Durch den
rechtswirksamen Bebauungsplan K 254 –Begauer Mühlenweg- sind die Grundstücke
1) Gem. Kinzweiler,
Flur 1,Nr. 895 tlw., das der Erschließungsanlage Begauer Mühlenweg dient,
2) Gem. Kinzweiler,
Flur 27, Nrn. 125 und 127, die der Erschließungsanlage Pfarrer-Einerhand-Straße
dienen,
3) Gem. Kinzweiler,
Flur 27, Nrn. 126 und 128, die der Erschließungsanlage Blasiusstraße dienen,
4) Gem. Kinzweiler,
Flur 27, Nrn. 122 und 129, die der Erschließungsanlage Reginastraße dienen und
5) Gem. Kinzweiler,
Flur 27, Nr. 107, das der Erschließungsanlage Gerhard-Meiß-Straße dient,
als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt worden. Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der zur Zeit gültigen Fassung werden
die vorgenannten Erschließungsanlagen für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Entsprechend ihrer
Verkehrsbedeutung werden diese Erschließungsanlagen als Gemeindestraßen, die
Erschließungsanlagen 2 bis 5 mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter
Bereich“ gem. § 42 Abs. 2 StVO i.V.m.
Anlage 3, Abschnitt 4, eingestuft.
Mit der öffentlichen
Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.
Der vorstehende
Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.
Die im Bebauungsplan K 254 –Begauer Mühlenweg- ausgewiesenen Erschließungsanlagen Begauer Mühlenweg tlw., Pfarrer-Einerhand-Straße, Blasiusstraße, Reginastraße und Gerhard-Meiß-Straße, sind im Rahmen eines Erschließungsvertrages mit der Sparkassen Immobilien GmbH, Monnetstraße 24, 52146 Würselen, vom 22.08./04.09.2006, auf Kosten des Vertragspartners ausgebaut worden.
Nach der endgültigen Herstellung und der mängelfreien Abnahme hat die Stadt die Erschließungsanlagen in ihr Eigentum und ihre Unterhaltung übernommen.
Die o. a. Erschließungsanlagen sind nunmehr als Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr zu widmen, die Pfarrer-Einherhand-Straße, die Blasiusstraße, die Reginastraße und die Gerhard-Meiß-Straße, entsprechend der Ausweisung des Bebauungsplans K 254 als „Verkehrsberuhigter Bereich“ nach § 42 Abs. 2 StVO, Anlage 3, Abschnitt 4.
Erschließungsbeiträge nach dem
Baugesetzbuch (BauGB) sind für die o. a. Erschließungsanlagen nicht mehr zu
erheben.
keine-
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