Betreff
Wohnsitzauflage nach § 12 a AufenthG
Vorlage
023/17
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


 

Neben vielen anderen Maßnahmen ist eine Wohnsitzzuweisung für anerkannte Schutzberechtigte, wie sie das neue Integrationsgesetz des Bundes vom 31. Juli 2016 vorsieht, ein wichtiges Instrument, um den Integrationsprozess anerkannter Schutzberechtigter unter Berücksichtigung der individuellen Integrationsfähigkeit

zu erleichtern. Die Wohnsitzauflage beugt einer zu starken räumlichen Konzentration von Flüchtlingen vor, die adäquate Integrationsmaßnahmen in Ballungszentren erschweren würde. Zum einen wird so Schutzberechtigten ermöglicht stabile Kontakte zu knüpfen, des Weiteren erlangen kommunale Institutionen vor Ort Planungssicherheit für anstehende  Integrationsmaßnahmen.

 

- Aktueller Sachstand zur landesrechtlichen Umsetzung der Wohnsitzauflage in NRW

 

Die Landesregierung NRW hat zum 01. Dezember 2016 die Verordnung zur Regelung des Wohnsitzes für anerkannte Flüchtlinge und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung – AWoV) erlassen. In dieser Verordnung wird gemäß  § 12 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)  im Sinne gelingender Integration die  landesinterne Verteilung anerkannter Schutzberechtigter festgelegt.

 

(s. Anlage 1: Verordnung AWoV)

 

 

- Zeitpunkt der Einführung einer Wohnsitzauflage für Nordrhein-Westfalen

 

Die Einführung der landesinternen Wohnsitzauflage ist am 01. Dezember 2016 in Kraft getreten. Sie verpflichtet Geflüchtete, für maximal drei Jahre in der Kommune zu wohnen, in die sie als anerkannte Schutzberechtigte nach dem NRW- Integrationsschlüssel zugewiesen wurden.

 

- Rückwirkende Anerkennung der nordrhein-westfälische Wohnsitzauflage auch für Personen, die seit dem 1. Januar 2016 als schutzberechtigt anerkannt worden sind und Umgang mit anerkannten Asylbewerbern, die vor diesem Stichtag als schutzberechtigt anerkannt wurden

 

 

Eine sog. echte Rückwirkung wird in dem Satz 7 des § 12 a AufenthG nicht geregelt. Vielmehr wird durch die dortige Stichtagsregelung der Anwendungsbereich der von einer Wohnsitzregelung betroffenen Personengruppe festgelegt.

In 2016 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes des Bundes, und damit der Wohnsitzregelung nach § 12 a AufenthG zum 6. August 2016, anerkannte Schutzberechtigte unterliegen nicht der Wohnsitzzuweisung, auch um einen höheren Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Diese Personen werden auf den Bestand der jeweiligen Gemeinden als Grundlage für die Zuweisungen einbezogen.

 

Die Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die vor dem 1. Januar 2016 anerkannt wurden, genießen weiterhin Freizügigkeit. Sie werden weder von § 12 a AufenthG, noch von der Wohnsitzregelungsverordnung NRW erfasst.

 

- Bildung des Verteilungsschlüssels in Nordrhein-Westfalen

 

 

Der Verteilschlüssel für anerkannte Schutzberechtigte ist auf dem bewährten und den Kommunen vertrauten Verteilschlüssel nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG-Schlüssel) aufgesetzt. Der Verteilschlüssel für anerkannte Schutzberechtigte kann nach allgemeiner Auffassung allerdings nicht identisch mit dem FlüAGSchlüssel sein, da dieser das Ziel einer gerechten Lastenverteilung bei der Aufnahme von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern verfolgt, während der Verteilschlüssel für anerkannte Schutzberechtigte geeignet sein muss, integrations- und migrationspolitische Ziele zu erreichen.

 

Der Verteilschlüssel für anerkannte Schutzberechtigte ist daher um wenige, für den Integrationsprozess zentrale Indikatoren ergänzt worden. Zum einen findet die Lage am Arbeitsmarkt Berücksichtigung, zum anderen die Frage, ob der Wohnungsmarkt vor Ort angespannt ist.

Zudem sollen Kommunen, die in besonderem Maße Neuzuwanderung aus der EU erfahren, entlastet werden. Diese Aspekte bilden sich im Verteilschlüssel ab.

 

(s. Anlage 1: Anhang 1 )

 

 

- Zuständige Behörde für die Verteilung der anerkannten Asylbewerber auf die Kommunen in Nordrhein Westfalen

 

Die Zuständigkeit für die Durchführung der Wohnsitzzuweisung ist der Bezirksregierung Arnsberg übertragen worden.

 

- Möglichkeit einer Anpassung der Verteilung nach dem FLüAG und der Wohnsitzauflage, um eine gerechte Verteilung möglicher Belastung zu erreichen

 

Nimmt die Prüfung eines Asylgesuchs einen längeren Zeitraum in Anspruch, so werden die betroffenen Personen gemäß § 50 AsylG i.V. m. § 3 FlüAG NRW auf die Kommunen verteilt. Nach der Anerkennung von Asylsuchenden erfolgt zumeist in der Kommune, der sie gemäß § 50 zugewiesen wurden, eine Wohnsitzzuweisung. Ein derartiger Fall wird der kommunalen Aufnahmequote gemäß § 12 a AufenthG angerechnet.

Die Verteilung nach dem FlüAG ist von der Wohnsitzzuweisung nach § 12 a AufenthG zu trennen. Die Wohnsitzzuweisung nach § 12 a AufenthG betrifft Ausländerinnen und Ausländer, die bereits als Asylberechtigte, also in ihrer Heimat politisch verfolgte Personen, anerkannt sind. Auch Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, also Menschen, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung in ihren Heimatländern befürchten müssen, sind von dieser Regelung betroffen. Ebenfalls finden sich hier subsidiär Schutzberechtigte, denen in ihren Heimatländern durch Folter, Todesstrafe oder Krieg Gefahr droht. Schließlich fallen zusätzlich Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 oder 25 Absatz 3 AufenthG besitzen, bei denen also dringende humanitäre oder völkerrechtliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, in diesen Handlungsbereich.

 

Bei diesem Personenkreis, der grundsätzlich Freizügigkeit im Bundesgebiet genießt, dürfen Wohnsitzregelungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs nicht dem Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Soziallasten dienen. Wohnsitzregelungen kommen nur dann in Betracht, wenn mit ihnen integrations- und migrationspolitische Ziele verfolgt werden.

 

- Verteilung anerkannter Asylbewerber vor dem Hintergrund der aktuellen Probleme bei der gerechten/gesetzlichen Verteilung von Asylsuchenden nach dem FlüAG

 

Die Bezirksregierung Arnsberg sorgt für eine integrationspolitisch sinnvolle Verteilung der Zuweisungen auf die Kommunen in NRW. Durch die landesweite Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg sind die Voraussetzungen für eine gleichmäßige Anwendung im Land geschaffen.

 

- Sicherstellung der Einhaltung der Wohnsitzauflage in Nordrhein-Westfalen und mögliche Sanktionen im Falle von Verstößen

 

Die Wohnsitzregelungsverordnung NRW sieht keinen eigenen Sanktionsmechanismus vor. Mögliche Sanktionsregelungen ergeben sich aus dem Bundesrecht, z.B. aus dem Zweiten Sozialgesetzbuch - SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), dem Zwölften Sozialgesetzbuch - SGB XII (Sozialhilfe) und dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

 

Die Verletzung der Wohnsitzauflage durch den SGB II-Leistungsberechtigten, anerkannten Schutzberechtigten führt zu Rechtsfolgen in der Tätigkeit der Jobcenter. Neben dem Ausspruch von Sanktionen im Falle der Verletzungen von Pflichten aus dem SGB II (§ 31 ff. SGB II) kommt die Einstellung von Leistungen in Betracht, wenn erwerbsfähige, anerkannte Flüchtlinge sich ohne Zustimmung des nach der Wohnsitzauflage örtlich zuständigen Jobcenters außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen (§ 7 Absatz 4 a SGB II).

 

Für die Leistungen der Sozialhilfe hat das Integrationsgesetz des Bundes eine Änderung im § 23 Absatz 5 SGB XII vorgenommen. Danach erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich entgegen ihrer Wohnsitzauflage an einem anderen Ort aufhalten, dort nur die unabweisbar gebotenen Leistungen. Diese beschränken sich in der Regel auf eine Reisebeihilfe zur Rückkehr zu dem Wohnort, an dem die Ausländerin/der Ausländer ihren/seinen Wohnsitz zu nehmen hat.

 

 

Ergänzend haben die Ausländerbehörden nach den neu geschaffenen § 98 Absatz 3 Nr. 2 a und b AufenthG die Möglichkeit, Verstöße gegen § 12 a AufenthG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € zu ahnden. In Anbetracht der Mittellosigkeit vieler anerkannter Schutzberechtigter ist allerdings nicht damit zu rechnen, dass dieses Instrument bei der Durchsetzung des § 12 a AufenthG im Vordergrund stehen wird.

 

- Erwarteter Personalmehrbedarf in den kommunalen Ausländerbehörden bei der Durchführung von Zuweisungsentscheidungen etc. im Rahmen der nordrhein- westfälischen Wohnsitzauflage

 

Bei der Bezirksregierung Arnsberg liegt die Zuständigkeit für alle Entscheidungen nach § 12 a Absätze 2 bis 5 AufenthG, also sowohl für die Verfügung von Wohnsitzzuweisungen als auch für deren Aufhebung. Insoweit entsteht kein Mehraufwand für die Ausländerbehörden.

 

Bei den Ausländerbehörden verbleiben einige Aufgaben im Zusammenhang mit der Wohnsitzzuweisung, z.B. die Veranlassung der Eintragung im Elektronischen Aufenthaltstitel, die Eintragung im Ausländerzentralregister und die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren. Die Veröffentlichung landesweiter Zuweisungszahlen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS NRW). Nur durch die Veröffentlichung dieser  Zahlen kann die Größenordnung der monatlichen landesweiten Zuweisungen richtig eingeschätzt werden.

 

 

- Umsetzung der Wohnsitzregelung durch die Bundesländer

 

Von den Ländervertretern wurde der aktuelle Stand bekannt gegeben, ob, und wenn ja auf welche Weise von der Umsetzung der Wohnsitzverpflichtung Gebrauch gemacht wird. In Nordrhein-Westfalen ist die Verteilung zu 80% von der Einwohnerzahl, sowie zu jeweils 10% von der Fläche und der Arbeitslosenquote abhängig. Auch ein knapp bemessener Wohnungsmarkt mit Mietpreisbremse und eventuelle Vorbelastungen aus der EU- Osterweiterung werden berücksichtigt. Flüchtlinge, die bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz verteilt wurden, werden zudem nicht mehr umverteilt. Eine detaillierte Auflistung der Umsetzung der Wohnsitzauflage der einzelnen Bundesländer kann in der beigefügten Anlage eingesehen werden.

 

 

(s. Anlage 2: Umsetzung der Wohnsitzauflage in den Bundesländern)

 

Für Eschweiler ist festzuhalten, dass die vorläufige Erfüllungsquote im Hinblick auf die Wohnsitzauflage bei 73,43% liegt, dies entspricht 37 Personen, die die Stadt Eschweiler noch aufnehmen müsste (Stand: 23.01. 2017).

 

 

 

- Umsetzung an einem konkreten Beispiel aus Eschweiler

 

Im beigefügten Beispiel eines aktuellen Falles aus der Stadt Eschweiler lässt sich die Verfahrensweise der Zuweisung einer Wohnsitzauflage nachvollziehen. Die betroffene Person wurde der Stadt Eschweiler gemäß § 50 AsylG zugewiesen. Nach der Anerkennung durch das Bundesamt erfolgte schließlich eine Wohnsitzzuweisung für den bereits zugewiesenen Wohnort.

 

(s. Anlage 3: Beispiel Eschweiler)

 

 

 

 

 

 


Keine

 


Keine