Betreff
Kostenentwicklung nach § 4 AsylbLG
Vorlage
015/17
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Die gesundheitliche Versorgung der Leistungsberechtigten nach §§ 3, 1 a AsylblG ist in § 4, bei Vorlage entsprechender Voraussetzungen nach § 6 AsylblG geregelt.

 

Für diesen Personenkreis fungiert die Stadt Eschweiler wie eine Krankenkasse. Mit dem bei Vorlage eines Arzttermines ausgehändigten Krankenschein können die Asylbewerber bei freier Wahl den gewünschten Arzt aufsuchen.

 

Die Einweisung in ein Krankenhaus bedarf- abgesehen von Notfällen- der vorherigen Genehmigung des Kostenträgers. Ebenso die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln sowie im Krankenschein anhand von EBM-Ziffern aufgeführte Behandlungen, bedürfen ebenfalls einer vorherigen Genehmigung des Kostenträgers. Unter EBM-Ziffern versteht man einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für das Vergütungssystem der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland. Es ist ein sozialversicherungsrechtliches Verzeichnis im deutschen Gesundheitswesen, nach dem ambulante und belegärztliche Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.

 

Die Überweisung zu einer fachärztlichen Behandlung ist durch den Leistungsträger – Stadt Eschweiler - zu genehmigen. In der Regel werden diese Überweisungen dem Gesundheitsamt der StädteRegion (Amtsarzt) zur Entscheidung vorgelegt.

 

Die bei der Behandlung der Personen entstehenden Kosten (ausser Kosten der stationären Behandlung in Krankenhäusern oder Einrichtungen, Heil- und Hilfsmittel) werden entsprechend den Vergütungssätzen  der AOK Rheinland im Rahmen einer vertraglichen Regelung über das Deutsche Dienstleistungszentrum für das Gesundheitswesen GmbH (DDG) in Essen geprüft und abgerechnet.

 

Die Prüfung erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit, Vollständigkeit und Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelung der Rechnungslegung.

Die in diesem Rahmen anfallende Bearbeitungsgebühr beträgt 1 % des Bruttoumsatzvolumens, 0,16 %  Archivierung, 0,12 % Krankenhilfekosten, 1,28 € je dokumentierte Änderung, 0,41 € pro Zahlungserstellungsarbeiten, Portokosten, Mindesthonorar + MWSt.

 

Die Krankenhilfekosten im Asylbewerberbereich sind in den vergangenen Jahren, resultierend aus vermehrten Zuweisungen des berechtigten Personenkreises, konstant gestiegen.

 

In der nachfolgenden Tabelle ist für einen Zeitraum von 3 Jahren die Steigerung der Anzahl von Personen im Bezug von Asylbewerberleistungen sowie die Steigerung der entstandenen Krankenhilfekosten ersichtlich:

 

 

Jahr         Personen              Jahresergebnis                     enthalten                                          Umsatzvolumen

                                                                             AOK / Kassenärztl. V.   

                                                Euro                                   Euro                                            Euro

 

2014           270                      400.700,35                           71.324,66                                       329.375,69

 

 

2015          518                       801.996,69                          142.860,39                                      659.136,30

 

 

2016          610                       881.211,90                            36.701,13                                      844,510,77

 

 

Obwohl sich im Jahr 2016 die Zahlungen an die AOK um ca.                                                     104.000,00 €

gegenüber 2015 reduziert haben, hat sich aufgrund der Vielzahl von Zuweisungen

Ende des Jahres 2015 der berechtigte Personenkreis derart erhöht, dass sich

dennoch ein Umsatzvolumen von                                                                                             844.510,77 €

ergeben hat.

 

 

 

Die Bearbeitungsgebühren des in Anspruch genommenen Dienstleistungs-

Zentrums DDG GmbH umfassen ein Umsatzvolumen von                                                         221.740,24 €

mit einem Verwaltungskostenaufwand in 2016  von                                                                   5.846,00 €.

 

 

Das Umsatzvolumen des Dienstleistungszentrums DDG ist niedriger als das tatsächliche Umsatzvolumen, da die Kosten für stationäre Krankenhausbehandlungen pp. in Eschweiler durch das vorhandene Personal, ggfls. unter Zuhilfenahme des Gesundheitsamtes der StädteRegion abgerechnet werden.

 

Der von der Landesregierung bei Einführung der Gesundheitskarte mit den Krankenkassen abgeschlossene Rahmenvertrag beinhaltet, dass die Gemeinden 8 % der angefallenen Gesundheitsausgaben, mindestens jedoch zehn Euro pro angefangenem Betreuungsmonat je Flüchtling allein für den Verwaltungsaufwand zahlen müssen.

 

 

Bei Inanspruchnahme der Gesundheitskarte wären der Stadt Eschweiler somit

Verwaltungskosten in Höhe von mindestens 8 % von 844.510,77 € =  ca.                                   67.000,00 €

entstanden.

 

Da eine Veränderung des Verfahrens betreffend gesundheitliche Versorgung von Anspruchsberechtigten nach §§ 3, 1 a Asylbewerberleistungsgesetz im Gegensatz zu Großstädten keinerlei Auswirkungen auf den Personaleinsatz im Asylbereich und damit einhergehende Einsparungen hätte, wäre die Einführung der Gesundheitskarte mit einem höheren Aufwand an Verwaltungskosten verbunden, welche zusätzlich zu den gesamten Behandlungskosten von der Stadt Eschweiler zu finanzieren wäre.

 


 

Veranschlagte Krankenhilfekosten im Jahr 2017 = 570.00,00 €. Diese werden im Produkt 053130101, Sachkonto 53380500 „Krankenhilfe gem. § 4 AsylblG“ zur Verfügung gestellt. Zu berücksichtigen ist, dass in der Landeszuweisung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz 2017 ein nicht bezifferbarer Anteil für Krankenhilfekosten enthalten ist. Die Reduzierung der Kosten gegenüber dem Vorjahr ist in der Vielzahl der Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus begründet, wodurch ein Wechsel in die Zuständigkeit des Sozialgesetzbuch II (SGB II) erfolgt.

 


keine