Die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen -KAG- für die Erneuerung und Verbesserung der östlich von der Erschließungsanlage Ardennenstraße -von Heibachstraße bis Herrenfeldchen- abzweigenden Erschließungsanlagen Ardennenstraße wird beschlossen.
Die östlich von der
Erschließungsanlage Ardennenstraße -von
Heibachstraße bis Herrenfeldchen- abzweigenden Erschließungsanlagen
Ardennenstraße - Flurbezeichnungen Gemarkung Eschweiler, Flur 40, Nr. 25 und
Gemarkung Eschweiler, Flur 64, Nr. 668 (ehemals Flurstück Nr. 123) - wurden
Ende der 1950er/Anfang der 1960er Jahre durch die Treufinanz/Treuhand- und
Finanzierungsgesellschaft für Wohnungs- und Bauwirtschaft m.b.H., Außenstelle
Aachen, im Auftrag der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft Niederrhein
„Handwerksbau“ AG hergestellt und dienten zur Erschließung von 14 durch die
Gesellschaft errichteten Wohneinheiten. Mit Schreiben vom 05.05.1961 beantragte
die Gesellschaft die Übernahme der von ihr erstellten Erschließungsanlagen in
das Eigentum der Stadt. In der
Verwaltungsvorlage vom 20.11.1961 für den Bauausschuss und den Finanzausschuss
der Stadt Eschweiler wird der ordnungsgemäße Ausbau der beiden
Erschließungsanlagen bestätigt und von Seiten des Bauausschusses am 26.02.1962
beschlossen. Die beiden - aufgrund dieses Beschlusses als endgültig hergestellt
anzusehenden - Erschließungsanlagen wurden durch Beschluss des Rates der Stadt
Eschweiler vom 12.07.1962 in das Eigentum der Stadt Eschweiler übernommen.
Im
Zuge der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage Ardennenstraße – von
Heibachstraße bis Herrenfelchen – wurden die vorgenannten Erschließungsanlagen,
die aufgrund ihres Alters der Erneuerung bedurften, erneuert und verbessert.
Dabei wurden die Erschließungsanlagen entsprechend der Ausweisung des
Bebauungsplans 58/4. Änd. –Ardennenstraße- jeweils als „Verkehrsberuhigter
Bereich“ nach § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. Anlage 3, Abschnitt 4 hergestellt. Die
Verkehrsberuhigung erstreckt sich auf die Herstellung einer höhengleichen
Mischfläche.
Aufgrund der durchgeführten Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahme unterliegen die durch die beiden Erschließungsanlagen erschlossen Grundstücke der Beitragspflicht nach § 8 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005. Gemäß dieser Satzung ist in Fällen des § 3 Abs. 3 Ziff. 6 (Verkehrsberuhigter Bereich) der Anteil der Beitragspflichtigen im Einzelfall durch besondere Satzung festzusetzen.
Die Erschließungsanlagen wären ohne die Festlegungen als Anliegerstraßen zu betrachten. Für diese beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen für die Fahrbahn 60 v.H. und für die Gehwege (die hier zwar fehlen) 70 v.H.. Für höhengleiche Mischflächen, die sowohl Fahrbahn als auch Gehweg abdecken, sollte aus Gründen der Gleichbehandlung das entsprechende Mittel gebildet werden. Der Anteil der Beitragspflichtigen sollte daher für alle Teilanlagen auf 65 v.H. festgelegt werden. Diese Festlegung steht im Übrigen im Einklang mit der derzeitigen Rechtsprechung.
Sämtliche Voraussetzungen für eine satzungsgemäße Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG müssen bis zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Maßnahme erfüllt sein. Dies setzt auch das Vorhandensein einer rechtsgültigen Satzung voraus. Das Datum der endgültigen Herstellung bezieht sich dabei auf das Datum der letzten Abnahme, welche am 26.08.2014 erfolgte. Insofern ist das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung zum 01.08.2014 notwendig.
Losgelöst hiervon ist ein rückwirkendes Inkrafttreten der Widmung der Erschließungsanlagen, die der Rat ebenfalls zu beschließen hat, nicht erforderlich. Maßgebend ist hier, dass es sich bei der abzurechnenden Anlage zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragserhebung um eine öffentliche Anlage handeln muss. Dies ist nach der öffentlichen Bekanntmachung der vom Rat beschlossenen Widmung der Fall. Erst im Anschluss hieran werden Beiträge erhoben.
Da die Ausbaumaßnahmen noch nicht endgültig abgerechnet sind, kann über die entsprechenden Beitragsanteile derzeit noch keine Information erfolgen. Hierüber wird der Haupt- und Finanzausschuss -wie bei allen anderen KAG-Abrechnungen auch- zu gegebener Zeit über eine Unterrichtungsvorlage in Kenntnis gesetzt.