Betreff
Neues FlüAG-Abrechnungsverfahren
Vorlage
024/17
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


 

Durch die Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes NRW (FlüAG NRW) durch den Landtag Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2017, ergeben sich einige Änderungen bzgl. der zukünftig zu erfolgenden Bestandsmeldungen und Abrechnungsverfahren bzgl. der durch die Kommune nach diesem Gesetz aufzunehmenden Personenkreise. Diese Personenkreise umfassen folgende Personen:

 

1. ausländische Personen, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,

1a. ausländische Personen, die einen Folgeantrag nach § 71 Asylgesetz oder einen Zweitantrag nach § 71a Asylgesetz gestellt haben, nicht über ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht verfügen und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,

2. ausländische Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) besitzen, wobei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage aktuell faktisch ausgesetzt ist

3. ausländische Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzen, sofern sie ab dem 1.1.2005 aus dem Ausland aufgenommen wurden und sofern sie keine mit eingereisten Familienangehörigen von Ausländern sind, denen eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde,

4. unerlaubt eingereiste ausländische Personen, die nach § 15 a AufenthG verteilt worden sind.

 

Anhand der ab dem 01.01.2017 monatlich und personenscharf zu fertigenden Bestandsmeldung der Kommune an die zuständige Bezirksregierung über die Anzahl der Personen, welche unter die vorgenannten Personenkreise zu fassen sind, wird durch die Bezirksregierung Arnsberg für jede Kommune in NRW die Anzahl der aktuell noch aufzunehmenden Personen nach obiger Aufzählung ermittelt.  

 

Darüber hinaus werden bei Gemeinden, die unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut genommen haben, diese auf die Zahl der zugewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber angerechnet, sofern sie nicht bereits zu den aufgezählten Personenkreisen zu rechnen sind.

 

Weiterhin errechnet sich anhand dieser monatlichen Bestandsmeldung auch der Anspruch der meldenden Kommune an den durch § 4 FlüAG festgesetzten pauschalierten Landeszuweisungen für die Aufnahme und Unterbringung sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge nach diesem Gesetz.

 

Bezüglich des einzuhaltenden Abrechnungsverfahrens ergeben sich durch die Gesetzesänderung zum 01.01.2017 konkret u.a. folgende Änderungen für die zu meldende Kommune:

 

- das Verfahren zur Bestandsmeldung wird, im Gegensatz zur bisherigen Verfahrensweise, personenscharf zu führen sein. Dies bedeutet, dass der zuständigen Bezirksregierung nicht mehr nur die ermittelten Bestandszahlen zu übersenden sind, sondern auch darzulegen ist, um welche Personen es sich konkret handelt. Hierzu sind die Personen mit Namen, Geburtsdatum, Datum der Zuweisung in die Kommune sowie der personengebun-denen Nummer im Ausländerzentralregister zu benennen.

 

- die Meldungen, welche bisher nach einem Stichtagsverfahren quartalsmäßig zu fertigen waren, sind nun monatlich zum ersten Tag eines jeden Monats für den Vormonat zu erstellen

 

- nach neuer Gesetzeslage sind Personen, welche aufgrund von Einkommen oder Vermögen keinen Anspruch auf Leistungen gem. dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben, nicht in vorgenanntem Verfahren abzurechnen. Diese Unterscheidung war im bisher zu praktizierenden Abrechnungsverfahren nicht zu machen, wodurch die entsprechenden Kommune nach alter Gesetzeslage Erstattungen für Personen erhalten konnte, die zwar einem der o.g. Personenkreise zugehörig waren, die allerdings keine Kosten gem. dem AsylbLG verursachten. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Person nach 3 Monaten Aufenthalt in der BRD einer Arbeit nachgeht und Einkommen erzielt, durch welches Leistungen nach dem AsylbLG entweder gänzlich wegfallen oder durch aufstockende andere Leistungen (z.B. Wohngeld) ersetzt werden

 

- Personen, welche aufgrund der Erteilung einer Duldung (Aussetzung der Abschiebung) gem. § 60 a) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht mehr unter die o.g. Personenkreise zählen, können nun trotzdem für die ersten drei Monate ab Ersterteilung der Duldung zur Abrechnung der Landeszuwendungen gem. FlüAG gemeldet werden

 

- aufgrund der Erweiterungen des Verfahrens wird dieses ab dem 01.02.2017 (erster Meldetermin nach neuer Rechtsgrundlage) durch ein durch das Landesministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) initiiertes Webportal digitalisiert und gebündelt. Hierdurch werden die Meldungen der Kommune digital an die zuständige Bezirksregierung erfolgen, welche die Meldung nach Prüfung an das MIK NRW weiterleitet. Hierbei wird nach Sichtung durch das MIK NRW eine digitale Zahlungsdatei generiert, wodurch eine monatsturnusmäßige Auszahlung der Mittel an die Kommunen ermöglicht wird. Bisher wurde das Melde- und Abrechnungsverfahren weitgehend manuell abgehandelt, wobei eine quartalsmäßige Auszahlung der Zuwendung durch die Bezirksregierung an die Kommune erst zum jeweiligen Stichtag des Folgejahres erfolgte.


Die Änderung des FlüAG zum 01.01.2017 hat Auswirkungen auf das Produkt 05313010 und hier auf die Sachkonten 44810100 bis 44810600. Im Haushaltsjahr 2016 wurden der Stadt Eschweiler Landeszuweisungen aufgrund der Abrechnungen der FlüAG-Meldungen i.H.v. 6.473.317,- € gewährt.

 

Die Höhe dieser Zuweisungen ergab sich aus abzurechnenden Pro-Kopf-Pauschalen bzgl. der zu den jeweiligen Stichtagen zu meldenden Personenbeständen, wobei auch eine prozentuale Ermittlung der Differenz der Anzahl der Asylbewerber zwischen den Stichtagen erster Januar des Vorjahres 2015 zum ersten Januar des (damalig) laufenden Jahres 2016 vonseiten der Bezirksregierung Köln bei der Berechnung der Landeszuweisungen zu berücksichtigen war. Die geänderte Gesetzeslage ab dem 01.01.2017 stellt hierzu eine vollständige Systemänderung dar.

 

Bei der letzten Stichtagsmeldung nach altem Verfahren zum 01.10.2016 konnte die Stadt Eschweiler einen Bestand von 629 abrechenbaren Personen melden. Aufgrund der Tatsache, dass aktuell durch schnellere Bearbeitungen bzw. Aufarbeitungen von Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vermehrt Rechtskreiswechsel von Personen aufgrund der Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft bzw. einer subsidiären Schutzeigenschaft stattfinden und diese Personen dann nicht mehr unter die o.g. Personenkreise zu fassen sind, ist prognostisch mit einer Verminderung der zu gewährenden Landeszuweisungen zu rechnen.

Zu berücksichtigen ist aber ebenfalls, dass mit diesen vermehrten Rechtskreiswechseln auch eine Verminderung der allgemeinen städtischen Ausgaben bzgl. des Bereiches der Leistungen gem. dem AsylbLG einhergeht.


Es entstehen durch den Sachverhalt keine personellen Auswirkungen, da die nun auszuführenden Meldungen bzw. Abrechnungen, wie auch bereits in der Vergangenheit nach alter Rechtslage, durch bereits vorhandenes Personal durchgeführt werden.