Durch den
rechtswirksamen Bebauungsplan 40/1. Änderung –Steinfurt- sind die Grundstücke
Gemarkung Eschweiler, Flur 49 Nrn. 499 und 501, die der Erschließungsanlage
„Fichtenweg“ dienen, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden. Gemäß §
6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in
der zur Zeit gültigen Fassung wird die vorgenannte Erschließungsanlage für den
öffentlichen Verkehr gewidmet.
Entsprechend ihrer
Verkehrsbedeutung wird diese Erschließungsanlage als Gemeindestraße eingestuft.
Mit der öffentlichen
Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.
Der vorstehende Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.
Die
Erschließungsanlage „Fichtenweg“ sowie der angrenzende Kreisverkehr im Bereich
der L 238 sind im Rahmen eines Erschließungsvertrages mit der Fa. PREBAG
Immobilien 21 GmbH & Co.KG sowie einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der
Straßenbauverwaltung NRW und den Städten Stolberg und Eschweiler auf Kosten der
Fa. PREBAG hergestellt worden.
Nach endgültiger
Herstellung und mängelfreier Abnahme hat die Stadt die im Gebiet der Stadt
Eschweiler liegenden Flächen in ihr Eigentum und ihre Unterhaltung übernommen.
Die im
rechtswirksamen Bebauungsplan 40/1. Änderung –Steinfurt- als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzte Erschließungsanlage „Fichtenweg“, Gemarkung
Eschweiler, Flur 49 Nrn. 499 und 501 ist nunmehr für den öffentlichen Verkehr
zu widmen.
Sämtliche Kosten wurden vom Vertragspartner getragen. Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind für diese Erschließungsanlage nicht zu erheben.
keine