Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 30.11.2016
Der Rat der Stadt
Eschweiler beschließt die als Anlage 3 beigefügte Hauptsatzung.
In seiner Sitzung am 09.11.2016 beschloss der Landtag des Landes NRW das
als Anlage 1 beigefügte Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung.
Hieraus ergeben sich Änderungsnotwendigkeiten in Bezug auf die Hauptsatzung der
Stadt Eschweiler.
Die bisher durch Hauptsatzungsregelung festzusetzenden Regelstundensätze
und Höchstsätze für die Verdienstausfallentschädigung von Mandatsträgern nach §
45 GO NRW werden gem. Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung zukünftig – ebenso wie die Höhe der Aufwandsentschädigungen -
durch die vom Ministerium für Inneres und Kommunales zu erlassende Entschädigungsverordnung
(EntschVO) festgesetzt. Die bislang zur Höhe dieser Stundensätze in der
Hauptsatzung enthaltenen Regelungen (derzeit: § 20 Abs. 1 Buchst. a) und d))
müssen somit entfallen. Anstelle dessen wird in der neuen Fassung der
Hauptsatzung in (neu) § 19 Abs. 1 Buchst. a) und d) jeweils auf die künftig
maßgeblichen Vorschriften (§ 45 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung)
verwiesen.
Mit dem vorg. Gesetz wurde zudem § 46 GO NRW dahingehend geändert, dass
auch die Ausschussvorsitzenden zukünftig eine zusätzliche Aufwandsentschädigung
in Höhe des einfachen Satzes der Aufwandsentschädigung nach der EntschVO
erhalten sollen. Hiervon bereits durch das Gesetz selbst ausgenommen ist der
Wahlprüfungsausschuss, der in jeder Wahlperiode nur ein einziges Mal tagt.
Darüber hinaus können durch Hauptsatzungsregelung weitere Ausschüsse von dieser
Regelung ausgenommen werden. Hiermit trägt der Gesetzgeber der örtlich sehr
unterschiedlichen Ausschussstruktur und Sitzungshäufigkeit Rechnung. Mit Schreiben
der SPD-Stadtratsfraktion vom 30.11.2016 wird beantragt, alle weiteren
bestehenden Ausschüsse von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für
Ausschussvorsitzende auszunehmen, um den städtischen Haushalt nicht mit
zusätzlichen Kosten (derzeit jährlich 37.132,80 €) im Bereich der Aufwendungen
für ehrenamtliche Tätigkeiten zu belasten. Die Formulierung in § 19 Abs. 5 S. 2
des beigefügten Satzungsentwurfs trägt diesem Antragsbegehren Rechnung.
Die ebenfalls durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung bewirkte Reduzierung der Mindestfraktionsstärke für die Wahl
von bis zu drei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, die ebenfalls zusätzliche
Aufwandsentschädigungen auf der Grundlage von § 46 GO NRW i. V. m. der EntschVO
erhalten, würde sich anhand der aktuellen Fraktionsstärken ausschließlich bei
der SPD-Stadtratsfraktion dahingehend auswirken, dass ein weiterer
stellvertretender Fraktionsvorsitzender gewählt werden könnte, für den eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung zu zahlen wäre. Hierzu können durch die
Hauptsatzung keine Ausnahmeregelungen getroffen werden, so dass der Anspruch
besteht, sobald die SPD-Stadtratsfraktion von der Möglichkeit der Wahl eines
weiteren stellv. Fraktionsvorsitzenden Gebrauch macht. Bei den übrigen
Stadtratsfraktionen ergibt sich durch die geänderten Fraktionsstärken keine
Möglichkeit, zusätzliche Fraktionsvorsitzende zu wählen.
Unabhängig von den aus dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung resultierenden Änderungsnotwendigkeiten ist zudem der
bisherige § 14 der Hauptsatzung infolge einer entsprechenden Änderung des § 61
des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen aufzuheben. Das Verfahren
zur Besetzung von Schulleitungsstellen wurde im Schulgesetz NRW neu geregelt.
Die nach der aktuellen Rechtslage notwendigen Zuständigkeitsregelungen wurden
mit der vom Rat am 28.09.2016 beschlossenen Änderung des § 5 der
Zuständigkeitsordnung bereits getroffen.
Der auf den vorstehenden Ausführungen basierende neue Satzungstext ist
als Anlage 3 beigefügt. Eine Übersicht über die einzelnen Änderungen
enthält die ebenfalls beigefügte Synopse (Anlage 4).