hier: Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Aufstellung des Bebauungsplans 297 –
südlich Patternhof – (Anlage 1) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit
§ 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler wird
beschlossen.
Aufgrund von Änderungen in der Vereinsstruktur
und einer Zusammenlegung von mehreren Sportanlagen soll der Sportplatz
Patternhof aus der Nutzung genommen und der Spielbetrieb zukünftig auf anderen
Sportanlagen in Eschweiler durchgeführt werden. Die Flächen am Sportplatz
Patternhof bieten sich somit für die Entwicklung eines innenstadtnahen
Wohngebietes an.
In der Sitzung des
Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses am 21.09.2017 wurde der Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplans 297 – südlich Patternhof – gefasst (Vorlagen-Nr.
243/17).
Nach der Erstellung mehrerer Varianten werden in der Begründung unter
Punkt 2 zwei Nutzungskonzepte gegenübergestellt. Unter den beiden
Konzeptvarianten einer möglichen Folgenutzung des Areals empfiehlt die
Verwaltung, den Entwurf in der Variante 2 (Anlage 1) weiter zu
verfolgen. Neben einer höheren baulichen Dichte ist hier die Errichtung
unterschiedlicher Gebäudetypen vorgesehen, so dass dort unterschiedliche
Wohnbedürfnisse und Zielgruppen bedient werden könnten. Sowohl die
Einfamilienhäuser im Norden des Plangebietes als auch die Mehrfamilienhäuser im
südlichen Bereich verfügen in diesem Entwurf über attraktive Südgärten. Die im
westlichen Bereich geplanten Mehrfamilienhäuser stellen einen harmonischen
Übergang von der an der Bergrather Straße vorhandenen Bebauung zu den im
zentralen Bereich geplanten Stadtvillen dar.
Der gesamte Anwohnerverkehr wird über die im Nordwesten an die Straße
Patternhof angebundene Planstraße in das Gebiet geführt, so dass die Siedlung
Ludwigstraße aufgrund der Entwicklung dieses Areals nicht mit einem zusätzlichen
Verkehrsaufkommen belastet wird. Aufgrund der den einzelnen Gebäuden
zugeordneten Garagen ist die Errichtung größerer zentraler Stellplatzanlagen
nicht erforderlich.
Als nächster Verfahrensschritt steht nun die frühzeitige Unterrichtung
der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB an.
Die Verwaltung empfiehlt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung auf Grundlage der Variante 2 (Anlage 1) zu beschließen.
Nach Rechtskraft des Bebauungsplans können städtische Grundstücke einer Vermarktung zugeführt werden.
Eine belastbare haushaltsrechtliche Betrachtung kann zu diesem frühen Verfahrensstand noch nicht vorgelegt werden, da bisher weder Kostenermittlungen für einen möglichen Rückbau der vorhandenen baulichen Anlagen (einschließlich Altlastensanierung) auf den städtischen Grundstücken noch Kostenschätzungen für eine Erschließungsplanung bzw. die Erschließung des Baugebietes durchgeführt wurden.
Aufgrund der in Aussicht stehenden Förderung der Altlastensanierung auf einer Teilfläche des Areals kann es nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme zur Zahlung eines Wertausgleichs nach § 25 BBodSchG (Bundes-Bodenschutzgesetz) kommen. Zudem ist bei einer Veräußerung der sanierten Grundstücke durch die Stadt eventuell ein Wertausgleich an das Land NRW zu leisten.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens müssen ggf. externe Gutachten vergeben werden. Die Notwendigkeit ergibt sich erst aus den Stellungnahmen der Fachbehörden im weiteren Aufstellungsverfahren. Haushaltsmittel für Gutachten stehen bei dem im Produkt 095110101 - Räumliche Planung und Entwicklung - geführten Sachkonto 52910000 - Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen - zur Verfügung.
Die notwendigen Erschließungsmaßnahmen trägt voraussichtlich die Stadt Eschweiler.
Die Aufstellung des o.a. verbindlichen Bauleitplans bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.