Betreff
Wiederwahl von Herrn Ersten Beigeordneten Manfred Knollmann zum Beigeordneten und Stadtkämmerer - Antrag der CDU-Fraktion vom 16.01.2014
Vorlage
058/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

Aufgrund des § 71 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in seiner derzeit gültigen Fassung wird

 

Herr Erster Beigeordneter Manfred Knollmann

 

mit Wirkung vom 01.08.2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für den Zeitraum von 8 Jahren zum Beigeordneten und Stadtkämmerer wieder gewählt.

 

Der Vorgenannte wird in die Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen und erhält Dienstbezüge dieser Besoldungsgruppe.

 

Aufgrund der §§ 5 und 6 der Eingruppierungsverordnung - EingrVO - in ihrer derzeitigen Fassung wird dem Vorgenannten weiterhin eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 269,33 € gewährt.

 


Mit E-Mail vom 16.01.2014 hat die CDU-Fraktion beantragt, Herrn Ersten Beigeordneten Manfred Knollmann nach Ablauf seiner jetzigen Wahlzeit erneut zum Beigeordneten und Stadtkämmerer zu wählen.

 

Herr Erster Beigeordneter Knollmann wurde in der Sitzung des Stadtrates am 23.06.1998 mit Wirkung vom 01.08.1998 für die Dauer von 8 Jahren unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Beigeordneten und Kämmerer gewählt. In der Sitzung des Stadtrates am 29.03.2006 wurde Herr Knollmann für weitere 8 Jahre zum Beigeordneten gewählt. Die Amtszeit endet am 31.07.2014.

 

Gemäß § 71 Abs. 2 GO NRW ist die Stelle eines Beigeordneten auszuschreiben. Der Ausschreibungstext für die Neuwahl eines Beigeordneten wurde dem Rat in seiner Sitzung am 09.10.2013 unterbreitet. Bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden. Die Wiederwahl darf frühestens 6 Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Beigeordnete sind verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wieder gewählt werden.

 

In der dem wiedergewählten Zeitbeamten auszuhändigenden Ernennungsurkunde muss die in § 71 Abs. 1 GO angegebene Dauer der Amtszeit von acht Jahren angegeben werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG). Dabei ist es unerheblich, ob der Beamte in dieser Amtszeit die Altersgrenze (§ 31 LBG NRW) erreicht, weil die Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand beim Erreichen der Altersgrenze auch für Zeitbeamte gelten (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW).1)

 

Das Wahlverfahren über die Wiederwahl richtet sich nach § 50 Abs. 2 GO NRW.

 

Im Falle der Wiederwahl bedarf es einer erneuten Bestellung zum Ersten Beigeordneten nicht, da diese Funktionsübertragung mit Beschluss vom 24.06.2009 zum 01.08.2009 vorgenommen wurde.

 

1) Kommentar zu § 71 GO NRW; Held, Winkel, Wansleben.

 


Die Wiederwahl von Herrn Ersten Beigeordneten Knollmann bleibt in sich kostenneutral.

 


Aus der Wiederwahl von Herrn Ersten Beigeordneten Knollmann ergeben sich keine personellen Auswirkungen.