Zur Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für die Erneuerung und Verbesserung der Straßen Im Hag werden
1. die als Anlage 2 beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgaben-gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen –KAG- für die Erneuerung und Verbesserung des Teilbereichs Anlage A der Straßen Im Hag;
2. die als Anlage 4 beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgaben-gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen –KAG- für die Erneuerung und Verbesserung des Teilbereichs Anlage B der Straßen Im Hag;
3. die als Anlage 6 beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgaben-gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen –KAG- für die Erneuerung und Verbesserung des Teilbereichs Anlage C der Straßen Im Hag;
beschlossen.
Die Erschließungsanlagen Im Hag werden derzeit auf der Grundlage der Beschlüsse des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 10.09.2015 (VV 152/15) und 03.12.2015 (VV 370/15) erneuert und verbessert. Infolge der Ausführung dieser Straßenbaumaßnahmen entsteht für die durch die Anlage(n) „Im Hag“ erschlossenen Grundstücke eine Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005, in Kraft getreten am 29.06.2005 (nachfolgend Stammsatzung genannt).
Eine einheitliche Abrechnung der Verkehrsflächen ist aufgrund dessen, dass diese in mehreren Verzweigungen verlaufen, aus straßenbaubeitragsrechtlichen Gründen, insbesondere hinsichtlich des Vorteils, den die neu gestaltete(n) Anlage(n) dem jeweiligen beitragspflichtigen Grundstück bieten muss, nicht möglich. Insofern ist die Bildung von unterschiedlichen Teilbereichen erforderlich. Die Verkehrsflächen wurden daher in die Teilbereiche Anlagen A bis D unterteilt. Die gebildeten Teilbereiche sind in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan dargestellt.
Für den so gebildeten Teilbereich Anlage D hat der Rat in seiner Sitzung vom 29.03.2017 (VV 98/17) bereits entsprechende Regelungen hinsichtlich der Beitragserhebung beschlossen. Für die gebildeten Teilbereiche Anlagen A bis C sind die entsprechenden Festlegungen noch zu treffen.
Infolge dessen, dass der Ausbau der Verkehrsflächen nach dem
beschlossenen Bauprogramm als höhengleiche Fläche erfolgt, können die
Regelungen des § 3 Abs. 3 der Stammsatzung hinsichtlich der Festlegung der Höchstbreite
und des Anteils der Beitragspflichtigen nicht angewandt werden. Vielmehr ist
nach § 3 Abs. 12 der Satzung zu verfahren, wonach in Fällen, in denen die Vorgaben der Satzung
hinsichtlich der in ihr aufgeführten Höchstbreiten und Anteile der
Beitragspflichtigen nicht zutreffen, der Rat etwas anderes bestimmt.
Zum einen sind aufgrund dessen, dass die höhengleichen Verkehrsflächen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unterschiedliche Breiten aufweisen, für jeden Teilbereich die Höchstbreiten zur Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes festzulegen. Zum anderen ist für jeden Teilbereich der Prozentsatz der beitragsfähigen Kosten zu bestimmen, der auf die dort erschlossenen Grundstücke umzulegen ist.
Die Stammsatzung sieht nach § 3 Abs. 3 als Höchstbreite für eine
Anliegerstraße eine Breite von 5,50 m für die Fahrbahn und je 2,50 m für
Gehwege vor. Da die höhengleiche Fläche sowohl dem Fahrzeugverkehr als auch dem
Fußgängerverkehr dient, sollten beide Komponenten bei der Festlegung der
Höchstbreite berücksichtigt werden. Die Breiten der höhengleichen Flächen sind
aufgrund der örtlichen Verhältnisse äußerst schwankend und bewegen sich im
Mittel zwischen 5,00 m und 6,00 m. Lediglich an vereinzelten Stellen kann die
Marke von 7,00 m überschritten werden. Um die von allen Verkehrsteilnehmern
gleichermaßen genutzten Flächen vollumfänglich zu erfassen, sollte die
anrechenbare Höchstbreite für jeden abzurechnenden Teilbereich auf 8,00 m festgelegt werden.
Ebenfalls zu
regeln ist der Anteil, mit dem die Beitragspflichtigen am beitragsfähigen
Aufwand für die Erneuerung und Verbesserung der jeweiligen Teilanlagen
herangezogen werden. In der Sitzung des Rates vom 29.03.2017 hat der Rat für
die Erhebung der Beiträge im Teilbereich Anlage D eine entsprechende
Einzelsatzung beschlossen und darin festgelegt, dass der Anteil der
Beitragspflichtigen auf 65 v.H. des beitragsfähigen Aufwands festzusetzen ist.
In analoger Anwendung dieser Satzung sollte der Anteil der Beitragspflichtigen
in den Teilbereichen Anlagen A bis C ebenfalls auf 65. v.H. des beitragsfähigen Aufwands festgelegt werden.
Zur Festlegung der
Höchstbreite und des Anteils der Beitragspflichtigen ist für jeden Teilbereich
eine gesonderte Satzung zu erlassen. Insofern wären die Satzungsinhalte für die
Teilbereiche Anlagen A und B identisch.
Für die Satzung
des Teilbereichs Anlage C ist eine weitere zusätzliche Festlegung
erforderlich. Bei dieser Anlage ist der Umstand zu berücksichtigen, dass
lediglich die Grundstücke auf der südöstlichen Seite der Anlage bebaut sind und
die Grundstücke auf der nordwestlichen Seite aufgrund der Topografie und der
steil ansteigenden Hanglage nicht nutzbar sind und somit bei der
Beitragsveranlagung nicht berücksichtigt werden können.
Würden nunmehr sämtliche
beitragsfähigen Kosten auf die an der südöstlichen Seite gelegenen Grundstücke
umgelegt, so würden diese nach einer überschläglichen Kalkulation mit einem
Beitrag belastet, welcher gegenüber den Grundstücken an den übrigen
Teilbereichen fast doppelt so hoch ausfallen würde. Eine solche
Beitragsveranlagung würde eine sachliche Unbilligkeit bedeuten.
Im
Erschließungsbeitragsrecht wird der Umstand einer vorhandenen einseitigen
Bebaubarkeit einer Anlage durch den sogenannten Halbteilungsgrundsatz berücksichtigt,
der festlegt, dass in einem solchen Fall lediglich 50 Prozent der
beitragsfähigen Kosten Berücksichtigung finden.
Dieser Grundsatz
ist im Kommunalabgabengesetz nicht verankert, so dass es im
Straßenbaubeitragsrecht einer entsprechenden Satzungsregelung für den Fall
bedarf, dass eine gleichlautende Regelung angewandt werden soll. Da die städtische Stammsatzung eine solche
Regelung nicht beinhaltet, ist diese durch eine entsprechende Einzelsatzung zu
erlassen.
Insbesondere um eine Ungleichbehandlung der Beitragspflichtigen zu
vermeiden und um für alle Teilbereiche eine annähernd gleiche Beitragsbelastung
zu erzielen, wird daher vorgeschlagen, für den Teilbereich Anlage C durch die
zu erlassende Einzelsatzung festzuschreiben, dass der nach § 2 Abs. 1 der Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in
der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zu ermittelnde Aufwand lediglich zu 50 v.H. beitragsfähig ist.
Die für den Teilbereich Anlage C zu beschließende Einzelsatzung enthält somit zusätzlich zu den oben bereits erläuterten Regelungen zur Festlegung der Höchstbreite und des Anteils der Beitragspflichtigen die Regelung, dass lediglich 50 v.H. des beitragsfähigen Aufwands zur Ermittlung des Beitrags herangezogen werden.
Die Festlegungen hinsichtlich der Höchstbreite und des Anteils der Beitragspflichtigen sollten grundsätzlich vor der endgültigen Herstellung der Anlage erfolgen. Die Straßenbauarbeiten waren zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch nicht abgeschlossen.
Da die Ausbaumaßnahme noch nicht abgeschlossen ist, kann über die entsprechenden Beitragsanteile derzeit noch keine Information erfolgen. Hierüber wird der Haupt- und Finanzausschuss – wie bei allen anderen KAG-Abrechnungen auch - zu gegebener Zeit über eine Unterrichtungsvorlage in Kenntnis gesetzt.