Der als Anlage beigefügte Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Eschweiler
wird beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die zu ergreifenden Maßnahmen wie erläutert einzuleiten.
Nach dem bis Ende
2015 geltenden Feuerschutzhilfeleistungsgesetz wie auch gem. § 3 Abs. 3 des am
01.01.2016 in Kraft getretenen Nachfolgegesetzes, dem Gesetz über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen (BHKG) vom 29.12.2015 (GV. NRW. S. 885) ist von den
Gemeinden zur Feststellung der Leistungsfähigkeit ihrer Feuerwehr alle fünf
Jahre ein Brandschutzbedarfsplan (BSBP) aufzustellen.
Der geltende Plan
der Stadt Eschweiler wurde vom Rat der Stadt Eschweiler in seiner Sitzung am
22.10.2008 aufgrund Vorlage 211/08 beschlossen und hätte demzufolge 2013
aktualisiert werden müssen. Mit den Vorbereitungen für eine Aktualisierung des
Planes wurde auch bereits im Jahr 2012 begonnen. Wegen der gleichzeitig bekannt
gewordenen Pläne der Landesregierung zu einer anstehenden umfassenden
Novellierung des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes und der evtl. aus diesem zu
erwartenden neuen Einflussfaktoren auf die Brandschutzbedarfsplanung wurden
die Arbeiten seinerzeit nicht weiter vorangetrieben.
Eine andere
Vorgehensweise erschien vor diesem Hintergrund als ggf. vergeblicher und
insoweit vermeidbarer Ressourceneinsatz, war aber auch deshalb zu vertreten,
weil es zwar keinen neuen Plan, aber durchaus Planung und Fortentwicklung
in der Feuerwehr gegeben hat, wenn man z. B. an die kontinuierlichen
Fahrzeugneubeschaffungen, die Planung und Durchführung baulicher
Investitionen, die überaus erfolgreiche und fortgesetzte Mitgliederrekrutierung
im freiwilligen Bereich und die Personalmaßnahmen im hauptamtlichen Bereich
denkt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Beratung im Haupt- und
Finanzausschuss am 11.03.2015 und auf die Ausführungen in Vorlage 076/15
verwiesen.
Eine Fortführung der
Arbeiten zur Erstellung eines Brandschutzbedarfsplanes erfolgte jedoch
unmittelbar nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes im Jahr 2016; ein externer
Gutachter, das Ing.-Büro AntwortIng, Köln, wurde schließlich nach einem
Ausschreibungsverfahren mit der Erstellung eines aktuellen Brandschutzbedarfsplanes
beauftragt. Nach intensiver Erarbeitungs- und fachamtlicher Abstimmungsphase
liegt die insoweit abgeschlos-sene Entwurfsfassung dieses Planes mit dem Stand
von Sept. 2017 vor. Diese ist als Anlage 1 der Vorlage bei-gefügt.
Im Juli 2016 ist eine
„Handreichung zur Brandschutzbedarfsplanung für kommunale Entscheidungsträger“
(sog. Rätepapier) vom Ministerium für Inneres und Kommunales NRW unter enger
Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden (abrufbar unter
http://www.staedtetag-nrw.de/imperia/md/content/stnrw/internet/2_fachinformationen/handreichung_brandschutzbedarfsplanung.pdf).
Diese hat zwar
ausdrücklich keinen bindenden Charakter. Der Entwurf des
Brandschutzbedarfsplanes wurde aber auf Übereinstimmung mit den dortigen
Empfehlungen abgeglichen. Divergenzen hierzu sind nicht gegeben. Eine
Stellungnahme des Kreisbrandmeisters der StädteRegion Aachen, die zum Entwurf
ebenfalls eingeholt wurde, bestätigt auch die Schlüssigkeit der im Planentwurf
getroffenen Feststellungen sowie die notwendige Berücksichtigung der
städteregionalen Konzepte für die überörtlich organisierte Hilfe (s. Anlage 2).
Der Entwurf des
Brandschutzbedarfsplanes wurde in einem eigens anberaumten Informationstermin
am 02.11.2017 den Vertretern der Fraktionen vom Gutachter ausführlich
vorgestellt. Die Wehrleitung ist/war bei diesem Termin und bei der Behandlung
im Rat anwesend.
Ein
Brandschutzbedarfsplan[1] beinhaltet
- die umfassende Einschätzung und
Gewichtung der allgemeinen und besonderen brandschutztechnischen und
Hilfeleistungs-Risiken in einer Kommune,
- die Beschreibung des Ist-Zustandes der
Feuerwehr einer Kommune,
- die gewünschten Schutzziele der Kommune,
- eine Berechnung des
Zielerreichungsgrades aus den Ist-Daten der Einsätze vorangegangener Perioden,
- sowie aus den Soll/Ist-Abweichungen
abgeleitet den Handlungsbedarf, um die Risikobewältigungs-fähigkeiten der
Feuerwehr auf das im Schutzziel festgeschriebene Maß hin zu optimieren.
Die
Schutzzielbestimmung (im Planentwurf in Kap. 5.2.4 – Seite 38) bildet dabei die
Kernaussage des Planes und ist die politische Entscheidung des Rates, welche
Qualität die Feuerwehr für die Gefahrenabwehr in der Gemeinde haben soll.
Bei der Schutzzielbestimmung sind als Qualitätskriterien differenziert nach
Einsatzarten festzulegen,
- in welcher Zeit (Hilfsfrist),
- mit wie viel Mannschaft und Gerät
(Funktionsstärke),
- in wie viel Prozent der Fälle
(Zielerreichungsgrad)
die Feuerwehr am
Schadensort eintreffen und unmittelbar tätig werden soll.
An die Erfüllung
dieser Schutzziele sind die Stadt selbst und vor allem ihre Feuerwehr gebunden.
Die gesamte personelle und sächliche Ausstattung ist darauf auszurichten, die
beschlossenen Schutzziele zu garantieren. Damit hat der Brandschutzbedarfsplan
grundsätzlich nicht nur enorme finanzielle und personelle Auswirkungen für die
Stadt, sondern er löst unmittelbare Folgen für die Rettung und Bergung aus und
berührt damit natürlich einen äußerst sensiblen Bereich der Daseinsvorsorge.
Insofern ist der politische Handlungsspielraum zwar prinzipiell gegeben; er ist
aber insofern eingeschränkt, als ein zu geringerer Zielerreichungsgrad (unter
80 %) weder politisch noch rechtlich zu rechtfertigen und ein höherer
Zielerreichungsgrad (über 90 %) auch mit extrem hohem Ressourceneinsatz gar
nicht zu realisieren wäre. Deshalb ist nach Auffassung der Verwaltung den
Vorschlägen des Gutachters hierzu zu folgen.
Trotz der hohen
Anstrengungen in der Vergangenheit lassen sich die vom Gutachter getätigten
Darlegungen mit der Feststellung, dass auch in naher Zukunft erheblich in die
Feuerwehr zu investieren sein wird, zusammenfassen. Vor Realisierung der
Maßnahmen ist aber zunächst ein Grundsatzbeschluss des Rates über den Brandschutzbedarfsplan
erforderlich, womit die Verwaltung auch konkret beauftragt werden soll,
entsprechend den Festlegungen tätig zu werden. Die Vorschläge in dieser Vorlage
hierzu ergänzen insoweit die Ausführungen zum Kapitel 8: „Maßnahmenplan“ im
Planentwurf (S. 89 ff.).
[1] Der Brandschutzbedarfsplan regelt nur die Fragen zum Brandschutz und zu den Hilfeleistungen gem. BHKG; die Stadt Eschweiler betreibt jedoch eine kombinierte Feuer- und Rettungswache. Die rettungsdienstlichen Fragen werden in einem speziellen Rettungsdienstbedarfsplan festgelegt, für den die StädteRegion Aachen als Träger des Rettungsdienstes zuständig und dessen Aktualisierung ebenfalls derzeit dort in Bearbeitung ist (s. hierzu auch Vorlage 146/17, behandelt im Rat am 10.05.2017).
Vorausgeschickt
werden sollte, dass nach dem bereits erwähnten Rätepapier (S. 10) die
finanziellen Rahmenbedingungen der Gemeinde bei den Folgewirkungen aus dem
Brandschutzbedarfsplan mit zu beachten sind, obwohl das Schutz- und
Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung nicht generell unter einen finanziellen
Vorbehalt gestellt werden darf. Daraus folgert, dass die notwendigen Maßnahmen
mit angemessenen Umsetzungsüber-legungen zu verknüpfen sind.
Im Einzelnen:
Zusätzlich
notwendiges Personal im Bereich der Feuer- und Rettungswache:
Es besteht ein
beachtlicher Mehrbedarf an hauptamtlichem Personal (s. personelle
Auswirkungen). Allein, weil dies die Ausbildungs- und Einarbeitungskapazitäten
auf der Wache überfordern würde und evtl. der Arbeitsmarkt dies im Moment auch
gar nicht hergibt, ist eine stufenweise, gleichwohl zeitnahe Anhebung des
Personals ins Auge gefasst:
-
Einstellung von 5 Rettungsassistenten/Notfallsanitätern noch in 2017,
-
Einstellung von 4 Brandmeisteranwärtern zum 01.04.2018 (1 x als Ersatz für
einen Ausscheidenden),
-
Einstellung von 5 Rettungsassistenten/Notfallsanitätern Ende 2018,
-
Einstellung von 4 Brandmeisteranwärtern zum 01.04.2019.
Der Mehraufwand der
hierdurch ausgelösten Personalkosten wird in der mittelfristigen Finanzplanung
gem. Haushaltsentwurf 2018 wie folgt eingeschätzt (gerundet):
2018 |
281.000,-- € |
2019 |
592.000,-- € |
2020 |
691.000,-- € |
2021 |
762.000,-- € |
Nicht zuletzt auch
in finanzieller Hinsicht ist die stufenweise Annäherung an den
Personalmehrbedarf vertretbar.
Technische und
bauliche Sanierung des Wachgebäudes Florianweg:
Der Gutachter hat im
Planentwurf einzelne notwendige Maßnahmen aufgelistet (Kap. 8.2.2 des
Gutachtens – Seiten 90/91). Für die inzwischen angestrebte Mitarbeiterzahl und
hinzugekommene Aufgaben ist die Wache
raummäßig nicht mehr ausgerüstet. Die Gebäudetechnik ist zu
modernisieren. Aus hygienischen Gründen ist eine so genannte
Schwarz-Weiß-Trennung (Abschottung ggf. kontaminierten Personals vom übrigen
Wach-personal) dringend erforderlich.
In einem ersten
Schritt war es wichtig, zunächst die dort ebenfalls untergebrachten
freiwilligen Einheiten räumlich auch deshalb auszulagern, um im zweiten Schritt
nunmehr im „Haupthaus“ weiter tätig werden zu können.
Zum qualifizierten
Einstieg in dieses Großprojekt wird noch in diesem Jahr ein Fachingenieurbüro
für Feuer- und Rettungswachen mit einer umfassenden, belastbaren
Grundlagenermittlung beauftragt. Eine solche muss erwartungsgemäß darauf
ausgelegt sein, dass alle Anforderungen an Funktionalität, feuerwehrtechnischer
und baulicher Qualität sowie Wirtschaftlichkeit bei einem derartigen Vorhaben
erfüllt werden und dass diese bei Vermeidung unnützer Investitionen trotzdem
nachhaltig und zukunftsorientiert ausgerichtet ist. Die Ergebnisse aus dieser Grundlagenermittlung
werden dem Planungs- Bau- und Umweltausschuss beizeiten vorgestellt.
Für
Kostenschätzungen ist es deshalb derzeit zu früh.
Ausbau des
Feuerwehrgerätehauses Bohl:
Einer Ausbauplanung
hat der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 22.06.2017
zugestimmt (Vorlage 188/17). Für die Maßnahme sind unter Produkt 011111203 –
Technisches Gebäudemanagement -; Inv.-Nr. IV12AIB011 insgesamt 750.000 €
bereitgestellt. Nach den Kostenschätzungen ist - unter Berücksichtigung von Eigenleistungen
durch Mitglieder des Löschzugs - die Maßnahme mit diesem Betrag zu realisieren.
Bauliche
Maßnahmen an einzelnen Feuerwehrgerätehäusern:
1. Am Gerätehaus
Lohn ist für das Mannschaftstransportfahrzeug ein eigener Stellplatz zu
schaffen und die Sanitärräume sind zu ertüchtigen. Dies war auch bereits im
ersten Brandschutzbedarfsplan aus 2008 festgestellt worden. Planungs- und
Ausbaukosten, deren Höhe derzeit nicht absehbar ist, sollten d. E. nunmehr im
Haushalt 2019 vorgesehen werden. Da die Realisierbarkeit aber auch noch
hinsichtlich der Verfügbarkeit von Erweite-rungsflächen zu prüfen ist,
wurde die Aufnahme einer derartigen Maßnahme in die Finanzplanung noch nicht vorgenommen.
2. Am Gerätehaus
Röhe wird nach wie vor die Situation der nicht vorhandenen Alarmparkplätze
moniert. Lösungen sind angesichts der Örtlichkeit nicht erkennbar. Probleme im
Falle eines Einsatzes hat es in der Vergangenheit noch nicht gegeben.
3. Am Gerätehaus
Dürwiß hält der Gutachter die Installation einer Alarmampel und die
Verbesserung der Parksituation für die Einsatzkräfte für erforderlich.
Planungs- und Ausbaukosten, deren Höhe derzeit nicht absehbar ist, sollten im
Haushalt 2020 vorgesehen werden. Da die Realisierbarkeit bzgl. der
verkehrstechnischen Um-setzbarkeit aber noch zu prüfen ist, wurde die Aufnahme
einer derartigen Maßnahme in die Finanzplanung noch nicht vorgenommen.
2.5 Unterhaltung
des Fuhr- und Maschinenparks:
Hierfür sind
folgende Maßnahmen über der Wertgrenze von 100.000 € in der mittelfristigen
Finanzplanung vorgesehen (lt. Vorentwurf HHPl 2018 bzw. HH 2017):
2017 |
Beschaffung eines
LF 10/6 |
235.000,-- € |
|
Beschaffung eines
LF 20/20 |
280.000,-- € |
|
|
2018 |
Beschaffung eines
MLF |
230.000,-- € |
|
2019 |
Beschaffung eines
ELW |
100.000,-- € |
|
Beschaffung einer
Drehleiter |
800.000,-- € |
|
|
2020 |
Beschaffung eines
LF 10/6 |
260.000,-- € |
|
2021 |
Voraussichtl.
Beschaffung eines LF 10/6 |
260.000,-- € |
Planung erfolgt auf der
Grundlage eines neu zu erstellenden Fahrzeug-konzeptes. |
2022 |
Voraussichtl.
Austausch eines
Wechselladerfahrzeugs |
Schätzkosten 200.000,-- € |
Eine seit Jahren in
gleicher Höhe fließende Mitfinanzierung des Landes, nämlich die Beteiligung an
der Feuerschutzsteuer von gerundet 95.000 € jährlich (nicht je Fahrzeug), ist
hierbei jeweils als Teilfinanzierung veranschlagt.
2.6 Sonstiges:
Die sächliche
Ausstattung der Wache und der Feuerwehrgerätehäuser (u.a. auch für Funk,
Fahrzeugwartung usw.) sowie die permanente Neu- und Ersatzbeschaffung der
persönlichen Ausrüstung für alle ehren- und hauptamtlichen Feuerwehrmitglieder
(gerade auch bei der Aufnahme von neuen freiwilligen Mitgliedern in
die aktive Wehr) werden im jeweiligen Haushalt entsprechend ihrer
Notwendigkeit etatisiert. Hierfür sind u. a. auch bei Investitionen unter der
Wertgrenze von 100.000 € im Ansatz bzw. der Finanzplanung insgesamt jährlich
55.000,-- € vorgesehen.
Erwähnenswert ist
noch der Ansatz in 2017 in Höhe von 60.000,-- € für die (dringend notwendige)
Erneuerung der Schlauchwaschanlage. Der Auftrag hierzu ist inzwischen erteilt.
Fazit:
Die finanzielle
Durchführbarkeit ist Voraussetzung für den Beschluss des Rates über den
Brandschutzbedarfs-plan. Auf der Basis des in den Vorschlägen gemachten
Zeitplanes und der damit verbundenen mittelfristigen Finanzplanung hierzu ist
nach Einschätzung der Verwaltung diese finanzielle Durchführbarkeit gegeben.
Eine weitere
Heraufsetzung der Personalstärke in der Feuer- und Rettungswache von derzeit 64
auf insgesamt 80 Mitarbeiter (Brandschutz und Rettungsdienst) wird erforderlich
(Einzelheiten s. Finanzielle Auswirkungen).
Die beabsichtigte
teilweise Einstellung von Rettungspersonal ist darin begründet, dass es
zunehmend schwieriger wird, geeignetes ausgebildetes Brandschutzpersonal zu
finden (deshalb auch die seit Jahren praktizierte und weiterhin geplante eigene
Ausbildung von Brandmeisteranwärtern in Kooperation mit vielen
Nachbarfeuerwehren). Die Möglichkeiten der Personalfindung werden bei
ausgebildetem Rettungspersonal derzeit noch etwas günstiger eingeschätzt. Diese
Neuausrichtung wird zwangsläufig auch zur Folge haben, in der Wache den Bereich
Rettungsdienst/Krankentransporte organisatorisch und personell künftig stärker
vom Bereich Brandschutz/Hilfeleistung differenzieren zu müssen.