Betreff
Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
Vorlage
154/17
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Am 05.04.2017 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf gegen Kinderehen beschlossen (Siehe Anhang 1).

Dieser Entwurf beinhaltet Änderungen im Eheschließungs- und Eheaufhebungsrecht, im Asyl- und Aufenthaltsrecht sowie im Kinder- und Jugendhilferecht.

Im Detail soll zunächst das Alter, ab dem Ehen in Deutschland geschlossen werden dürfen, von 16 Jahren auf  18 Jahren erhöht werden. Des Weiteren sollen Ehen, bei denen einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, unwirksam sein. Hat  einer der Ehegatten bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr,  aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet, so ist die Ehe richterlich aufzuheben. Von einer derartigen Aufhebung kann nur in Härtefällen Abstand genommen werden, wenn der minderjährige Ehegatte inzwischen volljährig ist und die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt bestätigt.

Die oben genannten Regelungen gelten ebenfalls für nach ausländischem Gesetz gültige Eheschließungen Minderjähriger. Bestätigt wird durch diesen Gesetzesentwurf die bisherige Praxis betroffener Jugendämter,  verheiratete unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zunächst in Obhut zu nehmen um weitere Schutzmaßnahmen abzuklären.

Entsprechende Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht sollen eventuellen Nachteilen entgegenwirken, die sich nach der Annullierung einer Ehe für minderjährige Geflüchtete ergeben könnten.

Ein weiterer Baustein des Entwurfes ist ein Trauungsverbot für Minderjährige, bei dem Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld geahndet werden. Diese Maßnahme soll auch die Möglichkeit einer außerstaatlichen, symbolischen Ehe von Minderjährigen sanktionieren.

Aktuell ist weder dem Sozialamt noch dem Jugendamt der Stadt Eschweiler ein Fall einer Kinderehe bekannt, durch weitere Zuweisungen können derartige Problemlagen allerdings zukünftig auftreten.

 


Keine

 


Keine