Betreff
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler;
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 30.11.2016
Vorlage
378/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt die als Anlage 3 beigefügte Hauptsatzung.

 


In seiner Sitzung am 09.11.2016 beschloss der Landtag des Landes NRW das als Anlage 1 beigefügte Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Hieraus ergeben sich Änderungsnotwendigkeiten in Bezug auf die Hauptsatzung der Stadt Eschweiler.

 

Die bisher durch Hauptsatzungsregelung festzusetzenden Regelstundensätze und Höchstsätze für die Verdienstausfallentschädigung von Mandatsträgern nach § 45 GO NRW werden gem. Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung zukünftig – ebenso wie die Höhe der Aufwandsentschädigungen - durch die vom Ministerium für Inneres und Kommunales zu erlassende Entschädigungsverordnung (EntschVO) festgesetzt. Die bislang zur Höhe dieser Stundensätze in der Hauptsatzung enthaltenen Regelungen (derzeit: § 20 Abs. 1 Buchst. a) und d)) müssen somit entfallen. Anstelle dessen wird in der neuen Fassung der Hauptsatzung in (neu) § 19 Abs. 1 Buchst. a) und d) jeweils auf die künftig maßgeblichen Vorschriften (§ 45 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung) verwiesen. 

 

Mit dem vorg. Gesetz wurde zudem § 46 GO NRW dahingehend geändert, dass auch die Ausschussvorsitzenden zukünftig eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des einfachen Satzes der Aufwandsentschädigung nach der EntschVO erhalten sollen. Hiervon bereits durch das Gesetz selbst ausgenommen ist der Wahlprüfungsausschuss, der in jeder Wahlperiode nur ein einziges Mal tagt. Darüber hinaus können durch Hauptsatzungsregelung weitere Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden. Hiermit trägt der Gesetzgeber der örtlich sehr unterschiedlichen Ausschussstruktur und Sitzungshäufigkeit Rechnung. Mit Schreiben der SPD-Stadtratsfraktion vom 30.11.2016 wird beantragt, alle weiteren bestehenden Ausschüsse von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende auszunehmen, um den städtischen Haushalt nicht mit zusätzlichen Kosten (derzeit jährlich 37.132,80 €) im Bereich der Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten zu belasten. Die Formulierung in § 19 Abs. 5 S. 2 des beigefügten Satzungsentwurfs trägt diesem Antragsbegehren Rechnung.

 

Die ebenfalls durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung bewirkte Reduzierung der Mindestfraktionsstärke für die Wahl von bis zu drei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, die ebenfalls zusätzliche Aufwandsentschädigungen auf der Grundlage von § 46 GO NRW i. V. m. der EntschVO erhalten, würde sich anhand der aktuellen Fraktionsstärken ausschließlich bei der SPD-Stadtratsfraktion dahingehend auswirken, dass ein weiterer stellvertretender Fraktionsvorsitzender gewählt werden könnte, für den eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zu zahlen wäre. Hierzu können durch die Hauptsatzung keine Ausnahmeregelungen getroffen werden, so dass der Anspruch besteht, sobald die SPD-Stadtratsfraktion von der Möglichkeit der Wahl eines weiteren stellv. Fraktionsvorsitzenden Gebrauch macht. Bei den übrigen Stadtratsfraktionen ergibt sich durch die geänderten Fraktionsstärken keine Möglichkeit, zusätzliche Fraktionsvorsitzende zu wählen.

 

Unabhängig von den aus dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung resultierenden Änderungsnotwendigkeiten ist zudem der bisherige § 14 der Hauptsatzung infolge einer entsprechenden Änderung des § 61 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen aufzuheben. Das Verfahren zur Besetzung von Schulleitungsstellen wurde im Schulgesetz NRW neu geregelt. Die nach der aktuellen Rechtslage notwendigen Zuständigkeitsregelungen wurden mit der vom Rat am 28.09.2016 beschlossenen Änderung des § 5 der Zuständigkeitsordnung bereits getroffen.

 

Der auf den vorstehenden Ausführungen basierende neue Satzungstext ist als Anlage 3 beigefügt. Eine Übersicht über die einzelnen Änderungen enthält die ebenfalls beigefügte Synopse (Anlage 4).