Betreff
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen - FIM
Vorlage
008/17
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Einleitung:

Seit dem 01.08.2016 ist das Integrationsgesetzt des Bundes in Kraft. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes, welches die Integration von Asylsuchenden verbessern soll, sind die FlüchtlingsIntegrationsMaßnahmen, kurz FIM.

Dies sind Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge über die Bundesagentur für Arbeit, welche bei Kommunen, staatlichen oder gemeinnützigen Trägern geschaffen und durch Bundesmittel finanziert werden.

 

Zwischen der Stellung eines Asylantrages, der Bearbeitung und Entscheidung desselben können oftmals mehrere Monate vergehen. Diese Wartezeit ist durch die Asylsuchenden oftmals in Gemeinschaftsunterkünften zu verbringen, was nicht selten eine psychosoziale Belastung für die Betroffenen darstellt. Durch die FIM soll die „erzwungene“ Wartezeit sinnvoll genutzt werden, auch sollen Asylsuchende so langsam an den deutschen Arbeitsmarkt herangeführt werden. Zudem können die Teilnehmenden das Grundverständnis für ein gesellschaftliches Zusammenleben in der BRD kennen lernen und schon erste Sprachkenntnisse erwerben. Weiterer positiver Nebeneffekt ist der Beitrag zum Gemeinwohl und das Gefühl der erfolgreichen Partizipation.

 

 

 

Rechtliche Grundlage:

Die Bundesagentur für Arbeit wurde mit diesem Arbeitsmarktprogramm auf Grundlage des § 368 SGB III beauftragt; hierzu wurde eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bundesregierung (Ministerium für Arbeit und Soziales) und der Bundesagentur für Arbeit geschlossen.

 

Gemäß § 421 a SGB III sind FIM keine Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisse, nach § 5 a Asylbewerberleistungsgesetz können zuständige Behörden Asylsuchende für FIM heranziehen und bei Fehlverhalten oder Nichtteilnahme sogar Sanktionen verhängen.

 

 

 

Differenzierung interne/externe FIM:

Grundsätzlich wird bei FIM zwischen zwei Möglichkeiten unterschieden, namentlich interne bzw. externe FIM:

 

Interne FIM werden durch staatliche (kommunale) Träger von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylgesetz bzw. vergleichbaren Einrichtungen (bspw. kommunale Gemeinschaftsunterkünfte) zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung bereitgestellt.

Externe FIM werden durch staatliche (kommunale) oder gemeinnützige Träger bereitgestellt wenn die zu verrichtende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.

 

 

Teilnahme/Zumutbarkeit:

Grundsätzlich können arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen, herangezogen werden. Dies gilt jedoch nicht für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten (§ 29 a AsylG), geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte (§ 5 a Absatz 1 Satz 2 AsylG). Auch sollen Personen, über deren Antrag voraussichtlich in naher Zukunft entschieden wird, im Rahmen des Auswahlermessens seitens der zuständigen Behörde nicht herangezogen werden.

 

Zu beachten ist allerdings auch, dass die zugewiesene Arbeit zumutbar ist, hierzu verweist § 5 a II AsylbLG auf § 11 IV SGB XII. Hiernach ist eine Arbeitsgelegenheit nicht zumutbar, wenn der Leistungsberechtigte die Arbeitsgelegenheit nicht körperlich, geistig oder seelisch bewältigen kann. Auch darf die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit der geordneten Kindererziehung, der Pflege eines Angehörigen oder ein sonstiger wichtiger Grund entgegenstehen. Als Beispiele für einen wichtigen Grund ist hier eine reguläre Arbeitsgelegenheit auf dem Arbeitsmarkt, ein Studium oder eine Ausbildung zu nennen.

 

 

 

 

 

Aktueller Sachstand:

Intern:

Mit Schreiben vom 18.08.2016 wurden insgesamt 11 FIM Plätze im Bereich der städt. Unterkünfte beantragt. Diese FIM beziehen sich hauptsächlich auf Unterstützung der städt. Hausmeister bei Grünflächen- und Gebäudepflege, Mithilfe bei Umzügen, Wohnungsauflösungen, Einsammeln von Möbelspenden und ähnlichen anfallenden Arbeiten bei welchen entsprechende „Manpower“ benötigt wird. Durchschnittlich versehen 6-7 FIM Kandidaten (aufgrund gewisser Fluktuation wegen Umzug, Wechsel zum SGB II, Entscheidung über Asylantrag etc.) den zugewiesenen Dienst. Aktuell werden zwei Personen aufgrund von Fernbleiben von FIM sanktioniert. Insgesamt wurden der Stadt Eschweiler bis zu 12 interne FIM Plätze zugewiesen.

 

Extern:

Mit Schreiben vom 03.11.2016 wurden insgesamt 15 FIM Plätze durch die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Aachen-Land e.V. beantragt. Tätigkeitsfelder dieser FIM werden Offene Ganztagsschulen, Kindertageseinrichtungen und Familienzentren, der „Ömmesönz-Laden“ der AWA/Arbeiterwohlfahrt sowie Geschäftsstellen der Arbeiterwohlfahrt und das Quartier Eschweiler West sein. Hierbei wird schwerpunktmäßig eine Unterstützung des Personals bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgen sowie die Erweiterung der Sprachkompetenz der Teilnehmenden. Auch Bürotätigkeiten, Archivpflege sowie Aufräum- und Ausstattungsarbeiten zählen zum durch FIM abgedeckten Leistungsspektrum. Insgesamt wurden der Stadt Eschweiler bis zu 44 externe FIM Plätze zugewiesen. Hier gilt es weitere Träger der Maßnahme für die noch nicht vergebenen Plätze zu finden. Es ist im Februar noch einmal eine Informationsveranstaltung für in Frage kommende Träger geplant.

 


Die Maßnahme wird zu 100 % über Bundesmittel durch die Arbeitsagentur finanziert.

 


Die Abwicklung der Maßnahme wird von Personal des Amts 50 zusätzlich erledigt.