Durch den
rechtswirksamen Bebauungsplan 58/4. Änd.
–Ardennenstraße- sind die östlich von
der Erschließungsanlage Ardennenstraße –von Heibachstraße bis Herrenfeldchen-
abzweigenden Grundstücke
Gemarkung Eschweiler, Flur
40, Nr. 25 und Gemarkung Eschweiler, Flur 64, Nr. 668 (ehemals Flurstück Nr.
123) die den Erschließungsanlagen Ardennenstraße dienen, als öffentliche
Verkehrsflächen festgesetzt. Gemäß
§ 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in
der zurzeit gültigen Fassung werden die vorgenannten Erschließungsanlagen für
den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Entsprechend ihrer
Verkehrsbedeutung werden diese Erschließungsanlagen als Gemeindestraßen mit der
Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“
gem. § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. Anlage 3, Abschnitt 4 eingestuft.
Mit der öffentlichen
Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.
Der vorstehende
Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.
Die östlich von der
Erschließungsanlage Ardennenstraße -von
Heibachstraße bis Herrenfeldchen- abzweigenden Erschließungsanlagen
Ardennenstraße Flurbezeichnung Gemarkung Eschweiler, Flur 40, Nr. 25 und
Gemarkung Eschweiler, Flur 64, Nr. 668 (ehemals Flurstück Nr. 123) wurden Ende
der 1950er/Anfang der 1960er Jahre durch die Treufinanz/Treuhand- und
Finanzierungsgesellschaft für Wohnungs- und Bauwirtschaft m.b.H., Außenstelle
Aachen, im Auftrag der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft Niederrhein
„Handwerksbau“ AG hergestellt und dienten zur Erschließung von 14 durch die
Gesellschaft errichteten Wohneinheiten. Mit Schreiben vom 05.05.1961 beantragte
die Gesellschaft die Übernahme der von ihr erstellten Erschließungsanlagen in
das Eigentum der Stadt.
In
der Verwaltungsvorlage vom 20.11.1961 für den Bauausschuss und den
Finanzausschuss der Stadt Eschweiler wird der ordnungsgemäße Ausbau der beiden
Erschließungsanlagen bestätigt und von Seiten des Bauausschusses am 26.02.1962
beschlossen. Die beiden - aufgrund dieses Beschlusses als endgültig hergestellt
anzusehenden - Erschließungsanlagen wurden durch Beschluss des Rates der Stadt
Eschweiler vom 12.07.1962 in das Eigentum der Stadt Eschweiler übernommen.
Zur
Erlangung der Eigenschaft einer öffentlichen Straße war/ist nach dem seit dem
01.01.1962 geltenden Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(LStrG NRW) die Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr erforderlich.
Aus
den hier vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht rechtssicher nachweisen, dass
eine diesbezügliche Widmung der seinerzeit übernommenen Erschließungsanlagen
erfolgt ist.
Zur
Abrechnung von Beiträgen nach § 8 KAG für die Erneuerung und Verbesserung der
beiden Erschließungsanlagen ist daher aus Gründen der Rechtssicherheit die
Widmung der beiden Erschließungsanlagen angezeigt. Die Erschließungsanlagen
sind nach dem Bebauungsplans 58/4. Änd. –Ardennenstraße- als Verkehrsberuhigte
Bereiche nach § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. Anlage 3, Abschnitt 4 ausgewiesen und
entsprechend dieser Ausweisung zu widmen.
Die Widmung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Eschweiler in Kraft.