Betreff
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für die Erneuerung und Verbesserung der Straßen Im Hag, Teilbereiche Anlagen A bis C; hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
135/17
Art
Beschlussfassung öffentlich

Zur Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für die Erneuerung und Verbesserung der Straßen Im Hag werden

 

1.         die als Anlage 2 beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgaben-gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen –KAG- für die Erneuerung und Verbesserung des Teilbereichs Anlage A der Straßen Im Hag;

 

2.         die als Anlage 4 beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgaben-gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen –KAG- für die Erneuerung und Verbesserung des Teilbereichs Anlage B der Straßen Im Hag;

 

3.         die als Anlage 6 beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgaben-gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen –KAG- für die Erneuerung und Verbesserung des Teilbereichs Anlage C der Straßen Im Hag;

 

beschlossen.


Die Erschließungsanlagen Im  Hag werden derzeit auf der Grundlage der Beschlüsse des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 10.09.2015 (VV 152/15) und 03.12.2015 (VV 370/15) erneuert und verbessert. Infolge der Ausführung dieser Straßenbaumaßnahmen entsteht für die durch die Anlage(n) „Im Hag“ erschlossenen Grundstücke eine Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005, in Kraft getreten am 29.06.2005 (nachfolgend Stammsatzung genannt).

 

Eine einheitliche Abrechnung der Verkehrsflächen ist aufgrund dessen, dass diese in mehreren Verzweigungen verlaufen, aus straßenbaubeitragsrechtlichen Gründen, insbesondere hinsichtlich des Vorteils, den die neu gestaltete(n) Anlage(n) dem jeweiligen beitragspflichtigen Grundstück bieten muss, nicht möglich. Insofern ist die Bildung von unterschiedlichen Teilbereichen erforderlich. Die Verkehrsflächen wurden daher in die Teilbereiche Anlagen A bis D unterteilt. Die gebildeten Teilbereiche sind in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan dargestellt.

 

Für den so gebildeten Teilbereich Anlage D hat der Rat in seiner Sitzung vom 29.03.2017 (VV 98/17) bereits entsprechende Regelungen hinsichtlich der Beitragserhebung beschlossen. Für die gebildeten Teilbereiche Anlagen A bis C sind die entsprechenden Festlegungen noch zu treffen.

 

Infolge dessen, dass der Ausbau der Verkehrsflächen nach dem beschlossenen Bauprogramm als höhengleiche Fläche erfolgt, können die Regelungen des § 3 Abs. 3 der Stammsatzung hinsichtlich der Festlegung der Höchstbreite und des Anteils der Beitragspflichtigen nicht angewandt werden. Vielmehr ist nach § 3 Abs. 12 der Satzung zu verfahren, wonach in Fällen, in denen die Vorgaben der Satzung hinsichtlich der in ihr aufgeführten Höchstbreiten und Anteile der Beitragspflichtigen nicht zutreffen, der Rat etwas anderes bestimmt.

 

Zum einen sind aufgrund dessen, dass die höhengleichen Verkehrsflächen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unterschiedliche Breiten aufweisen, für jeden Teilbereich die Höchstbreiten zur Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes festzulegen. Zum anderen ist für jeden Teilbereich der Prozentsatz der beitragsfähigen Kosten zu bestimmen, der auf die dort erschlossenen Grundstücke umzulegen ist.

 

Die Stammsatzung sieht nach § 3 Abs. 3 als Höchstbreite für eine Anliegerstraße eine Breite von 5,50 m für die Fahrbahn und je 2,50 m für Gehwege vor. Da die höhengleiche Fläche sowohl dem Fahrzeugverkehr als auch dem Fußgängerverkehr dient, sollten beide Komponenten bei der Festlegung der Höchstbreite berücksichtigt werden. Die Breiten der höhengleichen Flächen sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse äußerst schwankend und bewegen sich im Mittel zwischen 5,00 m und 6,00 m. Lediglich an vereinzelten Stellen kann die Marke von 7,00 m überschritten werden. Um die von allen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen genutzten Flächen vollumfänglich zu erfassen, sollte die anrechenbare Höchstbreite für jeden abzurechnenden Teilbereich auf 8,00 m festgelegt werden.

 

Ebenfalls zu regeln ist der Anteil, mit dem die Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die Erneuerung und Verbesserung der jeweiligen Teilanlagen herangezogen werden. In der Sitzung des Rates vom 29.03.2017 hat der Rat für die Erhebung der Beiträge im Teilbereich Anlage D eine entsprechende Einzelsatzung beschlossen und darin festgelegt, dass der Anteil der Beitragspflichtigen auf 65 v.H. des beitragsfähigen Aufwands festzusetzen ist. In analoger Anwendung dieser Satzung sollte der Anteil der Beitragspflichtigen in den Teilbereichen Anlagen A bis C ebenfalls auf 65. v.H. des beitragsfähigen Aufwands festgelegt werden.

 

Zur Festlegung der Höchstbreite und des Anteils der Beitragspflichtigen ist für jeden Teilbereich eine gesonderte Satzung zu erlassen. Insofern wären die Satzungsinhalte für die Teilbereiche Anlagen A und B identisch.

 

Für die Satzung des Teilbereichs Anlage C ist eine weitere zusätzliche Festlegung erforderlich. Bei dieser Anlage ist der Umstand zu berücksichtigen, dass lediglich die Grundstücke auf der südöstlichen Seite der Anlage bebaut sind und die Grundstücke auf der nordwestlichen Seite aufgrund der Topografie und der steil ansteigenden Hanglage nicht nutzbar sind und somit bei der Beitragsveranlagung nicht berücksichtigt werden können.

Würden nunmehr sämtliche beitragsfähigen Kosten auf die an der südöstlichen Seite gelegenen Grundstücke umgelegt, so würden diese nach einer überschläglichen Kalkulation mit einem Beitrag belastet, welcher gegenüber den Grundstücken an den übrigen Teilbereichen fast doppelt so hoch ausfallen würde. Eine solche Beitragsveranlagung würde eine sachliche Unbilligkeit bedeuten.

Im Erschließungsbeitragsrecht wird der Umstand einer vorhandenen einseitigen Bebaubarkeit einer Anlage durch den sogenannten Halbteilungsgrundsatz berücksichtigt, der festlegt, dass in einem solchen Fall lediglich 50 Prozent der beitragsfähigen Kosten Berücksichtigung finden.

Dieser Grundsatz ist im Kommunalabgabengesetz nicht verankert, so dass es im Straßenbaubeitragsrecht einer entsprechenden Satzungsregelung für den Fall bedarf, dass eine gleichlautende Regelung angewandt werden soll.  Da die städtische Stammsatzung eine solche Regelung nicht beinhaltet, ist diese durch eine entsprechende Einzelsatzung zu erlassen. 

Insbesondere um eine Ungleichbehandlung der Beitragspflichtigen zu vermeiden und um für alle Teilbereiche eine annähernd gleiche Beitragsbelastung zu erzielen, wird daher vorgeschlagen, für den Teilbereich Anlage C durch die zu erlassende Einzelsatzung festzuschreiben, dass der nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zu ermittelnde Aufwand lediglich zu 50 v.H. beitragsfähig ist.

 

Die für den Teilbereich Anlage C zu beschließende Einzelsatzung enthält somit zusätzlich zu den oben bereits erläuterten Regelungen zur Festlegung der Höchstbreite und des Anteils der Beitragspflichtigen die Regelung, dass lediglich 50 v.H. des beitragsfähigen Aufwands zur Ermittlung des Beitrags herangezogen werden.

 

Die Festlegungen hinsichtlich der Höchstbreite und des Anteils der Beitragspflichtigen sollten grundsätzlich vor der endgültigen Herstellung der Anlage erfolgen. Die Straßenbauarbeiten waren zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch nicht abgeschlossen.


Da die Ausbaumaßnahme noch nicht abgeschlossen ist, kann über die entsprechenden Beitragsanteile derzeit noch keine Information erfolgen. Hierüber wird der Haupt- und Finanzausschuss – wie bei allen anderen KAG-Abrechnungen auch - zu gegebener Zeit über eine Unterrichtungsvorlage in Kenntnis gesetzt.