Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2017
Vorlage
375/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 2 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2017 wird erlassen.

 


Der City Management Eschweiler e.V. (CiMa) plant für 2017 wiederum die Durchführung von drei besonderen Wochenenden und eines Weihnachtsmarktes. Es handelt sich um folgende Termine und Anlässe:

 

                     Stadtfest in Blüten und Farben vom 31.03. bis 02.04.2017,

                     Stadtfest mit Inde- und Autoschau, Kinder- und Jugendtage sowie Entenrennen auf der Inde                    vom  08. bis 10.09.2017,

                     Stadtfest „Tag des Eschweiler Karnevals“ vom 10. bis 12.11.2017 und

                      Weihnachtsmarkt vom 13. bis 22. 12. 2017.

 

Von dort wurde mit Datum vom 02.12.2016 beantragt (s. Anlage 1), die Zustimmung des Rates der Stadt Eschweiler zur Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen am

 

                      02. April 2017,

             10. September 2017,

             12. November 2017 und

             17. Dezember 2017

 

einzuholen. Der Antrag konnte wegen notwendiger Abstimmungen zu den Veranstaltungsterminen nicht früher eingereicht werden. Trotzdem ist eine Beschlussfassung des Rates in der Dezember-Sitzung noch erforderlich, weil die nächste Ratssitzung nicht zeitig genug vor dem ersten geplanten verkaufsoffenen Sonntag stattfindet.  

 

Rechtliche Betrachtung:

 

Für die Zulässigkeit der Sonntagsöffnung von so genannten Verkaufsstellen (Ladengeschäfte und Verkaufsstände) ist formal der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gem. § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) in der ab 18.05.2013 geltenden Fassung erforderlich. An jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen (auf die jeweilige Verkaufsstelle bezogen) dürfen einzelne Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen geöffnet sein.

Von dieser Regelung sind ausgenommen die stillen Feiertage, Oster- und Pfingstsonntag, zwei Adventssonntage, erster und zweiter Weihnachtsfeiertag sowie der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn diese auf einen Sonntag fallen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist stets auch auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

Diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der beantragten verkaufsoffenen Sonntage sind erfüllt; vor allen Dingen kollidieren die gewünschten Termine und Zeiten nicht mit den erwähnten Einschränkungen.

 

Auch die vorgeschriebene Koppelung der Sonntagsladenöffnung mit Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen

Veranstaltungen, deren Durchführung und Frequentierung im Vordergrund stehen muss (und nicht etwa die Ladenöffnung und das Kauf- bzw. Verkaufsinteresse) wird bei den vier Gelegenheiten eingehalten. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss des OVG vom 10.06.2016 - Az.: 4 B 504/16), das entsprechende Vorgaben hierzu formuliert hat, hat das CiMa in seinem Antrag dargelegt, dass insbesondere die Zahl der Besucher der eigentlichen Veranstaltung die Zahl der Besucher, die lediglich zum Einkaufen in die Stadt gekommen sind, nach den bisherigen Erfahrungen merklich übersteigt. Auch wenn es schwierig erscheint, dies wirklich objektiv und nachvollziehbar erfassen zu können, werden Anhaltspunkte, die gegen diese Einschätzung sprechen, angesichts der regelmäßig sehr hohen Besucherzahlen in der Stadt nicht gesehen.

 

Um dem ebenfalls im OVG-Beschluss formulierten Erfordernis eines räumlichen Bezugs der Ladenöffnung zum Anlass – also zum Fest bzw. zum Weihnachtsmarkt – nachzukommen, hat das CiMa beantragt, die Ladenöffnung auf einen definierten Innenstadtbereich zu begrenzen (s. Antrag bzw. Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung). Diese Änderung wird aus Sicht der Verwaltung als notwendig und tauglich erachtet.

 

Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange:

 

Nach dem Ladenöffnungsgesetz sollen vor Erlass einer Verordnung zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen sowie die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer angehört werden. Diese Institutionen wurden am 28.11.2016 bzgl. der Termine und am 02.12.2016 mit der eingehenden Begründung des Citymanagements angeschrieben und um Rückäußerung bis 10.12.2016 gebeten. Zum Inhalt der bis zur Ratssitzung eingehenden Stellungnahmen wird die Verwaltung spätestens in der Sitzung berichten.

 


  keine

 


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