Betreff
Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Sports
Vorlage
325/17
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Beschlussvorschlag A

Der Rat der Stadt Eschweiler stimmt der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Sports“ zu, mit der Konsequenz, dass sich der städt. Anteil nicht ändert und weiterhin 30% beträgt, wenn ebenfalls ein Antrag bei der StädteRegion Aachen – respektive dem Regiosportbund - eingereicht und bezuschusst wird.

 

Beschlussvorschlag B

Der Rat der Stadt Eschweiler stimmt der als Anlage 2 beigefügten Neufassung der „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Sports“ zu, mit der Konsequenz dass die Höhe der städt. Zuschüsse analog zur Zuschusshöhe der Städteregion Aachen von 30% auf 20%  gesenkt wird, wenn ebenfalls ein Antrag bei der StädteRegion Aachen – respektive dem Regiosportbund -eingereicht und bezuschusst wird.

 


Mit Datum 01.01.2017 traten die neuen Sportförderrichtlinien der StädteRegion Aachen in Kraft. Hier wurde die Förderung der Zuschüsse zur Beschaffung von Sportgeräten/Geräten für die Vereinsarbeit von 30% auf 20% der anerkennungsfähigen Kosten (max. 2.500,00 €) reduziert. Die Förderrichtlinien der Städteregion Aachen/des Regiosportbundes ( RSB) sind als Anlage 3 beigefügt.

 

Gleichzeitig wurde die Antragsbearbeitung und Auszahlung der Sportfördermittel von der Städteregion auf den RSB übertragen.

 

Die Förderung durch den Landessportbund wurde vor Jahren bereits eingestellt.

 

Insofern ergibt sich daraus die Notwendigkeit der redaktionellen Neufassung der städt. Richtlinien. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die unter § 4A der Richtlinien dargestellte Höhe/Förderquote der städt. Zuschüsse an die Richtlinien der Städteregion Aachen angepasst werden soll.

 

Im städt. Haushalt stehen unter dem Produkt 084210101, Sachkonto 53118170, Kostenstelle 40000000 insgesamt 4.000 € zur Verfügung. In 2016 wurden 770,70 € abgerufen. In 2017 wurden bis zum 27.09.2017 Zuschüsse in Höhe von 4.694,13 € beantragt.

 

Sofern in der Vergangenheit das Budget die Bewilligung in Höhe der städt. Richtlinien zuließ, wurden die Zuschüsse richtlinienkonform gewährt.

 

Überstieg die Summe der Antragsvolumina die Höhe von 4.000 €, erfolgte die Bezuschussung anteilig.

 

Vor diesem Hintergrund kann man nicht vorhersagen, ob das bisherige Zuschussbudget in den Folgejahren bei Fortbestand der bisherigen 30%-igen Förderquote ausreichen würde. Dies ist von der Höhe des Antragsaufkommens abhängig.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den bisherigen Fördersatz von 30% der förderfähigen Kosten beizubehalten, wohlwissend, dass die tatsächliche Förderquote -je nach Antragsaufkommen- auch im Einzelfall geringer sein kann.

 

Eine Festschreibung eines reduzierten Fördersatzes analog des Fördersatzes der StädteRegion Aachen würde sich bei geringerem Antragsaufkommen zu Lasten der Vereine auswirken, und andererseits das Budget nicht ausschöpfen.

 

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung zur Unterstützung der Vereine eine Beibehaltung der bisherigen Förderquote bei gleichbleibendem Gesamtbudget vor.

 

Falls die Bezuschussung durch die Städteregion - respektive den RSB - nicht erfolgt, schlägt die Verwaltung die Beibehaltung der erhöhten städtischen Förderquote von 40% vor.

 

Im Rahmen der Euroumstellung wurden damals die Höhe der förderfähigen Kosten unter § 4A) Sportgeräte und Ausrüstungsgegenstände auf 1.533,88 €, § 4B) Ersatz- bzw. Modernisierungsinvestitionen auf 5.112,92 € und

§ 4C) Neuinvestitionen auf 20.451,68 € festgelegt.

 

Die Verwaltung schlägt aus Vereinfachungsgründen hier eine Glättung durch Rundung auf glatte Tausender vor.

 

Bisher waren in den „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Sports“ keine Fristen für die Einreichung von Förderanträgen vorgesehen.

 

Zur besseren Orientierung für die Antragsteller sowie zur Vereinfachung des Antragsverfahrens und der Bearbeitung der Förderanträge durch die Verwaltung, schlägt die Verwaltung vor, unter § 5 Antragsverfahren/Antragsunterlagen die folgend aufgeführten Fristen unter Punkt 5 neu einzufügen:

 

- Anträge auf Zuschüsse für Sportgeräte und Ausrüstungsgegenstände (§ 3A) sind bis zum 15.11. eines jeden

  Kalenderjahres zu stellen, um eine  Berücksichtigung im laufenden Haushaltsjahr zu ermöglichen.

- Anträge auf Zuschüsse Ersatz- bzw. Modernisierungsinvestitionen (§ 3B), Neuinvestitionen (§ 3C) und Betriebs-

  Kosten für nichtstädtische Einrichtungen (§ 3D) sind bis zum 01.05. eines Kalenderjahres einzureichen,

  um die hierfür eventuell erforderlichen Haushaltsmittel in die Haushaltsplanberatungen für das Folgejahr ein-

  bringen zu können.

 

Alle Änderungen und Neuerungen der „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Sports“ sind in der beigefügten Synopse (Anlage 4) ersichtlich, ebenso ist als Anlage 5 die alte Fassung der Sportförderrichtlinien beigefügt.

 


Es ergeben sich keine Veränderungen für den Haushalt.

 


Keine personellen Auswirkungen.