Der Rat der Stadt
Eschweiler beschließt die nachfolgende Änderung der Zuständigkeitsordnung:
Nach § 12 Abs. 6
Buchstabe l) wird folgender Buchstabe m) eingefügt:
m) über den Erwerb von Grundstücken, bebaut und unbebaut, im Wege eines Zwangsversteigerungsverfahrens zu entscheiden und entsprechende Gebote abzugeben
Der Rat der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am 17.07.2013
(Sitzungsvorlage 182/13) die Zuständigkeitsordnung beschlossen. Aufgrund einer
weiteren Beschlussfassung des Rates der Stadt Eschweiler in seiner Sitzung am
28.09.2016 (VV 161/16) wurde die Zuständigkeitsordnung in § 5 geändert.
Nach der aktuell geltenden Zuständigkeitsordnung obliegt die
Entscheidungsbefugnis über den Erwerb und Verkauf von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, bebaut und unbebaut, im Einzelfall im Wert von
mehr als 25.000 € bis 500.000 € dem Haupt- und Finanzausschuss (§ 2 Abs. 2
Buchstabe k)), im Übrigen (bei einem Wert von mehr als 500.000 €) dem Rat gemäß
§ 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).
Die vorgenannte Entscheidungsbefugnis umfasst sämtliche
Grundstücksgeschäfte, auch den Erwerb von Grundstücken im Rahmen von
Zwangsversteigerungsverfahren nach den Regeln des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG).
In der Vergangenheit war vermehrt festzustellen, dass im Rahmen von
Zwangsversteigerungsverfahren zunehmend bebaute/unbebaute Grundstücke angeboten
werden, deren Erwerb aus Sicht der Stadtverwaltung insbesondere unter den
Aspekten Stadtentwicklung, Stadtplanung sowie Stadtmarketing sinnvoll und
geboten erscheint. Der Erwerb eines entsprechenden Grundstückes im Wege des
Zwangsversteigerungsverfahrens ist zudem zumeist auch wirtschaftlich lukrativ.
Rechtliche Betrachtung:
Das Zwangsversteigerungsverfahren ist gesetzlich normiert im ZVG (§§ 15
bis 145a). Die Vorschriften über die Versteigerung als solche finden sich in
den §§ 66 bis 78 ZVG.
Die gesetzlichen Regelungen zur Versteigerung sind von einem strengen
Formalismus geprägt, welcher unter anderem auch Ausdruck in der Regelung des §
71 Abs. 2 ZVG findet. § 71 ZVG regelt die Zurückweisung eines unwirksamen
Gebots. Gemäß § 71 Abs. 1 ZVG ist ein unwirksames Gebot zurückzuweisen. § 71
Abs. 2 ZVG bestimmt für den Fall, dass die Wirksamkeit eines Gebots von der
Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat,
oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängt, die
Zurückweisung des Gebots erfolgt, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die
Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich
beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.
Zugelassen werden darf demgemäß nur ein wirksames Gebot. Wirksam ist ein
Gebot nur, wenn es im Termin selbst zu den aufgestellten
Versteigerungsbedingungen abgegeben ist und wenn es als erstes mindestens die
Höhe des geringsten Gebots hat, später wenn es ein schon wirksam abgegebenes
Gebot auf dasselbe Objekt überschreitet (vgl. Stöber,
Zwangsversteigerungsgesetz, Verlag C.H. Beck, 21. Auflage, München 2016, § 71,
Rdnr. 2, Ziffer 2.5), ihm damit für den Fall, dass es das letzte bleibt und
kein Versagungsgrund besteht, der Zuschlag erteilt werden darf (vgl. Stöber,
ZVG-Handbuch, Verlag C.H. Beck, 9. Auflage, München 2010, Rdnr. 321).
Jedes Gebot ist mithin sofort, d. h. im Termin, auf Zulässigkeit und
Wirksamkeit zu prüfen. Urkunden, die die Wirksamkeit eines Gebots ausweisen,
müssen somit bei Abgabe des Gebots vorliegen (§ 71 Abs. 2 ZVG), sie können
nicht erst nachträglich beigebracht werden. Ebenso bedarf es zwingend des
unmittelbaren Nachweises der Vertretungsmacht desjenigen, der für einen anderen
geboten hat (Stöber, ZVG-Handbuch, a. a. O., m. w. N.).
Für eine Gemeinde, der die Abgabe von Geboten im
Zwangsversteigerungsverfahren gesetzlich nicht untersagt ist, bedeutet dies,
dass diese auf ein entsprechendes Gebot hin im Versteigerungstermin sowohl eine
sachliche Ermächtigung in Form eines Gemeinderatsbeschlusses als auch die
Vertretungsmacht durch Vorlage einer sog. Bietvollmacht nachzuweisen hat.
Um die Stadt Eschweiler rechtlich in die Lage zu versetzen, im
Versteigerungstermin ein wirksames Gebot auf ein entsprechendes Grundstück
tätigen zu können, bedarf es nach den vorstehenden Ausführungen daher einer –
wertmäßig unbeschränkten – Übertragung der Entscheidungsbefugnis über den
Erwerb von Grundstücken, bebaut oder unbebaut, im Wege des
Zwangsversteigerungsverfahrens. Hierzu dient die im Umfange des
Beschlussvorschlages vorgesehene Übertragung der Zuständigkeit auf den
Bürgermeister der Stadt Eschweiler.
Auch vor dem Hintergrund, dass die Zwangsversteigerungstermine bzw. die
jeweiligen Objekte, deren Versteigerung in einem bestimmten Termin vorgesehen
ist, in der Regel mit einem zeitlichen Vorlauf von längstens einem Monat
öffentlich bekannt gegeben werden, erweist sich mit Blick auf den
Sitzungsterminplan des Rates der Stadt Eschweiler und seiner Ausschüsse die
Übertragung der Zuständigkeit in dem im Beschlussvorschlag vorgegebenen Umfang
auf den Bürgermeister der Stadt Eschweiler als unerlässlich.
Die vorgesehene Änderung der Zuständigkeitsordnung ist
kommunalverfassungsrechtlich zulässig. Gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW kann der Rat –
mit Ausnahme der in § 41 Abs. 1 GO NRW aufgeführten Angelegenheiten – die
Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den
Bürgermeister übertragen. Der Erwerb von Grundstücken im Wege eines
Zwangsversteigerungsverfahrens fällt nicht unter den Katalog der gemäß § 41
Abs. 1 GO NRW nicht delegierbaren Zuständigkeiten.
Die Übertragung der Zuständigkeiten kann entweder durch begriffliche
Umschreibung oder durch Festlegung einer Wertgrenze erfolgen. Die begriffliche
Umschreibung der Zuständigkeit muss dem Bestimmtheitsgebot genügen, d. h. es
muss abstrakt generell und hinreichend bestimmt zum Ausdruck kommen, für welche
Geschäfte die Übertragung gelten soll. Dem Bestimmtheitsgebot wird mit der im
Beschlussvorschlag vorgesehenen Formulierung hinreichend Rechnung getragen.
Diese Rechtsauffassung wird vom Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen – wie aus dem in der Anlage beigefügten Schreiben vom
24.11.2016 ersichtlich – geteilt.
Es versteht sich von selbst, dass ein Gebrauchmachen von der
Entscheidungsbefugnis jeweils nur in einem haushaltsverträglichen Rahmen
erfolgen wird.
Die Verwaltung empfiehlt, den Beschluss gemäß dem vorstehenden Beschlussvorschlag zu fassen.
keine
keine