Die als Anlage 2
beigefügte Haushaltssatzung 2017 sowie die 7. Fortschreibung des HSK 2010-2017
werden beschlossen.
Die Verwaltung wird
beauftragt, die im Sachverhalt aufgezeigten Konsolidierungsmaßnahmen 3.1 bis
3.4 im Rahmen der Fortschreibung des HSK umzusetzen.
Im Rahmen der Haushaltsberatungen in der Sitzung des Haupt- und
Finanzausschusses am 23.11.2016 wurden sowohl die Änderungsvorschläge der
Fraktionen als auch die der Verwaltung zum Entwurf der Haushaltssatzung 2017
sowie der 7. Fortschreibung des HSK unterbreitet, beraten und im Einzelfall
entschieden.
Aktuell haben sich insbesondere aus der beabsichtigten Ausweitung des
Unterhaltsvorschusses Veränderungen ergeben, welche in der Anlage 1 nach
bisherigen Erkenntnissen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Haushalt 2017
bzw. die mittelfristige Finanzplanung der Stadt Eschweiler dargestellt werden.
Die die Stadt Eschweiler finanzwirtschaftlich belastenden Veränderungen
resultieren aus der beabsichtigten Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes,
können aber weitestgehend durch Verbesserungen an anderer Stelle kompensiert
werden, wobei die Auswirkungen der absehbar erforderlich werdenden
Bereitstellung zusätzlicher personeller Ressourcen im Bereich des
Unterhaltsvorschusses noch nicht berücksichtigt sind.
Das Benehmensherstellungsverfahren mit den regionsangehörigen Kommunen
zur Festsetzung der Regionsumlage wurde am 09.12.2016 eingeleitet. Wie schon in
der Beratungsvorlage 338/16 zum Haushaltsentwurf 2017 ausgeführt, ist die
Regionsumlage 2017 im Haushaltsentwurf der Stadt Eschweiler für das nächste
Jahr mit einem Umlagesatz von 45,5 %, also mit rund 1%-Punkt höher als der
aktuelle Umlagesatz, geplant worden. Aus den zum Zeitpunkt der Erstellung der
Verwaltungsvorlage vorliegenden Informationsunterlagen zur Entwicklung des
nächstjährigen städteregionalen Haushaltes (Eckdatenpapier) ergibt sich für das
Haushaltsjahr 2017 aktuell ein Umlagesatz von 45,5508 %. Insoweit ergibt sich
hier zunächst kein Anpassungsbedarf. Der
Ansatz für die Mehrbelastung ÖPNV wurde auf Grundlage der mitgeteilten Eckdaten der StädteRegion Aachen
gemindert veranschlagt.
Die als Anlage 2 beigefügte Haushaltssatzung 2017 beinhaltet neben den
zuvor erläuterten Veränderungen das Ergebnis der Beschlussfassungen
-
des
Jugendhilfeausschusses vom 22.11.2016 und
-
des
Haupt- und Finanzausschusses vom 23.11.2016.
Unter Berücksichtigung dieser Veränderungen stellt sich die
Ergebnisentwicklung wie folgt dar:
Zur Erreichung des Haushaltsausgleiches ab dem Jahr 2017 sind die
nachfolgenden vom Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 23.11.2016
als Beschlussempfehlung an den Rat gefassten
Konsolidierungsmaßnahmen in der zur Beschlussfassung vorgelegten
Haushaltssatzung bzw. im HSK berücksichtigt:
Konsolidierungsmaßnahme 3.1.1
Sach- und Dienstleistungen
Die Obergrenze für das Haushaltsjahr
2017 für den Bereich der Sach- und Dienstleistungen wird im Rahmen der
7. Fortschreibung wie folgt verbindlich festgeschrieben:
2017: 31.576.550 Euro
Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Überschreitung von einzelnen
Sachkontenansätzen zulässig, sofern durch eine Deckungsmöglichkeit innerhalb
des jeweiligen Budgets der Mehraufwand kompensiert werden kann.
Konsolidierungsmaßnahme 3.2
Freiwillige Leistungen
Im Haushaltsjahr 2017 sind die ergebniswirksamen freiwilligen Leistungen
weiter restriktiv zu bewirtschaften.
Konsolidierungsmaßnahme 3.3
Personalrechtliche Maßnahmen
Die Verwaltung wird beauftragt, das ermittelte Einsparpotenzial aus der seit
dem 03.04.2012 bestehenden Einstellungs- und Wiederbesetzungssperre in
Höhe von insgesamt 500.000 € für das
Jahr 2017 umzusetzen. Darüber hinausgehende Konsolidierungspotenziale aus den
Festsetzungen im Personalwirtschaftskonzept sind weiter fortzuführen.
Konsolidierungsmaßnahme 3.4
Hebesatzanpassungen im Bereich Grundsteuer
und Gewerbesteuer
Der Rat beschließt im Haushaltsjahr 2017 die Hebesätze für die
-
Grundsteuer
A bei
310 v.H.
-
Grundsteuer
B bei
520 v.H.
-
Gewerbesteuer bei
490 v.H.
unverändert zu belassen.
Mit der Genehmigung der Kommunalaufsicht zur Haushaltssatzung 2016 sowie
zur 6. Fortschreibung HSK wurde u.a. verfügt, dass im Rahmen der Fortschreibung
des HSK sowie der Aufstellung der künftigen Haushaltspläne zu beachten ist,
dass in allen Planungsjahren eine Nettoneuverschuldung im teil- und
unrentierlichen Investitionsbereich unzulässig ist.
Unter Berücksichtigung der Beschlussfassung des Haupt- und
Finanzausschusses ermittelt sich die Nettoneuverschuldungsgrenze für die
teil- bzw. unrentierlichen Maßnahmen im Haushaltsjahr 2017 wie folgt:
Investitionsvolumen für teil-bzw. unrentierliche Maßnahmen 8.059.450 Euro
abzgl. zu berücksichtigende Einzahlungen
7.515.950 Euro
Kreditbedarf für teil- bzw. unrentierliche Maßnahmen 543.500 Euro
Abzgl. ordentliche Tilgung ohne Umschuldungen -3.410.350 Euro
(Obergrenze der maßgeblichen
Nettoneuverschuldung)
Unterschreitung Nettoneuverschuldung
im teil- und unrentierlichen Bereich: -2.866.850
Euro
Aus der als Anlage 3 beigefügten Übersicht ist erkennbar, dass diese
Auflage auch in den weiteren Planungsjahren bis 2020 erfüllt wird.
Der nunmehr aktuelle Gesamtergebnis- und Finanzplan sowie die Auflistung
der ergebniswirksamen freiwilligen Leistungen sind als Anlage 4 und Anlage 5
beigefügt.
Das vorliegende Zahlenwerk der Finanzplanung zeigt bei den
Liquiditätssicherungskrediten nachfolgende Entwicklung auf:
Wie zu erkennen, wird der zurzeit festgesetzte Höchstbetrag der
Liquiditätssicherungskredite in Höhe von 100 Mio. Euro im gesamten
Finanzplanungszeitraum wesentlich unterschritten und ermöglicht eine
kontinuierliche Absenkung. Für den Haushalt 2017 wird dennoch ein unveränderter
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung von 100 Mio. Euro vorgesehen,
um so den temporär höheren Bedarf im Rahmen der Haushaltsausführung abdecken zu
können.
§ 8 der Haushaltssatzung wurde wie
folgt ergänzt:
Beschäftigte können auf Beamtenplanstellen ebenso wie Beamte auf
Beschäftigtenplanstellen geführt werden.
Im Rahmen der Umsetzung der Entgeltordnung kann der Stellenplan
entsprechend der Tarifautomatik angepasst werden, ohne dass es hierfür eines
Nachtrags des Stellenplans bedarf.
In der Tarifrunde 2016 wurde neben Tariferhöhungen auch eine
Entgeltordnung für die Kommunen vereinbart, die am 01.01.2017 in Kraft tritt.
Insoweit war die Ergänzung notwendig, um die aufgrund der Umsetzung der neuen
Entgeltordnung ggf. erforderlich werdenden Anpassungen ohne eine erneute
Beschlussfassung über den Stellenplan vornehmen zu können. Unabhängig von der
Ausweisung im Stellenplan 2017 werden die tarifrechtlichen Ansprüche, die sich
aus der Entgeltordnung ergeben, entsprechend umgesetzt und in den Stellenplan
2018 aufgenommen.
Die Anlagen der Haushaltssatzung 2017 (Anlage 1 = Budgetbildung, Anlage 2
= Zweckgebundene Erträge) wurden bereits mit dem Entwurf der Haushaltssatzung
2017 übersandt und haben keine Änderung erfahren.
./.
./.