Betreff
Widmung der östlich von der Erschließungsanlage Ardennenstraße - von Heibachstraße bis Herrenfeldchen - abzweigenden Erschließungsanlagen Ardennenstraße
Vorlage
101/17
Art
Beschlussfassung öffentlich

Durch den rechtswirksamen Bebauungsplan 58/4. Änd. –Ardennenstraße-  sind die östlich von der Erschließungsanlage Ardennenstraße –von Heibachstraße bis Herrenfeldchen- abzweigenden Grundstücke

Gemarkung Eschweiler, Flur 40, Nr. 25 und Gemarkung Eschweiler, Flur 64, Nr. 668 (ehemals Flurstück Nr. 123) die den Erschließungsanlagen Ardennenstraße dienen, als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung werden die vorgenannten Erschließungsanlagen für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung werden diese Erschließungsanlagen als Gemeindestraßen mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“  gem. § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. Anlage 3, Abschnitt 4 eingestuft.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.

Der vorstehende Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

 


Die östlich von der Erschließungsanlage Ardennenstraße -von Heibachstraße bis Herrenfeldchen- abzweigenden Erschließungsanlagen Ardennenstraße Flurbezeichnung Gemarkung Eschweiler, Flur 40, Nr. 25 und Gemarkung Eschweiler, Flur 64, Nr. 668 (ehemals Flurstück Nr. 123) wurden Ende der 1950er/Anfang der 1960er Jahre durch die Treufinanz/Treuhand- und Finanzierungsgesellschaft für Wohnungs- und Bauwirtschaft m.b.H., Außenstelle Aachen, im Auftrag der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft Niederrhein „Handwerksbau“ AG hergestellt und dienten zur Erschließung von 14 durch die Gesellschaft errichteten Wohneinheiten. Mit Schreiben vom 05.05.1961 beantragte die Gesellschaft die Übernahme der von ihr erstellten Erschließungsanlagen in das Eigentum der Stadt. 

 

In der Verwaltungsvorlage vom 20.11.1961 für den Bauausschuss und den Finanzausschuss der Stadt Eschweiler wird der ordnungsgemäße Ausbau der beiden Erschließungsanlagen bestätigt und von Seiten des Bauausschusses am 26.02.1962 beschlossen. Die beiden - aufgrund dieses Beschlusses als endgültig hergestellt anzusehenden - Erschließungsanlagen wurden durch Beschluss des Rates der Stadt Eschweiler vom 12.07.1962 in das Eigentum der Stadt Eschweiler übernommen.

 

Zur Erlangung der Eigenschaft einer öffentlichen Straße war/ist nach dem seit dem 01.01.1962 geltenden Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LStrG NRW) die Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr erforderlich.

 

Aus den hier vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht rechtssicher nachweisen, dass eine diesbezügliche Widmung der seinerzeit übernommenen Erschließungsanlagen erfolgt ist.

 

Zur Abrechnung von Beiträgen nach § 8 KAG für die Erneuerung und Verbesserung der beiden Erschließungsanlagen ist daher aus Gründen der Rechtssicherheit die Widmung der beiden Erschließungsanlagen angezeigt. Die Erschließungsanlagen sind nach dem Bebauungsplans 58/4. Änd. –Ardennenstraße- als Verkehrsberuhigte Bereiche nach § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. Anlage 3, Abschnitt 4 ausgewiesen und entsprechend dieser Ausweisung zu widmen.

 

Die Widmung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Eschweiler in Kraft.