Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Seit der Einführung des SGB XII im Jahr 2005 übt das Sozialamt per Delegationssatzung für die StädteRegion Aachen die Aufgabenwahrnehmung der Leistungserbringung u.a. im Bereich Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung, Übernahme Bestattungskosten, Krankenhilfe etc. aus.
Am 1.1.2005 war eine Gesamtfallzahl von 384 Fällen im Bereich des SGB XII zu betreuen. Zum Stichtag 1.1.17 liegt die Gesamtfallzahl im Bereich SGB XII nun bei 856 Fällen mit insgesamt 925 Personen, so dass seit der Einführung des Gesetzes eine Steigerung der Fallzahlen um 122% erfolgt ist.
Im SGB XII werden die Fälle derzeit von 7 Sachbearbeitern betreut. Hierbei sind aber die Fälle nicht aufgeführt, die edv-mäßig nicht erfassbar sind (z.B. Bestattungskosten, Kurzzeitfälle z.B. aufgrund Mittellosigkeit trotz Einkommens etc.)
Im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist seit Einführung des Gesetzes ein stetiger Anstieg an Fallzahlen zu verzeichnen. Zum einen bildet sich hier der demographische Wandel ab, d. h. die Zahl der über 65-jährigen Menschen steigt kontinuierlich an. Zum anderen ist auch ein Anstieg bei der Zahl der unter 65-Jährigen festzustellen, die zum Teil bereits als junge Menschen dauerhaft erwerbsgemindert sind oder einer Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte nachgehen.
Die nachfolgenden Zahlen weisen den Anstieg im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung aus:
Jahr |
Gesamtfallzahl |
01.01.2005 |
226 |
31.12.2005 |
405 |
01.01.2010 |
431 |
31.12.2010 |
513 |
01.01.2015 |
683 |
31.12.2015 |
731 |
01.01.2016 |
702 |
31.12.2016 |
720 |
01.01.2017 |
719 |
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Vergleicht man nun die Zahlen im Januar 2016 mit Januar 2017
sind von den dort aufgeführten Fällen folgende Unterscheidungen vorzunehmen:
Grundsicherung
im Alter bei dauerhafter |
Personen über 65 Jahren Erwerbsminderung/Werkstatt |
Personen unter 65 Jahren |
|
Jan.
16
388 212/102 |
Jan.
17 381
234/104 |
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Im 3. Kapitel des SGBXII sind überwiegend die Menschen zu finden, die vorübergehend erwerbsunfähig sind z.B. Zeitrentner). Ein Teil dieser Menschen erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt, weil die Zeitrente nicht reicht oder kein Einkommen vorhanden ist, aber lt. Rentengutachten eine Erwerbsminderung auf Zeit vorliegt und somit kein Leistungsanspruch mehr im SGB II gegeben ist.
Jahr |
Fälle |
01.01.2005 |
23 |
31.12.2005 |
30 |
01.01.2010 |
70 |
31.12.2010 |
85 |
01.01.2015 |
156 |
31.12.2015 |
159 |
01.01.2016 |
148 |
31.12.2016 |
145 |
01.01.2017 |
137 |
Im Januar 2016 sind aufgrund der Wohngeldreform die Fallzahlen sowohl im 3. Kapitel als auch im 4. Kapitel SGB XII kurzfristig gesunken, da der vorrangige nun höhere Wohngeldanspruch zu einem Ausscheiden aus dem SGB XII in insgesamt 40 Fällen geführt hat.
Die Ausgaben haben sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:
Jahr |
Ausgaben im 3. Kapitel |
Ausgaben im 4. Kapitel |
2014 |
728.648,51 |
3.673.927,36 |
2015 |
813.231,20 |
4.091.529,88 |
2016 |
779.862,02 |
4.050.807,50 |
Die hiesigen Ausgaben und Einnahmen der Leistungen nach dem SGB XII werden in einer monatlichen Spitzabrechnung mit der StädteRegion als örtlichem Träger der Sozialhilfe abgerechnet.
Seit dem 01.01.2014 trägt der Bund die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII zu 100 %, so dass diese der StädteRegion erstattet werden.
Nach § 6 SGB XII werden bei der Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII Personen beschäftigt, die
sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung der Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere Beratung und Unterstützung.