Der Rat der Stadt Eschweiler nimmt die vorliegende Dienstanweisung für den Abschluss und die Abwicklung von Finanzgeschäften  zur Kenntnis.

 


Die bisherigen „Richtlinien für die Aufnahme von Krediten für Investitionen, Liquiditätssicherungskrediten sowie Abschluss von Zinssteuerungsinstrumenten“ wurden zum 01.01.2009 vom Bürgermeister erlassen und dem Rat zur Kenntnis gegeben. Sie dienen -neben den einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW-  als Grundlage für die Aktivitäten des Zins- und Schuldenmanagements der Stadt Eschweiler.

 

Entsprechend den gemachten Erfahrungen und nicht zuletzt aufgrund des als Anlage 2 beigefügten Runderlasses des Innenministeriums NRW (MIK NRW) vom 16.12.2014 „Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden“ ist das seinerzeitige Regelungswerk zu überarbeiten bzw. zu aktualisieren. Seinerzeit bestand in Nordrhein-Westfalen keine Verpflichtung, für die Aufnahme von Krediten Richtlinien aufzustellen.  Gemäß Ziffer 2.2.5 des Runderlasses des MIK NRW vom 16.12.2014 sind die Gemeinden verpflichtet, eine örtliche Dienstanweisung für den Abschluss und die Abwicklung von Finanzgeschäften zu erlassen.

 

In der als Anlage 1 vorgelegten „Dienstanweisung  für den Abschluss und die Abwicklung von Finanzgeschäften“ werden grundsätzliche Vorgaben zu organisatorischen und inhaltlichen Regelungen für den Bereich Zins- und Schuldenmanagement (kurz- und langfristige Kredite, Liquiditätssicherungskredite, Derivate) formuliert.  Eingeflossen sind insbesondere die aktualisierten Empfehlungen  des Innenministeriums NRW und der kommunalen Spitzenverbände.

 


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