Auf Grund des § 71 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –
GO NRW – in seiner derzeitigen Fassung wird
Herr Hermann Gödde
mit Wirkung vom 01.08.2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Zeit für den Zeitraum von acht Jahren zum Ersten und Technischen Beigeordneten
wiedergewählt.
Herr Gödde wird in die Besoldungsgruppe B 3 LBesO B NRW eingewiesen und
erhält die Dienstbezüge dieser Besoldungsgruppe.
Gemäß den §§ 5 und 6 der Eingruppierungsverordnung – EingrVO – in ihrer
derzeitigen Fassung wird Herrn Gödde weiterhin eine Aufwandsentschädigung in
Höhe von zurzeit monatlich 274,20 € gewährt.
Herr Gödde wurde in der Sitzung des Stadtrates am 26.03.2009 mit Wirkung
vom 01.08.2009 für die Dauer von acht Jahren unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Zeit zum Technischen Beigeordneten gewählt. Die Amtszeit
endet somit am 31.07.2017.
In der Sitzung des Stadtrates vom 24.06.2014 wurde er mit Wirkung vom
01.08.2014 zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Erster Beigeordneter)
bestellt.
Gemäß § 71 Abs. 2 GO NRW ist die Stelle eines Beigeordneten
auszuschreiben. Bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden. Die Wiederwahl
darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Beigeordnete
sind verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie
spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt werden.
Über die Wiederwahl entscheidet der Rat gemäß § 50 Abs. 2 GO NRW.
Die finanziellen Auswirkungen belaufen sich auf jährliche Personalkosten in Höhe von rd. 103.000 €, die für den Haushalt 2017 eingeplant wurden.
Die personellen Auswirkungen ergeben sich aus dem Sachverhalt.