hier: Aufstellungsbeschluss
Die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans 200 – Industrie- und
Gewerbepark I – gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Sinne des § 30 Abs. 1
BauGB mit dem in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich wird
beschlossen.
Der Geltungsbereich der 3.
Änderung des Bebauungsplans 200 - Industrie- und Gewerbepark I - umfasst ein
ca. 2,8 ha großes Gebiet im nordöstlichen Bereich des Industrie- und
Gewerbeparks Eschweiler (IGP). Die 3. Änderung überlagert Teilbereiche des
Bebauungsplans 200 – Industrie- und
Gewerbepark I – aus dem Jahr 1993 sowie der 2. Änderung des Bebauungsplans 200, die seit dem 29.01.2016 rechtsverbindlich
ist.
Der von der 3. Änderung des Bebauungsplans 200 überplante Bereich ist
durch ein rotes Rechteck in der Abb. 1 hervorgehoben.
Abb.
1: Auszug aus dem Bebauungsplan 200 und der 2. Änderung des Bebauungsplans 200
(ohne Maßstab)
Das Verfahren der 2. Änderung war erforderlich, um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Betriebserweiterung der im
Nordosten des Plangebietes ansässigen Spedition bzw. die für die Sicherung des
Betriebsstandorts notwendigen gewerblichen Bauflächen zu schaffen. Zudem wurden
die westlich der Carl-Zeiss-Straße gelegenen und teilweise bereits bebauten
Flächen in den Geltungsbereich der 2. Änderung einbezogen, um die Festsetzungen
des Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Flächen und der Höhe der
baulichen Anlagen planungsrechtlich anzupassen.
Planungsanlass und Ziel:
Nun besteht auch seitens des Eigentümers des Betriebes Ernst-Abbe-Straße
12 die Absicht, den Betrieb im IGP über das durch die 2. Änderung ermöglichte
Maß (von ca. 17 m) hinaus baulich zu erweitern. Die Flächenkapazitäten auf dem
derzeitigen Betriebsstandort reichen für den kurzfristig geplanten Bau einer
ca. 1.800 m² großen Produktionshalle jedoch nicht aus.
Im Rahmen der Aufstellung der 3. Änderung soll daher geprüft werden, ob
die Baugrenze auch auf der südlichen Seite der Störzone bis an die (gemäß
RWE-Gutachten vom 02.05.2013) "von der Bebauung freizuhaltende
Fläche" herangeführt werden kann (siehe Abb. 2 und Anlage 1). Nur
wenn die unter dem nachfolgenden Punkt "Restriktionen" genannten
Nachweise geführt werden können und die dort geforderten Abstimmungen erfolgt
sind, kann dieses Verfahren fortgeführt und ein für die Betriebserweiterung
benötigter Erwerb zusätzlicher gewerblicher Flächen in Aussicht gestellt
werden.
Durch das Aufstellungsverfahren sollen über diese Betriebserweiterung
hinaus weitere Bau- und Nutzungsgrenzen aus dem Bebauungsplan 200 und der 2.
Änderung des Bebauungsplans 200 an die heutigen Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse
angepasst werden, um hier ggf. nutzbare überbaubare Flächen zu erhalten. Diese
Anpassungen liegen in dem Bereich, der in der Abb. 2 durch ein rotes Rechteck
gekennzeichnet ist.
Restriktionen:
1.
Landschafts-
und Naturschutz
Der Geltungsbereich der 3. Änderung
überlagert teilweise den Geltungsbereich des Landschaftsplanes VII. Daher wird
durch die 3. Änderung im Nordwesten ein Teil des geschützten
Landschaftsbereiches 2.4-65 "Grünflächen im Industrie- und Gewerbepark"
überplant. Als Entwicklungsziel für die Landschaft stellt der Landschaftsplan
für diesen Bereich das Ziel I dar: "Erhaltung einer mit naturnahen
Lebensräumen oder sonstigen mit natürlichen Landschaftselementen reich oder
vielfältig ausgestatteten Landschaft".
Die Grünflächen sind als Ausgleichsflächen
für den gesamten Industrie- und Gewerbepark entstanden. Die hier geplante Verringerung
der Flächen um ca. 3.170 m² stellt einen Eingriff dar und wird eine
Neukalkulation der gesamten Ausgleichsfläche erfordern.
Abb. 2: Flächenreduzierung des GLB zugunsten des
Gewerbegebietes GE 5 (ohne Maßstab)
Vor einer frühzeitigen Beteiligung ist mit
der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) abzustimmen, ob eine Befreiung für die geplante
Änderung in Aussicht gestellt werden kann. In diesem Verfahren müssen die
Naturschutzverbände nach dem Landesnaturschutzgesetz beteiligt werden.
2.
Niederschlagswasserbeseitigung
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NW)
besteht für Grundstücke, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt,
oder an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden, die Verpflichtung, das
anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder
ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation
in ein Gewässer einzuleiten, soweit dieses schadlos möglich ist.
Für das Plangebiet besteht eine solche
Verpflichtung für die Flächen des überplanten geschützten Landschaftsbereiches.
Nicht behandlungsbedürftiges
Niederschlagswasser der Dachflächen und der gering belasteten Verkehrsflächen
ist über das vorhandene offene Grabensystem abzuleiten und den bestehenden
Versickerungsbecken zuzuführen.
Vor einer frühzeitigen Beteiligung ist zu
prüfen, ob die Niederschlagswassermengen der zusätzlich versiegelten Flächen
des überplanten geschützten Landschaftsbereiches hydraulisch von dem
Grabensystem aufgenommen und abgeleitet werden können. Da der Baukörper an das
offene Grabensystem bis auf wenige Meter heranrückt, ist zu prüfen, ob die in
den einschlägigen Richtlinien festgesetzten notwendigen Abstände zwischen
Versickerungsanlagen und Gründung eingehalten werden. Es ist zudem
nachzuweisen, dass die Funktionsfähigkeit der Versickerungsanlage durch die
heranrückende Bebauung und deren Gründung nicht beeinträchtigt wird.
3.
Tektonische
und bergbauliche Störzone
Im Aufstellungsverfahren zur 2. Änderung des
Bebauungsplans wurden die überbaubaren Grundstücksflächen beidseitig der
Carl-Zeiss-Straße durch die RWE Power AG aus Bergschadenssicht neu bewertet:
Die überbaubaren Flächen konnten im Bereich der tektonischen und bergbaulichen
Störzone im Vergleich zum Bebauungsplan 200 zum Teil deutlich vergrößert
werden. Auf diesen überbaubaren Grundstücksflächen sind jedoch auf Grund der
Baugrundverhältnisse (bereichsweise Überkippung des gewachsenen Bodens um
mehrere Meter) besondere Maßnahmen bei der Gründung von baulichen Anlagen erforderlich.
Dazu sind bauliche Anlagen entweder vollständig im aufgeschütteten oder im
gewachsenen Boden zu gründen, da ansonsten Verkantungen der Gebäude auftreten
können. Darüber hinaus sind bei Gründungen im aufgeschütteten Boden besondere
Untersuchungen hinsichtlich der ausreichenden Tragfähigkeit erforderlich. Im
Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren sind die vorgenannten
Gründungsauflagen nachzuweisen. Die in der Bewertung der RWE Power AG vom
02.05.2013 gemachten Aussagen müssen für die an den südlichen Rand der Störzone
heranrückende Bebauung verifiziert werden.
Die Durchführung der Änderung des o. a. Bauleitplans führt zu einer Vermarktbarkeit städtischer Ausgleichsflächen und zu einer besseren baulichen Nutzung der Flächen im Gewerbegebiet.
Im Rahmen der Umsetzung der Änderung können Einnahmen aus dem Verkauf der städtischen Grundstücke erzielt werden.
Die Aufstellung der
o. a. Änderung des verbindlichen Bauleitplans bindet als Pflichtaufgabe der
Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.