Betreff
Erneuerung und Verbesserung der Straßen Im Hag hier: Änderung der Ausführungsplanung im Teilbereich Anlage D und Erlass einer Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG
Vorlage
098/17
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die Erneuerung und Verbesserung des Teilbereichs Anlage D der Straßen Im Hag erfolgt auf der Grundlage des als Anlage 1 beigefügten Ausführungsplans unter Bezugnahme auf den Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 03.12.2015 sowie den im Sachverhalt unter I. beschriebenen Änderungen. 

 

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen –KAG- für die Erneuerung und Verbesserung des Teilbereichs Anlage D der Straßen Im Hag wird in der Fassung des als Anlage 2 beigefügten Entwurfs beschlossen.

 


I) Änderung der Ausführungsplanung

 

Die Erschließungsanlagen „Im  Hag“ werden derzeit auf der Grundlage der Beschlüsse des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 10.09.2015 (VV 152/15) und 03.12.2015 (VV 370/15) erneuert und verbessert. Insbesondere aus den unter II) beschriebenen straßenbaubeitragsrechtlichen Gründen wurden die Erschließungsanlagen Im Hag in die Teilbereiche A bis D unterteilt.

 

In der laufenden Fortschreibung der Ausführungsplanung haben sich gegenüber dem Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 03.12.2015 folgende Änderungen/Ergänzungen ergeben:

 

1.       Herausnahme der in der bisherigen Planung enthaltenen Privatfläche Flurstück Nr. 1024.

2.       Verkleinerung der vorhandenen Grüninsel auf die ursprünglichen Abmessungen (Wunsch der Anlieger).

3.       Änderung der Höhen und Querneigungen zur besseren Anpassung an den Bestand und bessere Ausführbarkeit. Hiermit einhergehend Versetzen von zwei geplanten Straßenabläufen auf die jeweils gegenüberliegende Straßenseite.

4.       Änderung eines Lampenstandortes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zum Schutz der Lampe gegen unbeabsichtigtes Anfahren.

5.       Wegfall der Hochbordsteine vor der vorhandenen Natursteinmauer an der Rampenzufahrt (bessere Anpassung an die Örtlichkeit).

 

Aufgrund der beschriebenen Änderungen ist die bisher beschlossene Ausführungsplanung durch entsprechenden Beschluss zu ändern. Da aus den unter II. beschriebenen Gründen für den Teilbereich Anlage D ohnehin ein Beschluss des Rates zum Erlass einer Einzelsatzung notwendig ist, ist es beitragsrechtlich sinnvoll, im gleichen Zuge auch die Veränderung der Ausführungsplanung zu beschließen und hiermit nicht bis zur nächsten Sitzung des ansonsten zuständigen Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses zu warten.

 

 

II. Straßenbaubeitragsrechtliche Betrachtung

 

Infolge der Ausführung der wie oben beschlossenen Straßenbaumaßnahmen entsteht für die durch die Anlage(n) Im Hag erschlossenen Grundstücke eine Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005, in Kraft getreten am 29.06.2005.

 

Eine einheitliche Abrechnung der Verkehrsflächen ist aufgrund dessen, dass diese in mehreren Verzweigungen verlaufen aus straßenbaubeitragsrechtlichen Gründen insbesondere hinsichtlich des Vorteils den die neu gestaltete Anlage dem jeweiligen beitragspflichtigen Grundstück bieten muss, nicht möglich. Insofern ist die Bildung von unterschiedlichen Teilbereichen erforderlich. Die Verkehrsflächen wurden daher in die Teilbereiche Anlagen A bis D unterteilt. Der so gebildete Teilbereich Anlage D ist im Lageplan (Anlage 1) dargestellt. Da die restlichen Teilbereiche Anlagen A bis C Gegenstand einer zukünftigen Ratsvorlage sein werden, wird auf diese hier nicht weiter eingegangen.

 

Der Teilbereich Anlage D besteht, abzweigend von der Wilhelminenstraße, zuerst aus einer aufgrund des vorhandenen Geländes, ansteigenden höhengleichen rd. 3,70 m breiten Fläche. Im weiteren Verlauf spaltet sich diese Fläche in zwei, eine mittig gelegene Grüninsel umschließende, rd. 3,38 m bzw. 3.40 m breite Flächen auf. Hinter der Grünanlage schließt sich ein anfänglich ca. 19 m breiter, sich auf einer Länge von rd. 33 m auf ca. 12 m verjüngender Platzbereich an, wo die öffentliche Verkehrsfläche endet. Alleine aus dieser atypischen Situation der öffentlichen Verkehrsflächen heraus ist der Erlass einer Einzelsatzung notwendig, da die Regelungen der städtischen Beitragssatzung nicht greifen.    

 

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Ausbau der Verkehrsfläche nach dem beschlossenen Bauprogramm als höhengleiche Fläche erfolgt und insofern die Regelungen der Satzung hinsichtlich der Festlegung der Höchstbreite und des Anteils der Beitragspflichtigen nicht angewandt werden können.

Vielmehr ist nach § 3 Abs. 12 der Satzung zu verfahren, wonach in Fällen, in denen die Vorgaben der Satzung hinsichtlich der in ihr aufgeführten Höchstbreiten und Anteile der Beitragspflichtigen nicht zutreffen, der Rat etwas anderes bestimmt.

 

Insofern ist für die im beigefügten Lageplan dargestellte Anlage der Erlass einer Sondersatzung notwendig, welche zum einen die anrechenbare Höchstbreite und zum anderen den Anteil der Beitragspflichtigen festlegt.

 

Die Stammsatzung sieht nach § 3 Abs. 3 als Höchstbreite für die Fahrbahn einer Anliegerstraße eine Breite von 5,50 m vor und schreibt in Abs. 4 vor, dass, wenn eine Anlage mit einem Wendehammer endet, sich die in Abs. 3 genannten Maße für den Bereich des Wendehammers um höchstens 8,00 m vergrößern. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sollte die anrechenbare Höchstbreite für den Teilbereich Anlage D auf die Höchstbreite von 13,50 m festgelegt werden. 

 

Der ebenfalls zu bestimmende Anteil der Beitragspflichtigen sollte auf 65 v.H. festgelegt werden. Diese Festlegung berücksichtigt, dass bei einer „normalen“ Anliegerstraße der Anteil der Beitragspflichtigen für die Fahrbahn bei 60 v.H. und für Gehwege (die hier zwar fehlen) auf 70 v.H. festgelegt ist. Für die höhengleiche Fläche, die sowohl Fahrbahn als auch Gehweg abdeckt, sollte daher aus Gründen der Gleichbehandlung das entsprechende Mittel gebildet werden.

 

Die Festlegungen hinsichtlich der Höchstbreite und des Anteils der Beitragspflichtigen sollte grundsätzlich vor der endgültigen Herstellung der Anlage erfolgen. Aufgrund des derzeitigen Baufortschritts besteht derzeit lediglich für den Teilbereich D die Notwendigkeit, die erforderliche Einzelsatzung zu erlassen.

 


Da die Ausbaumaßnahme noch nicht abgeschlossen ist, kann über die entsprechenden Beitragsanteile derzeit noch keine Information erfolgen. Hierüber wird der Haupt- und Finanzausschuss –wie bei allen anderen KAG-Abrechnungen auch- zu gegebener Zeit über eine Unterrichtungsvorlage in Kenntnis gesetzt.