Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder.
Durch das am
31.12.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen
Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher
Vorschriften wurde der § 27 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in wesentlichen Teilen geändert. Mit der Gesetzesänderung
verfolgt der Gesetzgeber u. a. das Ziel, die bislang eher geringe
Wahlbeteiligung deutlich zu steigern. Zu diesem Zweck wurde u. a. festgelegt,
dass die Integrationsratswahlen am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen – somit
in diesem Jahr am 25.05.2014 – stattfinden sollen.
In der Vergangenheit
wurde für die Integrationsratswahlen das Stadtgebiet als ein Stimmbezirk
eingeteilt und ein Wahllokal zentral im Rathaus eingerichtet. Eine
kleinräumigere Einteilung wäre auch im Hinblick auf die vergleichsweise geringe
Zahl der Wahlberechtigten und die bisher sehr geringe Wahlbeteiligung nicht
möglich gewesen, ohne mögliche Verletzungen des Wahlgeheimnisses in Kauf zu
nehmen. Bei den diesjährigen kombinierten Wahlen (Europa-, Kommunal- und
Integrationsratswahlen) würde diese Vorgehensweise aber dazu führen, dass Personen,
die für verschiedene Wahlen wahlberechtigt sind, zur Stimmabgabe
unterschiedliche Wahlräume aufsuchen müssten. Dies wäre zwar rechtlich
zulässig, würde jedoch dem gesetzgeberischen Ziel einer Erhöhung der
Wahlbeteiligung zuwider laufen.
Insofern ist
vorgesehen, für die Integrationsratswahlen und die Kommunal- und Europawahlen
gleiche Stimm- bzw. Wahlbezirke festzulegen, damit der Wähler in jedem Fall die
Stimmen für alle Wahlen, für die er wahlberechtigt ist, in einem Wahlraum
abgeben kann. Die Zuständigkeit für die Einteilung der Stimmbezirke obliegt
gem. § 27 Abs. 11 GO NRW i.V. m. § 5 Abs. 1 KWahlG dem Bürgermeister. Die
Einteilung des Wahlgebietes in 28 Stimmbezirke – analog der
Stimmbezirkseinteilung für die Kommunalwahlen - erfordert im Hinblick auf die
Wahrung des Wahlgeheimnisses jedoch zwingend, dass zugleich eine zentrale
Auszählung der abgegebenen Stimmen
festgelegt wird. Eine Auszählung in jedem einzelnen Stimmbezirk würde
angesichts der geringen Zahl der Wahlberechtigten und einer ggf. dennoch zu
erwartenden geringen Wahlbeteiligung zwangsläufig zu Verletzungen des
Wahlgeheimnisses führen und die Wahl damit insgesamt anfechtbar machen. Die
zentrale Auszählung ist daher ein geeignetes und auch zulässiges Instrument, um
einem Wahlfehler entgegenzuwirken. Die Festlegung einer zentralen Auszählung
ist gem. § 27 Abs. 11 GO NRW zwingend im Vorfeld der Wahl durch die Gemeinde zu
regeln.
Diese und weitere
Regelungen, die für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl notwendig sind,
trifft die als Anlage beigefügte Wahlordnung, die der von Herrn Prof. Dr. Frank
Bätge, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW, erarbeiteten
Musterwahlordnung entspricht.
keine
keine