Der Entwurf der Haushaltssatzung 2018 ist unter Berücksichtigung der Veränderungsliste Verwaltung und entsprechend dem Ergebnis der Haushaltsplanberatung im  Haupt- und Finanzausschuss zu überarbeiten und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

 

 

 


Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 wurde am 21.09.2017 gemäß § 80 Abs. 1 GO NRW vom Stadtkämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt.

 

Nach Einbringung des Haushaltsplanentwurfes 2018 im Stadtrat am 27.09.2017 sind Haushaltsansätze sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzplan aufgrund von zwischenzeitlich eingetretenen neueren Entwicklungen und Erkenntnissen anzupassen. Die unabweisbar notwendigen Änderungen sind dem als Anlage 1 bzw. 2 beigefügten Veränderungsnachweis Teile A, B und Teile E - H und J (= Veränderungen der Verwaltung) zu entnehmen.

Im Vergleich zur Entwurfsplanung ergibt sich in 2018 daraus insgesamt eine Verbesserung in Höhe von rd. 1,1 Mio. Euro.   Die Anpassungen auf der Ertragsseite begründen sich insbesondere mit den Veränderungen aufgrund der 1. Modellrechnung zum GFG 2018 vom 24.10.2017 sowie dem Orientierungsdatenerlass vom 09.11.2017. Im Bereich der Aufwendungen ergeben sich die Veränderungen im Wesentlichen bei den Transferaufwendungen.  Aufgrund des nun vorliegenden Entwurfes des Wirtschaftsplanes der Betreuungseinrichtungen für Kinder & Jugendliche der Stadt Eschweiler, AöR, für das Jahr 2018 war der Ansatz der seitens der Stadt Eschweiler zu leistenden Fehlbedarfsabdeckung anzupassen. Des Weiteren ergibt sich im Zuge der Sofortaufstockung der Krankenhausinvestitionsförderung eine Mehrbelastung, welche sich in 2018 auf rd. 356.000 Euro beläuft und im weiteren mittelfristigen Finanzplanungszeitraum 2019 - 2021 zwischen 225.000 und 274.000 Euro beträgt.

Bei der abzuführenden Regionsumlage wurde in der Entwurfsplanung 2018 ein Umlagesatz von 43,6179 % unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Umlagegrundlagen gemäß der Simulationsrechnung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in NRW zum GFG zugrunde gelegt.  Im Rahmen der Einbringung des Haushaltsentwurfes 2018 der Städteregion Aachen am 09.11.2017 wurde der Umlagesatz auf 40,7964 % gesenkt. Die Verbesserungen für den städteregionalen Haushaltsentwurf resultieren insbesondere aus der 1. Modellrechnung zum GFG 2018 sowie aus der Ankündigung des Landschaftsverbandes Rheinland, den Umlagesatz in 2018 von 16,2 % auf 14,7 % zu senken. Bei gemeindlichen Umlagegrundlagen entsprechend der 1. Modellrechnung zum GFG 2018 und dem von der Städteregion für das Haushaltsjahr 2018 nun geplanten Umlagesatz von 40,7964 % wäre durch die Stadt Eschweiler eine Allgemeine Regionsumlage in Höhe von rd. 37,5 Mio. Euro abzuführen. Dies bedeutet gegenüber dem Ansatz im Haushaltsentwurf 2018 eine Aufwandsminderung in Höhe von 2,7 Mio. Euro.

 

Zum Zeitpunkt der Erstellung der Verwaltungsvorlage lagen die als Anlage 3 - 7 beigefügten Änderungsvorschläge  der Stadtratsfraktionen SPD,  CDU, FDP, DIE LINKE & Piratenpartei  und UWG  zum Haushaltsentwurf vor. Die Vorschläge sind im Veränderungsnachweis Teil C, D bzw. Teil I zusammengefasst.

 

Vorbehaltlich der Beschlussfassung stellen sich die Veränderungen unter Berücksichtigung der Veränderungsliste Verwaltung sowie des Beratungsergebnisses im Jugendhilfeausschuss am 16.11.2017 (Teil E und Teil F der beigefügten Anlage) wie folgt dar:

 

 

 

 

Mit der Genehmigung der Kommunalaufsicht zur Haushaltssatzung 2017 sowie zur 7. Fortschreibung HSK wurde u.a. verfügt, dass im Rahmen der Fortschreibung des HSK sowie der Aufstellung der künftigen Haushaltspläne zu beachten ist, dass in allen Planungsjahren eine Nettoneuverschuldung im teil- und unrentierlichen Investitionsbereich unzulässig ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

Unter Berücksichtigung des beigefügten Veränderungsnachweises der Verwaltung sowie des Beratungsergebnisses im Jugendhilfeausschuss am 16.11.2017  ermittelt sich die Nettoneuverschuldungsgrenze für die teil- bzw. unrentierlichen Maßnahmen im Haushaltsjahr 2018 wie folgt:

                  

Investitionsvolumen für teil-bzw. unrentierliche Maßnahmen                                           10.992.200 Euro

 

abzgl. zu berücksichtigende Einzahlungen                                                                  10.147.650 Euro

 

Kreditbedarf für teil- bzw. unrentierliche Maßnahmen                                                           844.550 Euro

 

Abzgl. ordentliche Tilgung ohne Umschuldungen                                                           -3.132.100 Euro

(Obergrenze der maßgeblichen

Nettoneuverschuldung)

 

Unterschreitung Nettoneuverschuldung

im teil- und unrentierlichen Bereich:                                                                              -2.287.550 Euro

 

 

 


Siehe Sachverhalt

 


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