Aufgrund des § 71 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -
GO NRW - in seiner derzeit gültigen Fassung wird
Herr Erster Beigeordneter Manfred Knollmann
mit Wirkung vom 01.08.2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Zeit für den Zeitraum von 8 Jahren zum Beigeordneten und Stadtkämmerer wieder
gewählt.
Der Vorgenannte wird in die Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen und erhält
Dienstbezüge dieser Besoldungsgruppe.
Aufgrund der §§ 5 und 6 der Eingruppierungsverordnung - EingrVO - in
ihrer derzeitigen Fassung wird dem Vorgenannten weiterhin eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 269,33 € gewährt.
Mit E-Mail vom 16.01.2014 hat die CDU-Fraktion beantragt, Herrn Ersten
Beigeordneten Manfred Knollmann nach Ablauf seiner jetzigen Wahlzeit erneut zum
Beigeordneten und Stadtkämmerer zu wählen.
Herr Erster Beigeordneter Knollmann wurde in der Sitzung des Stadtrates
am 23.06.1998 mit Wirkung vom 01.08.1998 für die Dauer von 8 Jahren unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Beigeordneten und Kämmerer
gewählt. In der Sitzung des Stadtrates am 29.03.2006 wurde Herr Knollmann für
weitere 8 Jahre zum Beigeordneten gewählt. Die Amtszeit endet am 31.07.2014.
Gemäß § 71 Abs. 2 GO NRW ist die Stelle eines Beigeordneten
auszuschreiben. Der Ausschreibungstext für die Neuwahl eines Beigeordneten
wurde dem Rat in seiner Sitzung am 09.10.2013 unterbreitet. Bei Wiederwahl kann
hiervon abgesehen werden. Die Wiederwahl darf frühestens 6 Monate vor
Freiwerden der Stelle erfolgen. Beigeordnete sind verpflichtet, eine erste und
zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der
Amtszeit wieder gewählt werden.
In der dem wiedergewählten Zeitbeamten auszuhändigenden Ernennungsurkunde
muss die in § 71 Abs. 1 GO angegebene Dauer der Amtszeit von acht Jahren
angegeben werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG). Dabei ist es unerheblich, ob der
Beamte in dieser Amtszeit die Altersgrenze (§ 31 LBG NRW) erreicht, weil die
Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand beim Erreichen der Altersgrenze
auch für Zeitbeamte gelten (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW).1)
Das Wahlverfahren über die Wiederwahl richtet sich nach § 50 Abs. 2 GO
NRW.
Im Falle der Wiederwahl bedarf es einer erneuten Bestellung zum Ersten
Beigeordneten nicht, da diese Funktionsübertragung mit Beschluss vom 24.06.2009
zum 01.08.2009 vorgenommen wurde.
1) Kommentar zu § 71
GO NRW; Held, Winkel, Wansleben.
Die Wiederwahl von Herrn Ersten Beigeordneten Knollmann bleibt in sich kostenneutral.
Aus der Wiederwahl
von Herrn Ersten Beigeordneten Knollmann ergeben sich keine personellen
Auswirkungen.