Antrag der CDU-Stadtratsfraktion vom 14.11.2016
Alternative 1:
Der Rat beschließt,
eine Verringerung der Anzahl der Ratsmitglieder für die im Jahre 2020
stattfindende Kommunalwahl nicht vorzunehmen.
Alternative 2:
Der Rat beschließt
die als Anlage 2 beigefügte Satzung zur Verringerung der Zahl der bei der Wahl
des Rates der Stadt Eschweiler zu wählenden Vertreter/innen gem. § 3 Abs. 2
Kommunalwahlgesetz (KWahlG).
Mit Schreiben vom
14.11.2016 beantragte die CDU-Stadtratsfraktion eine Verkleinerung des Rates um
6 auf 44 Sitze. In einem mit der CDU-Fraktion nach Antragstellung geführten
Abstimmungsgespräch wurde zwischen der CDU-Fraktion und der Verwaltung
vereinbart, dass eine Behandlung des Antrages erst in 2017 vorgenommen wird.
Als „Kompensationsmaßnahme“ wird mit dem vorg. Antrag zugleich die Erhöhung der
Anzahl der sachkundigen Bürger angeregt.
Gem. § 3 KWahlG
werden die Vertreter in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt. Die
Zahl der zu wählenden Vertreter beträgt für Gemeinden mit einer
Bevölkerungszahl von über 50.000, aber nicht über 100.000 50 Vertreter, davon
25 in Wahlbezirken. Die Gemeinden können bis spätestens 45 Monate nach Beginn
der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, 8
oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20
Vertretern darf nicht unterschritten werden (§ 3 Abs. 2 KWahlG). Die beantragte
Verkleinerung des Rates bewegt sich im rechtlich zulässigen Rahmen. Durch die
Reduzierung der Zahl der Ratsvertreter auf 44 könnten pro Haushaltsjahr allein
im Bereich der Aufwandsentschädigungen Haushaltsmittel in Höhe von 28.800,00 €
eingespart werden.
Würde man als
„Kompensationsmaßnahme“ die Anzahl der sachkundigen Bürger insgesamt für alle
Ausschüsse in gleichem Umfang – also um 6 sachkundige Bürger – erhöhen, so
beliefen sich die hierdurch entstehenden Aufwendungen auf ca. 589,-- € pro
Person/Jahr (bei Berücksichtigung von max. 15 entschädigungsfähigen
Fraktionssitzungen und durchschnittlich 4 entschädigungsfähigen
Ausschusssitzungen á 31,-- €); somit auf insgesamt 3.534,-- €/Jahr. In der
Gesamtbetrachtung verbliebe somit eine Ersparnis in Höhe von 25.266 € pro Jahr.
Hinsichtlich der
vorgeschlagenen Erhöhung der Zahl der sachkundigen Bürger ist allerdings
festzuhalten, dass diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht beschlossen werden kann,
sondern vielmehr durch den im Jahr 2020 neu zu wählenden Rat beschlossen werden
müsste. Gemäß § 58 GO NRW regelt nämlich der Rat mit der Mehrheit der Stimmen
der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre
Befugnisse. Der Beschluss über die Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse ist
im Rahmen der Konstituierung durch den neu gewählten Rat nach jeder Wahl neu zu
fassen. Hierbei hat der Rat die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Demnach darf
die Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen
Ausschüssen nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 S. 3 GO NRW). Insoweit wird die
Kompensation durch Bestellung zusätzlicher sachkundiger Bürger auch bereits
durch kommunalverfassungsrechtliche Vorgaben begrenzt.
Durch die Verringerung der Anzahl der Ratsmitglieder im beantragten Umfang können bei Produkt 01 11101 01 – Politische Gremien - , Sachkonto 5421 0000 – Aufwendungen für ehrenamtliche und sonstige Tätigkeiten – die im Sachverhalt dargestellten Einsparungen erzielt werden.
keine