Betreff
9. Änderung des Bebauungsplanes 35 - Lenzenfeldchen -;
hier: Ergebnis der öffentlichen Auslegung sowie Satzungsbeschluss
Vorlage
380/17
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

I.                    Die öffentlichen und privaten Belange werden entsprechend der Verwaltungsvorlage und der Planbegründung gewürdigt.

 

II.                  Die 9. Änderung des Bebauungsplanes 35 – Lenzenfeldchen – (Anlagen 1 und 2) wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung (Anlage 3) als Abschlussbegründung hierzu.

 

 

 

 

 

 


 

Die geplante 9. Änderung (Ergänzung) des Bebauungsplanes 35 – Lenzenfeldchen – soll durch die Erweiterung der zulässigen Nutzungen im Gewerbegebiet einen Spielhallen Standort ermöglichen. Die ergänzten textlichen Festsetzungen sind als Anlage 2 und die Begründung als Anlage 3 beigefügt.

 

Aus städtebaulicher Sicht ist diese Änderung vertretbar, da es zwischenzeitlich mehrere Gesetzesänderungen im Hinblick auf die Genehmigungspraxis von Spielhallen gab. Eine Häufung von Vergnügungsstätten und damit ein Absinken des Niveaus dieses Gewerbegebietes ist nach der Rechtsprechung nicht mehr zu befürchten.

 

Bei der 9. Änderung des Bebauungsplanes 35 – Lenzenfeldchen – handelt es sich um eine Änderung der textlichen Festsetzungen der 7. Änderung, bei der die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Daher soll diese Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen.

 

Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 22.06.2017 die Aufstellung sowie die öffentliche Auslegung der 9. Änderung des Bebauungsplanes 35 – Lenzenfeldchen – (VV 151/17) beschlossen. Der Entwurf lag mit der Begründung in der Zeit vom 18.09.2017 bis 18.10.2017 öffentlich aus. Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zum Planentwurf und zur Begründung gebeten.

 

Weder von Seiten der Bürger noch von den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen Anregungen oder Hinweise ein.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Entwurf der 9. Änderung des Bebauungsplanes 35 – Lenzenfeldchen – gemäß
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen und die Begründung als Abschlussbegründung hierzu.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Ggf. anfallende Kosten für Gutachten, Planungen, etc. trägt der Projektentwickler gemäß Rahmenvereinbarung vom 12.06.2017. 

 

 


 

Die Aufstellung des o. a. Bauleitplanverfahrens bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.