Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Neben vielen
anderen Maßnahmen ist eine Wohnsitzzuweisung für anerkannte Schutzberechtigte,
wie sie das neue Integrationsgesetz des Bundes vom 31. Juli 2016 vorsieht, ein
wichtiges Instrument, um den Integrationsprozess anerkannter Schutzberechtigter
unter Berücksichtigung der individuellen Integrationsfähigkeit
zu erleichtern.
Die Wohnsitzauflage beugt einer zu
starken räumlichen Konzentration von Flüchtlingen vor, die adäquate
Integrationsmaßnahmen in Ballungszentren erschweren würde. Zum einen wird so
Schutzberechtigten ermöglicht stabile Kontakte zu knüpfen, des Weiteren
erlangen kommunale Institutionen vor Ort Planungssicherheit für anstehende Integrationsmaßnahmen.
- Aktueller Sachstand zur landesrechtlichen
Umsetzung der Wohnsitzauflage in NRW
Die
Landesregierung NRW hat zum 01. Dezember 2016 die Verordnung zur Regelung des
Wohnsitzes für anerkannte Flüchtlinge und Inhaber bestimmter humanitärer
Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz
(Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung – AWoV) erlassen. In dieser Verordnung
wird gemäß § 12 a des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Sinne
gelingender Integration die
landesinterne Verteilung anerkannter Schutzberechtigter festgelegt.
(s. Anlage 1:
Verordnung AWoV)
- Zeitpunkt der Einführung einer
Wohnsitzauflage für Nordrhein-Westfalen
Die Einführung der
landesinternen Wohnsitzauflage ist am 01. Dezember 2016 in Kraft getreten. Sie
verpflichtet Geflüchtete, für maximal drei Jahre in der Kommune zu wohnen, in
die sie als anerkannte Schutzberechtigte nach dem NRW- Integrationsschlüssel
zugewiesen wurden.
- Rückwirkende Anerkennung der
nordrhein-westfälische Wohnsitzauflage auch für Personen, die seit dem 1.
Januar 2016 als schutzberechtigt anerkannt worden sind und Umgang mit
anerkannten Asylbewerbern, die vor diesem Stichtag als schutzberechtigt
anerkannt wurden
Eine sog. echte
Rückwirkung wird in dem Satz 7 des § 12 a AufenthG nicht geregelt. Vielmehr
wird durch die dortige Stichtagsregelung der Anwendungsbereich der von einer
Wohnsitzregelung betroffenen Personengruppe festgelegt.
In 2016 bis zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes des Bundes, und damit der
Wohnsitzregelung nach § 12 a AufenthG zum 6. August 2016, anerkannte
Schutzberechtigte unterliegen nicht der Wohnsitzzuweisung, auch um einen
höheren Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Diese Personen werden auf den Bestand
der jeweiligen Gemeinden als Grundlage für die Zuweisungen einbezogen.
Die
Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die vor dem 1. Januar 2016 anerkannt
wurden, genießen weiterhin Freizügigkeit. Sie werden weder von § 12 a AufenthG,
noch von der Wohnsitzregelungsverordnung NRW erfasst.
- Bildung des Verteilungsschlüssels in
Nordrhein-Westfalen
Der
Verteilschlüssel für anerkannte Schutzberechtigte ist auf dem bewährten und den
Kommunen vertrauten Verteilschlüssel nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz
(FlüAG-Schlüssel) aufgesetzt. Der Verteilschlüssel für anerkannte
Schutzberechtigte kann nach allgemeiner Auffassung allerdings nicht identisch
mit dem FlüAGSchlüssel sein, da dieser das Ziel einer gerechten
Lastenverteilung bei der Aufnahme von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern verfolgt,
während der Verteilschlüssel für anerkannte Schutzberechtigte geeignet sein
muss, integrations- und migrationspolitische Ziele zu erreichen.
Der
Verteilschlüssel für anerkannte Schutzberechtigte ist daher um wenige, für den
Integrationsprozess zentrale Indikatoren ergänzt worden. Zum einen findet die
Lage am Arbeitsmarkt Berücksichtigung, zum anderen die Frage, ob der
Wohnungsmarkt vor Ort angespannt ist.
Zudem sollen
Kommunen, die in besonderem Maße Neuzuwanderung aus der EU erfahren, entlastet werden. Diese Aspekte bilden sich im
Verteilschlüssel ab.
(s. Anlage 1:
Anhang 1 )
- Zuständige Behörde für die Verteilung der
anerkannten Asylbewerber auf die Kommunen in Nordrhein Westfalen
Die Zuständigkeit
für die Durchführung der Wohnsitzzuweisung ist der Bezirksregierung Arnsberg
übertragen worden.
- Möglichkeit einer Anpassung der Verteilung
nach dem FLüAG und der Wohnsitzauflage, um eine gerechte Verteilung möglicher
Belastung zu erreichen
Nimmt die Prüfung
eines Asylgesuchs einen längeren Zeitraum in Anspruch, so werden die
betroffenen Personen gemäß § 50 AsylG i.V. m. § 3 FlüAG NRW auf die Kommunen
verteilt. Nach der Anerkennung von Asylsuchenden erfolgt zumeist in der
Kommune, der sie gemäß § 50 zugewiesen wurden, eine Wohnsitzzuweisung. Ein
derartiger Fall wird der kommunalen Aufnahmequote gemäß § 12 a AufenthG
angerechnet.
Die Verteilung
nach dem FlüAG ist von der Wohnsitzzuweisung nach § 12 a AufenthG zu trennen.
Die Wohnsitzzuweisung nach § 12 a AufenthG betrifft Ausländerinnen und
Ausländer, die bereits als Asylberechtigte, also in ihrer Heimat politisch
verfolgte Personen, anerkannt sind. Auch Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs. 1
AsylG, also Menschen, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung in ihren Heimatländern
befürchten müssen, sind von dieser Regelung betroffen. Ebenfalls finden sich
hier subsidiär Schutzberechtigte, denen in ihren Heimatländern durch Folter,
Todesstrafe oder Krieg Gefahr droht. Schließlich fallen zusätzlich Personen,
die eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 oder 25 Absatz 3 AufenthG
besitzen, bei denen also dringende humanitäre oder völkerrechtliche Gründe für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, in diesen Handlungsbereich.
Bei diesem
Personenkreis, der grundsätzlich Freizügigkeit im Bundesgebiet genießt, dürfen
Wohnsitzregelungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und
des Europäischen Gerichtshofs nicht dem Zweck der angemessenen Verteilung
öffentlicher Soziallasten dienen. Wohnsitzregelungen kommen nur dann in
Betracht, wenn mit ihnen integrations- und migrationspolitische Ziele verfolgt
werden.
- Verteilung anerkannter Asylbewerber vor
dem Hintergrund der aktuellen Probleme bei der gerechten/gesetzlichen
Verteilung von Asylsuchenden nach dem FlüAG
Die
Bezirksregierung Arnsberg sorgt für eine integrationspolitisch sinnvolle
Verteilung der Zuweisungen auf die Kommunen in NRW. Durch die landesweite
Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg sind die Voraussetzungen für eine
gleichmäßige Anwendung im Land geschaffen.
- Sicherstellung der Einhaltung der
Wohnsitzauflage in Nordrhein-Westfalen und mögliche Sanktionen im Falle von Verstößen
Die
Wohnsitzregelungsverordnung NRW sieht keinen eigenen Sanktionsmechanismus vor.
Mögliche Sanktionsregelungen ergeben sich aus dem Bundesrecht, z.B. aus dem
Zweiten Sozialgesetzbuch - SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), dem
Zwölften Sozialgesetzbuch - SGB XII (Sozialhilfe) und dem Aufenthaltsgesetz
(AufenthG).
Die Verletzung
der Wohnsitzauflage durch den SGB II-Leistungsberechtigten, anerkannten
Schutzberechtigten führt zu Rechtsfolgen in der Tätigkeit der Jobcenter. Neben
dem Ausspruch von Sanktionen im Falle der Verletzungen von Pflichten aus dem
SGB II (§ 31 ff. SGB II) kommt die Einstellung von Leistungen in Betracht, wenn
erwerbsfähige, anerkannte Flüchtlinge sich ohne Zustimmung des nach der
Wohnsitzauflage örtlich zuständigen Jobcenters außerhalb des zeit- und
ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit
zur Verfügung stehen (§ 7 Absatz 4 a SGB II).
Für die
Leistungen der Sozialhilfe hat das Integrationsgesetz des Bundes eine Änderung
im § 23 Absatz 5 SGB XII vorgenommen. Danach erhalten Ausländerinnen und
Ausländer, die sich entgegen ihrer Wohnsitzauflage an einem anderen Ort
aufhalten, dort nur die unabweisbar gebotenen Leistungen. Diese beschränken
sich in der Regel auf eine Reisebeihilfe zur Rückkehr zu dem Wohnort, an dem
die Ausländerin/der Ausländer ihren/seinen Wohnsitz zu nehmen hat.
Ergänzend haben
die Ausländerbehörden nach den neu geschaffenen § 98 Absatz 3 Nr. 2 a und b
AufenthG die Möglichkeit, Verstöße gegen § 12 a AufenthG als Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € zu ahnden. In Anbetracht der
Mittellosigkeit vieler anerkannter Schutzberechtigter ist allerdings nicht
damit zu rechnen, dass dieses Instrument bei der Durchsetzung des § 12 a
AufenthG im Vordergrund stehen wird.
- Erwarteter Personalmehrbedarf in den
kommunalen Ausländerbehörden bei der Durchführung von Zuweisungsentscheidungen
etc. im Rahmen der nordrhein- westfälischen Wohnsitzauflage
Bei der
Bezirksregierung Arnsberg liegt die Zuständigkeit für alle Entscheidungen nach
§ 12 a Absätze 2 bis 5 AufenthG, also sowohl für die Verfügung von
Wohnsitzzuweisungen als auch für deren Aufhebung. Insoweit entsteht kein
Mehraufwand für die Ausländerbehörden.
Bei den
Ausländerbehörden verbleiben einige Aufgaben im Zusammenhang mit der
Wohnsitzzuweisung, z.B. die Veranlassung der Eintragung im Elektronischen
Aufenthaltstitel, die Eintragung im Ausländerzentralregister und die
Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren. Die Veröffentlichung
landesweiter Zuweisungszahlen fällt in den Zuständigkeitsbereich des
Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen (MAIS NRW). Nur durch die Veröffentlichung dieser Zahlen kann die Größenordnung der monatlichen
landesweiten Zuweisungen richtig eingeschätzt werden.
- Umsetzung der Wohnsitzregelung durch die
Bundesländer
Von den
Ländervertretern wurde der aktuelle Stand bekannt gegeben, ob, und wenn ja auf
welche Weise von der Umsetzung der Wohnsitzverpflichtung Gebrauch gemacht wird.
In Nordrhein-Westfalen ist die Verteilung zu 80% von der Einwohnerzahl, sowie
zu jeweils 10% von der Fläche und der Arbeitslosenquote abhängig. Auch ein
knapp bemessener Wohnungsmarkt mit Mietpreisbremse und eventuelle Vorbelastungen
aus der EU- Osterweiterung werden berücksichtigt. Flüchtlinge, die bereits nach
dem Flüchtlingsaufnahmegesetz verteilt wurden, werden zudem nicht mehr
umverteilt. Eine detaillierte Auflistung der Umsetzung der Wohnsitzauflage der
einzelnen Bundesländer kann in der beigefügten Anlage eingesehen werden.
(s. Anlage 2:
Umsetzung der Wohnsitzauflage in den Bundesländern)
Für Eschweiler
ist festzuhalten, dass die vorläufige Erfüllungsquote im Hinblick auf die
Wohnsitzauflage bei 73,43% liegt, dies entspricht 37 Personen, die die Stadt
Eschweiler noch aufnehmen müsste (Stand: 23.01. 2017).
- Umsetzung an einem konkreten Beispiel aus
Eschweiler
Im beigefügten
Beispiel eines aktuellen Falles aus der Stadt Eschweiler lässt sich die
Verfahrensweise der Zuweisung einer Wohnsitzauflage nachvollziehen. Die
betroffene Person wurde der Stadt Eschweiler gemäß § 50 AsylG zugewiesen. Nach
der Anerkennung durch das Bundesamt erfolgte schließlich eine Wohnsitzzuweisung
für den bereits zugewiesenen Wohnort.
(s. Anlage 3:
Beispiel Eschweiler)
Keine
Keine