hier: Aufstellungsbeschluss und öffentliche Auslegung
I.
Die
Aufstellung der 9. Änderung (Ergänzung) des Bebauungsplanes 35 - Lenzenfeldchen
- gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) im Sinne des § 30
Abs. 1 BauGB mit dem in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich wird
beschlossen.
II.
Der
Entwurf der 9. Änderung des Bebauungsplanes 35 – Lenzenfeldchen – (Anlagen 2
und 3) mit Begründung (Anlage 4) wird zum Zweck der öffentlichen
Auslegung beschlossen.
Mit Schreiben vom 24.02.2017 hat die Antragstellerin, die WADO
Eissporthallen GmbH, einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens
für den Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes 35
- Lenzenfeldchen - eingereicht (Anlage 6). Die Antragstellerin
beabsichtigt, innerhalb des Geltungsbereiches (Anlage 1) eine Spielhalle
zu eröffnen. Da dies dem rechtskräftigen Bebauungsplan widerspricht, bittet
sie, das erforderliche Verfahren einzuleiten.
Die geplante 9. Änderung (Ergänzung) des
Bebauungsplanes 35 - Lenzenfeldchen - soll durch die Erweiterung der zulässigen
Nutzungen im Gewerbegebiet einen Spielhallen Standort ermöglichen. Die
ergänzten textlichen Festsetzungen sind als Anlage 2 und die Begründung
als Anlage 4 beigefügt.
Aus städtebaulicher Sicht ist diese Änderung
vertretbar, da es zwischenzeitlich mehrere Gesetzesänderungen im Hinblick auf
die Genehmigungspraxis von Spielhallen gab. Eine Häufung von Vergnügungsstätten
und damit ein Absinken des Niveaus dieses Gewerbegebietes ist nach der
Rechtsprechung nicht mehr zu befürchten.
Bei der 9. Änderung des Bebauungsplanes 35 –
Lenzenfeldchen – handelt es sich um eine Änderung der textlichen Festsetzungen
der 7. Änderung, bei der die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Daher
soll diese Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen.
In der Planzeichnung der 7. Änderung des
Bebauungsplanes 35 werden keine Änderungen vorgenommen. Sie wird daher in die
9. Änderung übernommen. Die Planzeichnung ist als Verkleinerung beigelegt (Anlage
3).
Die Verwaltung empfiehlt, den Entwurf der 9.
Änderung des Bebauungsplanes - Lenzenfeldchen - (Anlagen 2
und 3) mit Begründung (Anlage 4) zum Zweck der Aufstellung und der
öffentlichen Auslegung zu beschließen.
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Ggf. anfallende Kosten für Gutachten, Planungen, etc. trägt der Projektentwickler.
Die Aufstellung des o. a. Bauleitplanverfahrens bindet als Pflichtaufgabe
der Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.