Betreff
Wahl des/der stellv. Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses
Vorlage
239/14
Art
Beschlussfassung öffentlich
Zum/zur
stellvertretenden Ausschussvorsitzenden wählt der Jugendhilfeausschuss das
Ratsmitglied
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Im Anschluss an die
Wahl der/des Ausschussvorsitzenden wird der/die stellv. Vorsitzende des
Jugendhilfeausschusses von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses
aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.
Die Wahl erfolgt
unter Leitung der/des neu gewählten Ausschussvorsitzenden.
Gesetzliche
Grundlage für die Wahl des/der stellv. Ausschussvorsitzenden ist § 4 Abs. 5 des
Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - in
Verbindung mit § 50 Abs. 2 GO NRW.
Keine finanziellen Auswirkungen.
Keine personellen
Auswirkungen.