Betreff
Erlass einer Wahlordnung für die Durchführung von Wahlen zum Integrationsrat gemäß § 27 GO NRW
Vorlage
069/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder.


Durch das am 31.12.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften wurde der § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in wesentlichen Teilen geändert. Mit der Gesetzesänderung verfolgt der Gesetzgeber u. a. das Ziel, die bislang eher geringe Wahlbeteiligung deutlich zu steigern. Zu diesem Zweck wurde u. a. festgelegt, dass die Integrationsratswahlen am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen – somit in diesem Jahr am 25.05.2014 – stattfinden sollen.

 

In der Vergangenheit wurde für die Integrationsratswahlen das Stadtgebiet als ein Stimmbezirk eingeteilt und ein Wahllokal zentral im Rathaus eingerichtet. Eine kleinräumigere Einteilung wäre auch im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Zahl der Wahlberechtigten und die bisher sehr geringe Wahlbeteiligung nicht möglich gewesen, ohne mögliche Verletzungen des Wahlgeheimnisses in Kauf zu nehmen. Bei den diesjährigen kombinierten Wahlen (Europa-, Kommunal- und Integrationsratswahlen) würde diese Vorgehensweise aber dazu führen, dass Personen, die für verschiedene Wahlen wahlberechtigt sind, zur Stimmabgabe unterschiedliche Wahlräume aufsuchen müssten. Dies wäre zwar rechtlich zulässig, würde jedoch dem gesetzgeberischen Ziel einer Erhöhung der Wahlbeteiligung zuwider laufen.

 

Insofern ist vorgesehen, für die Integrationsratswahlen und die Kommunal- und Europawahlen gleiche Stimm- bzw. Wahlbezirke festzulegen, damit der Wähler in jedem Fall die Stimmen für alle Wahlen, für die er wahlberechtigt ist, in einem Wahlraum abgeben kann. Die Zuständigkeit für die Einteilung der Stimmbezirke obliegt gem. § 27 Abs. 11 GO NRW i.V. m. § 5 Abs. 1 KWahlG dem Bürgermeister. Die Einteilung des Wahlgebietes in 28 Stimmbezirke – analog der Stimmbezirkseinteilung für die Kommunalwahlen - erfordert im Hinblick auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jedoch zwingend, dass zugleich eine zentrale Auszählung der abgegebenen Stimmen  festgelegt wird. Eine Auszählung in jedem einzelnen Stimmbezirk würde angesichts der geringen Zahl der Wahlberechtigten und einer ggf. dennoch zu erwartenden geringen Wahlbeteiligung zwangsläufig zu Verletzungen des Wahlgeheimnisses führen und die Wahl damit insgesamt anfechtbar machen. Die zentrale Auszählung ist daher ein geeignetes und auch zulässiges Instrument, um einem Wahlfehler entgegenzuwirken. Die Festlegung einer zentralen Auszählung ist gem. § 27 Abs. 11 GO NRW zwingend im Vorfeld der Wahl durch die Gemeinde zu regeln.

 

Diese und weitere Regelungen, die für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl notwendig sind, trifft die als Anlage beigefügte Wahlordnung, die der von Herrn Prof. Dr. Frank Bätge, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW, erarbeiteten Musterwahlordnung entspricht.

 


keine

 


keine