Betreff
Satzung zur Verringerung der Zahl der bei der Wahl des Rates der Stadt Eschweiler zu wählenden Vertreter/innen gem. § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG);
Antrag der CDU-Stadtratsfraktion vom 14.11.2016
Vorlage
029/17
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Alternative 1:

Der Rat beschließt, eine Verringerung der Anzahl der Ratsmitglieder für die im Jahre 2020 stattfindende Kommunalwahl nicht vorzunehmen.

 

Alternative 2:

Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung zur Verringerung der Zahl der bei der Wahl des Rates der Stadt Eschweiler zu wählenden Vertreter/innen gem. § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG).

 


Mit Schreiben vom 14.11.2016 beantragte die CDU-Stadtratsfraktion eine Verkleinerung des Rates um 6 auf 44 Sitze. In einem mit der CDU-Fraktion nach Antragstellung geführten Abstimmungsgespräch wurde zwischen der CDU-Fraktion und der Verwaltung vereinbart, dass eine Behandlung des Antrages erst in 2017 vorgenommen wird. Als „Kompensationsmaßnahme“ wird mit dem vorg. Antrag zugleich die Erhöhung der Anzahl der sachkundigen Bürger angeregt.

 

Gem. § 3 KWahlG werden die Vertreter in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt. Die Zahl der zu wählenden Vertreter beträgt für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 50.000, aber nicht über 100.000 50 Vertreter, davon 25 in Wahlbezirken. Die Gemeinden können bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, 8 oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden (§ 3 Abs. 2 KWahlG). Die beantragte Verkleinerung des Rates bewegt sich im rechtlich zulässigen Rahmen. Durch die Reduzierung der Zahl der Ratsvertreter auf 44 könnten pro Haushaltsjahr allein im Bereich der Aufwandsentschädigungen Haushaltsmittel in Höhe von 28.800,00 € eingespart werden.

 

Würde man als „Kompensationsmaßnahme“ die Anzahl der sachkundigen Bürger insgesamt für alle Ausschüsse in gleichem Umfang – also um 6 sachkundige Bürger – erhöhen, so beliefen sich die hierdurch entstehenden Aufwendungen auf ca. 589,-- € pro Person/Jahr (bei Berücksichtigung von max. 15 entschädigungsfähigen Fraktionssitzungen und durchschnittlich 4 entschädigungsfähigen Ausschusssitzungen á 31,-- €); somit auf insgesamt 3.534,-- €/Jahr. In der Gesamtbetrachtung verbliebe somit eine Ersparnis in Höhe von 25.266 € pro Jahr.

 

Hinsichtlich der vorgeschlagenen Erhöhung der Zahl der sachkundigen Bürger ist allerdings festzuhalten, dass diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht beschlossen werden kann, sondern vielmehr durch den im Jahr 2020 neu zu wählenden Rat beschlossen werden müsste. Gemäß § 58 GO NRW regelt nämlich der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Der Beschluss über die Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse ist im Rahmen der Konstituierung durch den neu gewählten Rat nach jeder Wahl neu zu fassen. Hierbei hat der Rat die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Demnach darf die Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 S. 3 GO NRW). Insoweit wird die Kompensation durch Bestellung zusätzlicher sachkundiger Bürger auch bereits durch kommunalverfassungsrechtliche Vorgaben begrenzt.

 


Durch die Verringerung der Anzahl der Ratsmitglieder im beantragten Umfang können bei Produkt 01 11101 01 – Politische Gremien - , Sachkonto 5421 0000 – Aufwendungen für ehrenamtliche und sonstige Tätigkeiten – die im Sachverhalt dargestellten Einsparungen erzielt werden.

 


keine