Betreff
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung und Verbesserung der östlich von der Erschließungsanlage Ardennenstraße - von Heibachstraße bis Herrenfeldchen - abzweigenden Erschließungsanlagen Ardennenstraße
Vorlage
127/17
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Für den Ersatz des Aufwandes, der für die Erneuerung und Verbesserung der östlich von der Erschließungsanlage Ardennenstraße – von Heibachstraße bis Herrenfeldchen – abzweigenden Erschließungsanlage Ardennenstraße – von Hausnummer 2 a bis 18 -  und der östlich von der Erschließungsanlage Ardennenstraße – von Heibachstraße bis Herrenfeldchen – abzweigenden Erschließungsanlage Ardennenstraße – von Hausnummer 20 bis 32 - entstanden ist, sind Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 Kommunalabgabengesetz NRW vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung vom 06.04.2017 der Stadt Eschweiler über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen für die Erneuerung und Verbesserung der östlich von der Erschließungsanlage Ardennenstraße – von Heibachstraße bis Herrenfeldchen – abzweigenden Erschließungsanlagen Ardennenstraße zu erheben.

Die endgültige Fertigstellung erfolgte am 26.08.2014.

 

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Der Ausbau der östlich von der Erschließungsanlage Ardennenstraße – von Heibachstraße bis Herrenfeldchen – abzweigenden Erschließungsanlage Ardennenstraße – von Hausnummer 2 a bis 18 -  und der östlich von der Erschließungsanlage Ardennenstraße – von Heibachstraße bis Herrenfeldchen – abzweigenden Erschließungsanlage Ardennenstraße – von Hausnummer 20 bis 32 -  basiert auf dem Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 24.03.2011 (Vorlage 069/11).

 

Vor dem Ausbau wiesen die vorgenannten Erschließungsanlagen flächendeckend Schäden auf, die auf einen nicht mehr ausreichend tragfähigen Untergrund hindeuteten und nur durch eine Erneuerung der Straßen behoben werden konnten. Die Entwässerung erfolgte über zwei Straßenabläufe (Ardennenstraße 2 a bis 18) bzw. einen Straßenablauf (Ardennenstraße 20 bis 32). Die Beleuchtung bestand jeweils aus einer Pilzleuchte mit einer Lichtpunkthöhe von ca. 4,00 m. Eine ausreichende Ausleuchtung des Straßenraumes war nicht gegeben.

 

Der Ausbau erfolgte als höhengleiche Mischverkehrsfläche. Die Oberflächenbefestigung erfolgte aus grauem Betonsteinpflaster der Größe 20 x 10 x 8 cm, das im Ellbogenverband verlegt wurde. Der frostsichere Aufbau wurde richtlinienkonform 50 cm stark ausgeführt.

Die Entwässerung erfolgt über eine Betonsteinpflasterrinne und über zwei Straßenabläufe (Ardennenstraße 2 a bis 18) bzw. über einen Straßenablauf (Ardennenstraße 20 bis 32).

Die Randeinfassung besteht aus einem Tiefbordstein T 10/25 cm.

Die Beleuchtung der beiden Erschließungsanlagen wurde ebenfalls erneuert. Zur Ausführung kamen die zum Zeitpunkt der Planung standardmäßig im Zuständigkeitsbereich der Stadt Eschweiler verwendeten Leuchten Lumega 600/700/900 der Fa. Trilux mit einem Natriumdampf-Hochdruckleuchtmittel. Es wurde die Lumega 600 mit einem 50 W Leuchtmittel und einer Lichtpunkthöhe von 6,00 m gewählt. Die Lage der Lampenstandorte wurde entsprechend DIN-EN 13201 ermittelt und den örtlichen Gegebenheiten angepasst. In der Straße zu den Häusern 2 a bis 18 wurden zwei Leuchten gesetzt, in der Straße zu den Häusern 20 bis 32 eine Leuchte.

 

Durch die beschriebene Maßnahme wurde die östlich von der Erschließungsanlage Ardennenstraße – von Heibachstraße bis Herrenfeldchen – abzweigende Erschließungsanlage Ardennenstraße – von Hausnummer 2 a bis 18 -  und die östlich von der Erschließungsanlage Ardennenstraße – von Heibachstraße bis Herrenfeldchen – abzweigende Erschließungsanlage Ardennenstraße – von Hausnummer 20 bis 32 -  erneuert und verbessert, woraus sich die Erhebung eines Beitrages nach § 8 KAG NRW rechtfertigt.

 

Für die Neugestaltung der Erschließungsanlagen als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne des § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 war gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer  6 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz –KAG NRW – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zur Festlegung des Anteils der Beitragspflichtigen der Erlass einer Einzelsatzung erforderlich, welche durch den Rat in der Sitzung vom 29.03.2017 (VV 103/17) beschlossen wurde.

 

In dieser Einzelsatzung wurde festgelegt, dass der Anteil der Beitragspflichtigen für alle Teileinrichtungen insgesamt 65 % beträgt.

 

Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand für die östlich von der Erschließungsanlage Ardennenstraße – von Heibachstraße bis Herrenfeldchen – abzweigende Erschließungsanlage Ardennenstraße – von Hausnummer 2 a bis 18 - beträgt demnach

 

Beitragsfähiger Aufwand

Anteil der Beitragspflichtigen

Umlagefähiger Aufwand

 

58.442,36 €

 

65 %

 

 

37.987,54 €

 

Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand für die östlich von der Erschließungsanlage Ardennenstraße – von Heibachstraße bis Herrenfeldchen – abzweigende Erschließungsanlage Ardennenstraße – von Hausnummer 20 bis 32 - beträgt demnach

 

Beitragsfähiger Aufwand

Anteil der Beitragspflichtigen

Umlagefähiger Aufwand

 

39.970,19 €

 

65 %

 

25.980,63 €

 

Für die beiden o. g. Anlagen gilt, dass der umlagefähige Aufwand nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 auf die im jeweiligen Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke nach der Grundstücksfläche und entsprechend der Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu verteilen ist.

 

Rechtliche Betrachtung:

 

Aufgrund des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 und der Satzung vom 06.04.2017 der Stadt Eschweiler über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen für die Erneuerung und Verbesserung der östlich von der Erschließungsanlage Ardennenstraße – von Heibachstraße bis Herrenfeldchen – abzweigenden Erschließungsanlagen Ardennenstraße sind für den Ersatz des Aufwandes, der durch die Erneuerung und Verbesserung der zuvor beschriebenen Anlagen entstanden ist, Beiträge zu erheben.

 

Gemäß § 8 Abs. 7 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Der Beitragspflicht unterliegen die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, deren Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 der v. g. KAG-Beitragssatzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 


Die zu erhebenden Beiträge werden unter der Produkt-Nr. 125410101, Sachkonto-Nr. 38400002 – Zugang Sonderposten aus KAG-Beiträgen (Gemeindestraßen) – Investitionsnummer IV10AIB058 gebucht.

Die Festsetzung und Erhebung der KAG-Beiträge wird im 1. Halbjahr 2017 erfolgen.


Keine.