Betreff
Wildtierverbot im reisenden Zirkus; Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 24.02.1017
Vorlage
093/17
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


 

Die SPD-Stadtratsfraktion hat zur Unterstützung eines generellen Verbots von Wildtieren in reisenden Zirkusbetrieben mit Schreiben vom 24.01.2017 beantragt, die Verwaltung möge prüfen, inwieweit derartige Gastspielauftritte in Eschweiler rechtssicher verhindert werden können. Auf die Einzelheiten des als Anlage beigefügten Antrags wird verwiesen.

 

Als geeignete Fläche für einen Gastspielauftritt eines Zirkusses, der unter anderem Wildtiere mitführt, kommt in Eschweiler lediglich der Drieschplatz in Betracht, wobei sich diese Fläche aufgrund der Gegebenheiten und vorhandenen Umgebung unter dem Aspekt einer – zeitlich befristeten – Tierhaltung nicht als ideal erweist. Andere städt. Flächen (z. B. Marktplatz) erweisen sich bereits aufgrund ihrer Größe, Beschaffenheit und Umgebung insoweit als ungeeignet und sind damit nicht ernsthaft als Flächen für einen Gastspielauftritt in Erwägung zu ziehen.

Vor diesem Hintergrund würde bei entsprechenden Anfragen auch ausschließlich der Drieschplatz für vorgenannte Zwecke zur Verfügung gestellt.

 

Im Rahmen einer Bewerbung wird verwaltungsseitig neben diversen anderen Fragen (Anreise, Auf- und Abbau etc.) auch regelmäßig nach der potentiellen Tierhaltung gefragt. Dabei hat – soweit noch nachvollziehbar – in der längeren Vergangenheit kein anfragendes Zirkusunternehmen eine Wildtierhaltung beschrieben oder auch tatsächlich betrieben. Insofern stellte sich das Problem einer Wildtierhaltung in Eschweiler - soweit eruierbar – auch nie. Losgelöst davon würde auch eine entsprechende Anfrage aus tatsächlichen Gründen negativ beschieden, da schon die räumlichen Gegebenheiten eine Wildtierhaltung nicht zulassen. Aufgrund der multifunktionalen Nutzung des Drieschplatzes kann einem antragenden Zirkusunternehmen immer nur eine kleinere Fläche des Drieschplatzes zur Verfügung gestellt werden, welche eine Wildtierhaltung - sei es auch nur für eine kurze Zeit - nicht ermöglichen würde.

 

Unabhängig hiervon ist allgemein anzumerken, dass hinsichtlich der Frage, ob eine Gemeinde – gegebenenfalls durch einen entsprechenden Gremienbeschluss - in rechtlich zulässiger Weise ein generelles Wildtierverbot aussprechen und hierüber einem Zirkus, der Wildtiere mitführt, den Zugang zu entsprechenden gemeindlichen Flächen/Plätzen verbieten kann, innerhalb der Rechtsprechung verschiedene Rechtsauffassungen vertreten werden.

Nach Auffassung eines Teils der Rechtsprechung ist es einer Gemeinde rechtlich nicht möglich, über ein generelles Wildtierverbot den Zugang zu gemeindlichen Plätzen zu regeln. Mit einem derartigen Verbot greife eine Gemeinde in die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG)  des Zirkusbetreibers ein, was nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG allerdings nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig ist, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen. An solchen Regelungen fehle es jedoch in Bezug auf das Wildtierverbot. Weder die Befugnis der Gemeinde, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtung zu regeln, noch das Tierschutzgesetz, noch das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) stelle eine ausreichende Rechtsgrundlage für einen Grundrechtseingriff dar. Neben dem nicht gerechtfertigten Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung läge zudem eine nichtgerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die Nutzung einer gemeindlichen Fläche einem Zirkus ohne Wildtiere gestattet werde, Zirkussen mit Wildtieren hingegen nicht. Wegen weiterer Einzelheiten zur Begründung dieser Rechtsansicht kann exemplarisch auf die Entscheidungen des VG Darmstadt, Beschluss vom 19.02.2013, - 3 L 89/13.DA -, sowie des VG Hannover, Beschluss vom 12.01.2017, - 1 B 7215/16 – m. w. N., verwiesen werden.

Demgegenüber vertritt ein anderer Teil der Rechtsprechung die Auffassung, dass es bei freiwilligen Einrichtungen grundsätzlich den Gemeinden überlassen sei, welche Einrichtungen sie schaffen, wie sie sie widmen und wie sie die Benutzung ausgestalten wollen. Es unterliege der Ausgestaltungsbefugnis der Gemeinde, den räumlichen und inhaltlichen Umfang der Nutzung des Volksfestplatzes sowie das Gesamtbild der dort stattfindenden Veranstaltungen zu bestimmen. Wäre die Gemeinde verpflichtet, den Volksfestplatz jedem Inhaber eines rechtlich zulässigen Schausteller-, Handwerks- oder  (Kunst-) Gewerbes zur Nutzung zu überlassen, sofern der Platz zu dem gewünschten Termin noch nicht vergeben ist, verbliebe ihr praktisch kein Gestaltungsspielraum. Vielmehr wäre sie dazu gezwungen, eine öffentliche Einrichtung für Unterhaltungen und Vergnügungen jeder Art zu unterhalten und die Veranstalter damit indirekt zu subventionieren, wozu sie rechtlich indes nicht verpflichtet sei. Auch würden die Grundsätze der Marktfreiheit, darunter insbesondere § 70 Abs. 2 GewO, im Bereich des kommunalen Zulassungsanspruches nicht gelten (vgl. VG München, Urteil vom 06.08.2014, - M 7 K 13.2449-, m. w. N.).

 

Obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Fragestellung liegt – jedenfalls für das Land Nordrhein-Westfalen – noch nicht vor. Die Entwicklung der Rechtsprechung bleibt insoweit abzuwarten.

 

 


keine

 


keine