hier: Ergebnis der öffentlichen Auslegung sowie Satzungsbeschluss
I.
Die
öffentlichen und privaten Belange werden entsprechend der Verwaltungsvorlage
und der Planbegründung gewürdigt.
II.
Die 9. Änderung
des Bebauungsplanes 35 – Lenzenfeldchen – (Anlagen 1 und 2) wird gemäß §
10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung (Anlage 3)
als Abschlussbegründung hierzu.
Die geplante 9. Änderung (Ergänzung) des Bebauungsplanes 35 –
Lenzenfeldchen – soll durch die Erweiterung der zulässigen Nutzungen im
Gewerbegebiet einen Spielhallen Standort ermöglichen. Die ergänzten textlichen
Festsetzungen sind als Anlage 2 und die Begründung als Anlage 3
beigefügt.
Aus städtebaulicher Sicht ist diese Änderung vertretbar, da es
zwischenzeitlich mehrere Gesetzesänderungen im Hinblick auf die
Genehmigungspraxis von Spielhallen gab. Eine Häufung von Vergnügungsstätten und
damit ein Absinken des Niveaus dieses Gewerbegebietes ist nach der
Rechtsprechung nicht mehr zu befürchten.
Bei der 9. Änderung des Bebauungsplanes 35 – Lenzenfeldchen – handelt es
sich um eine Änderung der textlichen Festsetzungen der 7. Änderung, bei der die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Daher soll diese Änderung im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen.
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am
22.06.2017 die Aufstellung sowie die öffentliche Auslegung der 9. Änderung des
Bebauungsplanes 35 – Lenzenfeldchen – (VV 151/17) beschlossen. Der Entwurf lag
mit der Begründung in der Zeit vom 18.09.2017 bis 18.10.2017 öffentlich aus.
Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 3 Abs. 2
BauGB benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zum
Planentwurf und zur Begründung gebeten.
Weder von Seiten der Bürger noch von den beteiligten Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen Anregungen oder Hinweise ein.
Die Verwaltung empfiehlt, den Entwurf der 9. Änderung des Bebauungsplanes
35 – Lenzenfeldchen – gemäß
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen und die Begründung als
Abschlussbegründung hierzu.
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Ggf. anfallende Kosten für Gutachten, Planungen, etc. trägt der Projektentwickler gemäß Rahmenvereinbarung vom 12.06.2017.
Die Aufstellung des o. a. Bauleitplanverfahrens bindet als Pflichtaufgabe
der Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.