Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen –KAG- für die Erneuerung und Verbesserung der Saarstraße wird in der Fassung des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs beschlossen.
Die Erschließungsanlage Saarstraße wird derzeit aufgrund der Beschlüsse des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 21.04.2016 (VV 076/16) und 15.09.2016 (VV 235/16) erneuert und verbessert.
Die Saarstraße besteht anfangs aus der Fahrbahn und den beidseitig angrenzenden Gehwegen. Nach rd. 70 m umschließt die Fahrbahn einen mittig gelegenen Platzbereich. Die Gehwege sind hier lediglich einseitig zu den angrenzenden Grundstücken hin vorhanden. Anschließend besteht die Anlage wieder aus der Fahrbahn und den beidseitig angrenzenden Gehwegen und endet nach ca. 40 m an einem Wirtschaftsweg.
Die
so beschriebene Anlage entspricht nicht den sonst üblichen und von der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW -KAG
NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler, Satzung vom
20.06.2005; in Kraft getreten am 29.06.2005, erfassten Anlagen. Sie unterfällt
der Regelung des § 3 Abs. 12 der Satzung, wonach für Anlagen, für die die in
Abs. 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen
offensichtlich nicht zutreffen, der Rat durch Satzung etwas anderes bestimmt.
Die Saarstraße wäre vom Grundsatz her als
Anliegerstraße einzustufen. Insofern sind die in der Satzung für eine
Anliegerstraße festgelegten anrechenbaren Breiten anwendbar. Nicht anwendbar
sind aufgrund der atypischen Situation die in der Satzung für die jeweilige
Teilanlage festgelegten Anteile der Beitragspflichtigen. Diese sind durch den
Rat durch eine entsprechende Sondersatzung festzulegen.
Unter Berücksichtigung dessen, dass nach der
städtischen Beitragssatzung für eine Anliegerstraße für die Teilanlagen
Fahrbahn, Straßenentwässerung und Beleuchtung 60 v.H. und für die Teilanlagen
Gehwege und Parkstreifen 70 v.H. veranlagt werden, schlägt die Verwaltung für
die Saarstraße aufgrund der atypischen Situation einen einheitlich für
sämtliche Teilanlagen geltenden Beitragssatz von 50 v.H. vor. Dieser Beitragssatz ist unter Berücksichtigung der
atypischen Situation der Anlage auskömmlich. Hierdurch wird vermieden, dass die
Beitragspflichtigen gegenüber dem Regelfall beidseitiger Bebauung erheblich
höher belastet werden. Er orientiert sich zudem an dem seinerzeit durch den Rat
mit Beschluss vom 02.07.2003 für die vergleichbare Anlage Hermann-Löns-Anger
festgelegten Beitragssatz. Für diese Anlage wurde seinerzeit ein Anteil der
Beitragspflichtigen von 40 v.H. beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt galt
für „normale“ Anlagen die Satzung vom 30.03.1990. Die dort festgelegten
Anteile der Beitragspflichtigen wurden durch die jetzt geltende Satzung vom
20.06.2005 um jeweils 10 Prozentpunkte erhöht.
Die Festlegung des Anteils der Beitragspflichtigen sollte grundsätzlich vor der endgültigen Herstellung der Anlage erfolgen.
Da die Ausbaumaßnahme noch nicht abgeschlossen ist, kann über die entsprechenden Beitragsanteile derzeit noch keine Information erfolgen. Hierüber wird der Haupt- und Finanzausschuss –wie bei allen anderen KAG-Abrechnungen auch- zu gegebener Zeit über eine Unterrichtungsvorlage in Kenntnis gesetzt.