Betreff
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Eschweiler
Vorlage
294/17
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der als Anlage beigefügte Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Eschweiler wird beschlossen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die zu ergreifenden Maßnahmen wie erläutert einzuleiten.


 

Nach dem bis Ende 2015 geltenden Feuerschutzhilfeleistungsgesetz wie auch gem. § 3 Abs. 3 des am 01.01.2016 in Kraft getretenen Nachfolgegesetzes, dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (BHKG) vom 29.12.2015 (GV. NRW. S. 885) ist von den Gemeinden zur Feststellung der Leistungsfähigkeit ihrer Feuerwehr alle fünf Jahre ein Brandschutzbedarfsplan (BSBP) aufzustellen.

 

Der geltende Plan der Stadt Eschweiler wurde vom Rat der Stadt Eschweiler in seiner Sitzung am 22.10.2008 aufgrund Vorlage 211/08 beschlossen und hätte demzufolge 2013 aktualisiert werden müssen. Mit den Vorbe­reitungen für eine Aktualisierung des Planes wurde auch bereits im Jahr 2012 begonnen. Wegen der gleichzeitig bekannt gewordenen Pläne der Landesregierung zu einer anstehenden umfassenden Novellierung des Feuer­schutzhilfeleistungsgesetzes und der evtl. aus diesem zu erwartenden neuen Einflussfaktoren auf die Brand­schutzbedarfsplanung wurden die Arbeiten seinerzeit nicht weiter vorangetrieben.

 

Eine andere Vorgehensweise erschien vor diesem Hintergrund als ggf. vergeblicher und insoweit vermeidbarer Res­sourceneinsatz, war aber auch deshalb zu vertreten, weil es zwar keinen neuen Plan, aber durchaus Planung und Fortentwicklung in der Feuerwehr gegeben hat, wenn man z. B. an die kontinuierlichen Fahrzeugneube­schaffungen, die Planung und Durchführung baulicher Investitionen, die überaus erfolgreiche und fortgesetzte Mitgliederrekrutierung im freiwilligen Bereich und die Personalmaßnahmen im hauptamtlichen Bereich denkt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Beratung im Haupt- und Finanzausschuss am 11.03.2015 und auf die Ausführungen in Vorlage 076/15 verwiesen.

 

Eine Fortführung der Arbeiten zur Erstellung eines Brandschutzbedarfsplanes erfolgte jedoch unmittelbar nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes im Jahr 2016; ein externer Gutachter, das Ing.-Büro AntwortIng, Köln, wurde schließlich nach einem Ausschreibungsverfahren mit der Erstellung eines aktuellen Brandschutzbedarfsplanes beauftragt. Nach intensiver Erarbei­tungs- und fachamtlicher Abstimmungsphase liegt die insoweit abgeschlos-sene Entwurfsfassung dieses Planes mit dem Stand von Sept. 2017 vor. Diese ist als Anlage 1 der Vorlage bei-gefügt.

 

Im Juli 2016 ist eine „Handreichung zur Brandschutzbedarfsplanung für kommunale Entscheidungsträger“ (sog. Rätepapier) vom Ministerium für Inneres und Kommunales NRW unter enger Mitwirkung der kommunalen Spit­zenverbände herausgegeben worden (abrufbar unter

http://www.staedtetag-nrw.de/imperia/md/content/stnrw/internet/2_fachinformationen/handreichung_brandschutzbedarfsplanung.pdf).

Diese hat zwar ausdrücklich keinen bindenden Charakter. Der Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes wurde aber auf Übereinstimmung mit den dortigen Empfehlungen abgeglichen. Divergenzen hierzu sind nicht gegeben. Eine Stellungnahme des Kreisbrandmeisters der StädteRegion Aachen, die zum Entwurf ebenfalls eingeholt wurde, bestätigt auch die Schlüssigkeit der im Planentwurf getroffenen Feststellungen sowie die notwendige Berücksichtigung der städteregionalen Konzepte für die überörtlich organisierte Hilfe (s. Anlage 2).

 

Der Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes wurde in einem eigens anberaumten Informationstermin am 02.11.2017 den Vertretern der Fraktionen vom Gutachter ausführlich vorgestellt. Die Wehrleitung ist/war bei die­sem Termin und bei der Behandlung im Rat anwesend.

 

Ein Brandschutzbedarfsplan[1] beinhaltet

 

  • die umfassende Einschätzung und Gewichtung der allgemeinen und besonderen brandschutztechni­schen und Hilfeleistungs-Risiken in einer Kommune,
  • die Beschreibung des Ist-Zustandes der Feuerwehr einer Kommune,
  • die gewünschten Schutzziele der Kommune,
  • eine Berechnung des Zielerreichungsgrades aus den Ist-Daten der Einsätze vorangegangener Perio­den,
  • sowie aus den Soll/Ist-Abweichungen abgeleitet den Handlungsbedarf, um die Risikobewältigungs-fähigkei­ten der Feuerwehr auf das im Schutzziel festgeschriebene Maß hin zu opti­mieren.

 

Die Schutzzielbestimmung (im Planentwurf in Kap. 5.2.4 – Seite 38) bildet dabei die Kernaussage des Planes und ist die politische Entscheidung des Rates, welche Qualität die Feuerwehr für die Gefahrenabwehr in der Gemeinde haben soll. Bei der Schutzzielbestimmung sind als Qualitätskriterien differenziert nach Einsatzarten festzulegen,

 

  • in welcher Zeit (Hilfsfrist),
  • mit wie viel Mannschaft und Gerät (Funktionsstärke),
  • in wie viel Prozent der Fälle (Zielerreichungsgrad)

 

die Feuerwehr am Schadensort eintreffen und unmittelbar tätig werden soll.

 

An die Erfüllung dieser Schutzziele sind die Stadt selbst und vor allem ihre Feuerwehr gebunden. Die gesamte personelle und sächliche Ausstattung ist darauf auszurichten, die beschlossenen Schutzziele zu garantieren. Damit hat der Brandschutzbedarfsplan grundsätzlich nicht nur enorme finanzielle und personelle Auswirkungen für die Stadt, sondern er löst unmittelbare Folgen für die Rettung und Bergung aus und berührt damit natürlich einen äußerst sensiblen Bereich der Daseinsvorsorge. Insofern ist der politische Handlungsspielraum zwar prinzipiell gegeben; er ist aber insofern eingeschränkt, als ein zu geringerer Zielerreichungsgrad (unter 80 %) weder politisch noch rechtlich zu rechtfertigen und ein höherer Zielerreichungsgrad (über 90 %) auch mit extrem hohem Ressourceneinsatz gar nicht zu realisieren wäre. Deshalb ist nach Auffassung der Verwaltung den Vorschlägen des Gutachters hierzu zu folgen.

 

Trotz der hohen Anstrengungen in der Vergangenheit lassen sich die vom Gutachter getätigten Darlegungen mit der Feststellung, dass auch in naher Zukunft erheblich in die Feuerwehr zu investieren sein wird, zusammenfas­sen. Vor Realisierung der Maßnahmen ist aber zunächst ein Grundsatzbeschluss des Rates über den Brand­schutzbedarfsplan erforderlich, womit die Verwaltung auch konkret beauftragt werden soll, entsprechend den Festlegungen tätig zu werden. Die Vorschläge in dieser Vorlage hierzu ergänzen insoweit die Ausführungen zum Kapitel 8: „Maßnahmenplan“ im Planentwurf (S. 89 ff.).

 



[1] Der Brandschutzbedarfsplan regelt nur die Fragen zum Brandschutz und zu den Hilfeleistungen gem. BHKG; die Stadt Eschweiler betreibt jedoch eine kombinierte Feuer- und Rettungswache. Die rettungsdienstlichen Fragen werden in einem speziellen Rettungsdienstbedarfsplan festgelegt, für den die StädteRegion Aachen als Träger des Rettungsdienstes zuständig und dessen Aktualisierung ebenfalls derzeit dort in Bearbeitung ist (s. hierzu auch Vorlage 146/17, behandelt im Rat am 10.05.2017).


Vorausgeschickt werden sollte, dass nach dem bereits erwähnten Rätepapier (S. 10) die finanziellen Rahmen­bedingungen der Gemeinde bei den Folgewirkungen aus dem Brandschutzbedarfsplan mit zu beachten sind, obwohl das Schutz- und Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung nicht generell unter einen finanziellen Vorbehalt gestellt werden darf. Daraus folgert, dass die notwendigen Maßnahmen mit angemessenen Umsetzungsüber-legun­gen zu verknüpfen sind. 

 

Im Einzelnen:

 

Zusätzlich notwendiges Personal im Bereich der Feuer- und Rettungswache:

 

Es besteht ein beachtlicher Mehrbedarf an hauptamtlichem Personal (s. personelle Auswirkungen). Allein, weil dies die Ausbildungs- und Einarbeitungskapazitäten auf der Wache überfordern würde und evtl. der Arbeitsmarkt dies im Moment auch gar nicht hergibt, ist eine stufenweise, gleichwohl zeitnahe Anhebung des Personals ins Auge gefasst:

 

-        Einstellung von 5 Rettungsassistenten/Notfallsanitätern noch in 2017,

-        Einstellung von 4 Brandmeisteranwärtern zum 01.04.2018 (1 x als Ersatz für einen Ausscheidenden),

-        Einstellung von 5 Rettungsassistenten/Notfallsanitätern Ende 2018,

-        Einstellung von 4 Brandmeisteranwärtern zum 01.04.2019.

 

 

Der Mehraufwand der hierdurch ausgelösten Personalkosten wird in der mittelfristigen Finanzplanung gem. Haushaltsentwurf 2018 wie folgt eingeschätzt (gerundet):

 

2018

281.000,-- €

2019

592.000,-- €

2020

691.000,-- €

2021

762.000,-- €

 

Nicht zuletzt auch in finanzieller Hinsicht ist die stufenweise Annäherung an den Personalmehrbedarf vertretbar.

 

Technische und bauliche Sanierung des Wachgebäudes Florianweg:

 

Der Gutachter hat im Planentwurf einzelne notwendige Maßnahmen aufgelistet (Kap. 8.2.2 des Gutachtens – Seiten 90/91). Für die inzwischen angestrebte Mitarbeiterzahl und hinzugekommene Aufgaben ist die Wache  raummäßig nicht mehr ausgerüstet. Die Gebäudetechnik ist zu modernisieren. Aus hygienischen Gründen ist eine so genannte Schwarz-Weiß-Trennung (Abschottung ggf. kontaminierten Personals vom übrigen Wach-personal) dringend er­forderlich.

In einem ersten Schritt war es wichtig, zunächst die dort ebenfalls untergebrachten freiwilligen Einheiten räumlich auch deshalb auszulagern, um im zweiten Schritt nunmehr im „Haupthaus“ weiter tätig werden zu können.

Zum qualifizierten Einstieg in dieses Großprojekt wird noch in diesem Jahr ein Fachingenieurbüro für Feuer- und Rettungswachen mit einer umfassenden, belastbaren Grundlagenermittlung beauftragt. Eine solche muss erwartungsgemäß darauf ausgelegt sein, dass alle Anforderungen an Funktionalität, feuerwehrtechnischer und baulicher Qualität sowie Wirtschaftlichkeit bei einem derartigen Vorhaben erfüllt werden und dass diese bei Vermeidung unnützer Investitionen trotzdem nachhaltig und zukunftsorientiert ausgerichtet ist. Die Ergebnisse aus dieser Grundlagenermittlung werden dem Planungs- Bau- und Umweltausschuss beizeiten vorgestellt.

Für Kostenschätzungen ist es deshalb derzeit zu früh.

 

Ausbau des Feuerwehrgerätehauses Bohl:

 

Einer Ausbauplanung hat der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 22.06.2017 zuge­stimmt (Vorlage 188/17). Für die Maßnahme sind unter Produkt 011111203 – Technisches Gebäudemanage­ment -; Inv.-Nr. IV12AIB011 insgesamt 750.000 € bereitgestellt. Nach den Kostenschätzungen ist - unter Berück­sichtigung von Eigenleistungen durch Mitglieder des Löschzugs - die Maßnahme mit diesem Betrag zu realisie­ren.

 

Bauliche Maßnahmen an einzelnen Feuerwehrgerätehäusern:

 

1. Am Gerätehaus Lohn ist für das Mannschaftstransportfahrzeug ein eigener Stellplatz zu schaffen und die Sa­nitärräume sind zu ertüchtigen. Dies war auch bereits im ersten Brandschutzbedarfsplan aus 2008 festgestellt wor­den. Planungs- und Ausbaukosten, deren Höhe derzeit nicht absehbar ist, sollten d. E. nunmehr im Haushalt 2019 vorgesehen werden. Da die Realisierbarkeit aber auch noch hinsichtlich der Verfügbarkeit von Erweite-rungsflächen zu prüfen ist,  wurde die Aufnahme einer derartigen Maßnahme in die Finanzplanung noch nicht vorgenommen.

 

2. Am Gerätehaus Röhe wird nach wie vor die Situation der nicht vorhandenen Alarmparkplätze moniert. Lösun­gen sind angesichts der Örtlichkeit nicht erkennbar. Probleme im Falle eines Einsatzes hat es in der Vergangen­heit noch nicht gegeben.

 

3. Am Gerätehaus Dürwiß hält der Gutachter die Installation einer Alarmampel und die Verbesserung der Park­situation für die Einsatzkräfte für erforderlich. Planungs- und Ausbaukosten, deren Höhe derzeit nicht absehbar ist, sollten im Haushalt 2020 vorgesehen werden. Da die Realisierbarkeit bzgl. der verkehrstechnischen Um-setzbarkeit aber noch zu prüfen ist, wurde die Aufnahme einer derartigen Maßnahme in die Finanzplanung noch nicht vorgenommen.

 

2.5 Unterhaltung des Fuhr- und Maschinenparks:

 

Hierfür sind folgende Maßnahmen über der Wertgrenze von 100.000 € in der mittelfristigen Finanzplanung vorge­sehen (lt. Vorentwurf HHPl 2018 bzw. HH 2017):

 

 

 

2017

Beschaffung eines LF 10/6                  

235.000,-- €

 

Beschaffung eines LF 20/20

280.000,-- €

 

2018

Beschaffung eines MLF

230.000,-- €

 

2019

Beschaffung eines ELW                       

100.000,-- €

 

Beschaffung einer Drehleiter

800.000,-- €

 

2020

Beschaffung eines LF 10/6

260.000,-- €

 

2021

Voraussichtl. Beschaffung eines LF 10/6

260.000,-- €

Planung erfolgt auf der Grundlage eines neu zu erstellenden Fahrzeug-konzeptes.

2022

Voraussichtl. Austausch eines               Wechselladerfahrzeugs

Schätzkosten

               200.000,-- €

 

Eine seit Jahren in gleicher Höhe fließende Mitfinanzierung des Landes, nämlich die Beteiligung an der Feuer­schutzsteuer von gerundet 95.000 € jährlich (nicht je Fahrzeug), ist hierbei jeweils als Teilfinanzierung veran­schlagt.

 

2.6 Sonstiges:

Die sächliche Ausstattung der Wache und der Feuerwehrgerätehäuser (u.a. auch für Funk, Fahrzeugwartung usw.) sowie die permanente Neu- und Ersatzbeschaffung der persönlichen Ausrüstung für alle ehren- und haupt­amtlichen Feuerwehrmitglieder (gerade auch bei der Aufnahme von neuen freiwilligen Mitgliedern in die aktive Wehr) wer­den im jeweiligen Haushalt entsprechend ihrer Notwendigkeit etatisiert. Hierfür sind u. a. auch bei Investitionen unter der Wertgrenze von 100.000 € im Ansatz bzw. der Finanzplanung insgesamt jährlich 55.000,-- € vorgese­hen.

Erwähnenswert ist noch der Ansatz in 2017 in Höhe von 60.000,-- € für die (dringend notwendige) Erneuerung der Schlauchwaschanlage. Der Auftrag hierzu ist inzwischen erteilt.

 

Fazit:

Die finanzielle Durchführbarkeit ist Voraussetzung für den Beschluss des Rates über den Brandschutzbedarfs-plan. Auf der Basis des in den Vorschlägen gemachten Zeitplanes und der damit verbundenen mittelfristigen Finanzplanung hierzu ist nach Einschätzung der Verwaltung diese finanzielle Durchführbarkeit gegeben.

 


Eine weitere Heraufsetzung der Personalstärke in der Feuer- und Rettungswache von derzeit 64 auf insgesamt 80 Mitarbeiter (Brandschutz und Rettungsdienst) wird erforderlich (Einzelheiten s. Finanzielle Auswirkungen).

Die beabsichtigte teilweise Einstellung von Rettungspersonal ist darin begründet, dass es zunehmend schwieriger wird, geeignetes ausgebildetes Brandschutzpersonal zu finden (deshalb auch die seit Jahren praktizierte und weiterhin geplante eigene Ausbildung von Brandmeisteranwärtern in Kooperation mit vielen Nachbarfeuerwehren). Die Möglichkeiten der Personalfindung werden bei ausgebildetem Rettungspersonal derzeit noch etwas günstiger eingeschätzt. Diese Neuausrichtung wird zwangsläufig auch zur Folge haben, in der Wache den Bereich Rettungsdienst/Krankentransporte organisatorisch und personell künftig stärker vom Bereich Brandschutz/Hilfeleistung differenzieren zu müssen.