Betreff
Tempo 30 vor Schulen und Kitas
Antrag Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 25.09.2017
Vorlage
334/17
Art
Beschlussfassung öffentlich

Dem Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen wird aufgrund der Ausführungen der Verwaltung nicht zugestimmt.

 


Mit Schreiben vom 25.09.2017 beantragt die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen, die Tempo-30-Regelung an Schulen, Kindertagesstätten und sonstigen Verkehrsbrennpunkten an Durchgangsstraßen durch eine entsprechende Beschilderung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit dahingehend zu vereinheitlichen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung an sämtlichen dieser Standorte künftig grundsätzlich von 7 bis 19 Uhr gilt.

 

Gemäß Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (StVO) ist innerhalb geschlossener Ortschaften die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist.

 

Seitens der Verwaltung wurde bereits die Anordnung von möglichen Tempo-30-Beschränkungen an Kitas und Grundschulen geprüft. Als Anlage ist eine entsprechende Aufstellung zur Kenntnis beigefügt. Weitergehender Handlungsbedarf ergibt sich hieraus nicht.

 

Die streckenbezogene Anordnung von 30 km/h ist gemäß Verwaltungsvorschrift zur StVO auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken. Somit ist die zeitliche Einschränkung nicht auf einheitliche Regelungen anzupassen, sondern vielmehr auf die Nutzungsdauer der jeweiligen Einrichtung. Diese Einschränkungen werden eng mit den jeweiligen Fachdienststellen (Amt für Schulen, Sport und Kultur bzw. der BKJ) abgesprochen und ggf. auch angepasst.  Bei einer einheitlichen Zeitvorgabe würde der Verkehr ggf. unnötig eingebremst, obwohl hierzu kein Erfordernis besteht. Zudem könnte eine einheitliche Regelung dazu führen, dass der Verkehrsteilnehmer unaufmerksam wird, da er die entsprechenden Schilder nicht mehr aktiv betrachtet (Regelung ja überall gleich). Eine hierdurch provozierte Unaufmerksamkeit sollte verhindert werden.

 

Insoweit ist aus verkehrsrechtlicher Sicht eine einheitliche uhrzeitbezogene Regelung nicht vorgesehen.

 


keine

 


keine