Betreff
Aufhebung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten auf der Brücke über den Omerbach in Verlängerung des Wirtschaftsweges Gemarkung Eschweiler, Flur 78 Nr. 22; hier: Ergebnis des Anhörungsverfahrens
Vorlage
100/17
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Aufgrund des Ergebnisses des Anhörungsverfahrens wird das Verfahren über die Aufhebung der auf der Brücke über den Omerbach (Gemarkung Eschweiler, Flur 77 Nr. 28) in Verlängerung des Wirtschaftsweges Gemarkung Eschweiler, Flur 78 Nr. 22 – „Auf der Weide“ - ruhenden Festsetzungen für die jeweiligen Benutzer nicht weitergeführt.

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Der Rat der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am 28.09.2016 (VV 246/16) beschlossen, die öffentliche Bekanntmachung der Absicht auf Aufhebung der auf der im Zuge des Wirtschaftsweges Gemarkung Eschweiler, Flur 78 Nr. 22 angelegten Brücke über den Omerbach (Gemarkung Eschweiler, Flur 77 Nr. 28) ruhenden Festsetzungen für den derzeit berechtigten Personenkreis durch Erlass einer Satzung gemäß § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GemAnG, GV NW 1956 S. 134/SGV NW 7815) in der derzeit gültigen Fassung zu veranlassen und ein Anhörungsverfahren durchzuführen.

 

Die Wegeparzelle Gemarkung Eschweiler, Flur 78 Nr. 22 ist in der Umlegungssache Nothberg – N 78 - aus dem Jahre 1933 entstanden und als Wirtschaftsweg „Auf der Weide“ ausgewiesen. Dieser Weg wird in östlicher Richtung durch eine Brücke, die über den Omerbach (Gemarkung Eschweiler, Flur 77 Nr. 28) führt, mit den Wirtschaftswegen Gemarkung Eschweiler, Flur 77 Nrn. 26 und 27 und Flur 76 Nr. 34 verbunden. In südwestlicher Richtung ist der Weg angebunden an die Wirtschaftswege Gemarkung Eschweiler, Flur 78 Nr. 24 und Flur 78 Nr. 25. In zumutbarer Reichweite zum v. g. Brückenbauwerk befindet sich in nordwestlicher und südöstlicher Richtung jeweils eine weitere Brücke, über die die durch den o. a. Wirtschaftsweg angeschlossenen Flurstücke über das sich hieran anschließende weitere Wirtschaftswegesystem erreicht werden können. Der Abstand zwischen den beiden alternativ nutzbaren Brückenbauwerken beträgt zueinander insgesamt ca. 850 m. Diese Brückenbauwerke wurden zwischenzeitlich mit erheblichem Kostenaufwand erneuert. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens sollte daher geprüft werden, ob ein Abbruch des o. a. Brückenbauwerkes aufgrund des schlechten Zustandes ersatzlos erfolgen kann.

 

Aufgrund des Beschlusses des Rates vom 28.09.2016 wurde die Absicht der Einziehung der Brücke im Amtsblatt der Stadt Eschweiler vom 06.10.2016 öffentlich bekannt gemacht, um den Beteiligten an der Umlegungssache Nothberg – N 78 – aus dem Jahre 1933 und deren Rechtsnachfolgern im Rahmen des Anhörungsverfahrens Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Zudem wurden sowohl die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Kreisstelle Aachen – als auch die Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung – mit Schreiben vom 30.09.2016 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Einziehung gebeten.  

 

Die Bezirksregierung Köln teilte hierzu mit Schreiben vom 24.10.2016 mit, dass aus den von dort zu vertretenden Belangen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung gegen die beabsichtigte Aufhebung von auf der Brücke über den Omerbach ruhenden Festsetzungen für den derzeit berechtigten Personenkreis keine Bedenken vorgebracht werden.

 

Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Aachen, teilte zunächst mit Schreiben vom 07.11.2016 mit, dass aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

Mit Schreiben vom 16.12.2016 korrigierte sie ihre Stellungnahme und teilte mit, dass nach Rücksprache mit den anliegenden Bewirtschaftern aus agrarstruktureller Sicht erhebliche Bedenken gegen den Rückbau der Wirtschaftswegebrücke bestehen. Sie sei zum Zwecke einer agrarstrukturell verträglichen Verkehrsführung gebaut worden. Heute würden die Flächen auf beiden Seiten des Wirtschaftsweges Flur 78 Nr. 22 von 3 Haupterwerbslandwirten aus Eschweiler als Ackerflächen bewirtschaftet. Da neben Getreide auch Zuckerrüben angebaut werden, müsse ein zügiger Transport des Ernteguts gewährleistet werden. Ein Wendevorgang von bis zu 16 m langen Erntezügen auf den vorhandenen Wirtschaftswegen und den angrenzenden Flächen sei nicht möglich. Die zunehmende Steigung von der Omerbachbrücke in Richtung Volkenrath mache einen Ernteabtransport hangaufwärts mit Zuckerrüben nahezu unmöglich. Es müsse außerdem vermieden werden, dass vollbeladene Erntezüge durch das Volkenrather Wohngebiet fahren.

Aus Sicht der Landwirtschaftskammer ist die Brücke zu erneuern, um durch die zügige Erreichbarkeit der Ackerflächen den Ernteguttransport zeitgemäß zu regeln.

 

Die Einwendungsfrist endete am 06.12.2016. Innerhalb dieser Frist wurden in schriftlicher Form Einwendungen von zwei der v. g. Haupterwerbslandwirte, dem Eigentümer des Flurstückes Flur 78 Nr. 42 und dem Eigentümer der Flurstücke Flur 78 Nrn. 4,5 und 6, erhoben. Im Anschluss wurde mit beiden Beteiligten unabhängig voneinander ein ausführliches Gespräch zur Aufklärung des Sachverhaltes geführt.

Beide Beteiligten machen u. a. geltend, dass sie – auch aufgrund des unbefestigten Zustandes des Wirtschaftsweges Flur 78 Nr. 22 und dessen Topographie (Hanglage) – auf die Nutzung der Brücke als Rundfahrmöglichkeit angewiesen seien.

 

Zudem erwiesen sich einige der zunächst angedachten alternativ nutzbaren Wegeverbindungen als nicht geeignet, die ganzjährige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen zu gewährleisten.

  

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgetragenen Einwendungen, sowohl seitens der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Aachen, als auch seitens der Rechtsnachfolger der Beteiligten der Umlegungssache Nothberg – N 78 – aus dem Jahre 1933 zu berücksichtigen sind. Der ersatzlose Rückbau der Brücke über den Omerbach und damit die Aufhebung der auf ihr ruhenden Festsetzungen gemäß § 2 GemAnG ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

 

Eine durch die Fachabteilung veranlasste erneute Bauwerksprüfung durch einen Statiker hat den ungenügenden Zustand des Brückenbauwerkes und - bei Beibehaltung des derzeitigen Zustandes - die Erforderlichkeit der umgehenden Instandsetzung bzw. Erneuerung bestätigt. In der Dokumentation befindet sich weiterhin die Aussage, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzung der Brücke durch die Landwirte für einen voraussichtlichen Zeitraum von maximal 5 Jahren noch gestattet werden kann. Aufgrund der Gesamtkosten für die Erneuerung der Brücke, die sich auf voraussichtlich 90.000,00 bis 100.000,00 € einschließlich Planungskosten belaufen werden, sollen daher die Voraussetzungen geschaffen werden, um die mittelfristige Nutzung der Brücke zu ermöglichen. Hierzu gehört zunächst die Anbringung eines funktionstüchtigen Geländers, um die gefahrlose Querung der Brücke durch Fußgänger zu gewährleisten. Dies ist bei Kosten von maximal 4.000,00 € mit vorhandenen Geländerteilen des Geländers von der Ufermauer an der Indestraße möglich. Mittels eines abschließbaren Pollers (Kosten ca. 500,00 €) wird zudem die Befahrung der Brücke ausschließlich den hierzu Berechtigten ermöglicht, nachdem diese in die eingeschränkte Nutzung (Geschwindigkeits- und Radlastbeschränkung u. a.) eingewiesen wurden. Die Landwirte, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens Einwendungen vorgetragen haben, haben sich hiermit einverstanden erklärt.

 


Für die unaufschiebbaren Instandsetzungsarbeiten an der Brücke (Anbringen eines Geländers und Aufstellen eines abschließbaren Pollers) mit geschätzten Kosten in Höhe von ca. 4.500,00 € stehen Mittel im Produkt 125410101 – Gemeindestraßen -, Sachkonto 52421000 - Unterhaltung Brücken - zur Verfügung.

 


Keine.