Betreff
Neufassung der Satzung über Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eschweiler
Vorlage
355/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 2 beigefügte Satzung über  Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eschweiler wird beschlossen.

 


 

Zum 01.01.2016 ist das Gesetz des Landes NRW über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistungen und den Katastrophenschutz (BHKG) abgelöst worden. Mit Wegfall des FSHG ist die Ermächtigungsgrundlage für die noch geltende städt. Satzung über die Hilfeleistungen der Feuerwehr weggefallen. Deshalb ist es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, noch im Jahr 2016 eine neue Satzung zu erlassen, die sich auf die neue gesetzliche Grundlage bezieht und die rückwirkend ab 01.07.2016 angewendet werden soll.

 

Das Gesetz hat aber auch inhaltliche Änderungen gebracht und damit in Teilbereichen der Satzung inhaltlichen Anpassungsbedarf ausgelöst. Eine Übersicht bietet die als Anlage 1 beigefügte Gegenüberstellung. Der vorgelegte Satzungsentwurf orientiert sich inhaltlich weitgehend an einer Mustersatzung des StGB NRW.

 

Kostenersatz:

 

Die bisherigen Voraussetzungen, unter den Einsätze der Feuerwehr für die Betroffenen kostenersatzpflichtig sind, haben sich in der Hauptsache dadurch geändert, als hierbei jetzt auch die Möglichkeit eingeräumt wird – ähnlich wie bei den reinen Gebührenhaushalten –, Abschreibungen, Verzinsung des Eigenkapitals sowie Verwaltungs- und Gemeinkosten in die Kalkulation mit einzubeziehen, was prinzipiell zu höheren Abrechnungssätzen und damit zu Mehreinnahmen führt.

 

Um den Kostenersatztarif inklusive dieser Hinzurechnungen genau zu ermitteln, wurde in der Verwaltung daraufhin für das Produkt Brandschutz/Brandbekämpfung eine Betriebsabrechnung anhand des Ergebnisses 2015 erstellt – ähnlich der Betriebsabrechnung wie sie jährlich für das Produkt Kranken- und Rettungstransportdienst gefertigt wird. Diese Betriebsabrechnung diente wiederum als Basis für die Kalkulation, bei der aufgrund von vorliegenden Statistiken bzw. Erfahrungswerten die durchschnittlichen Einsatzstunden für Personal, Fahrzeuge und Geräte ermittelt und die ansatzfähigen Kosten auf diese Werte umgerechnet wurden. Ein solch aufwändiges Verfahren braucht nicht jedes Jahr erneuert zu werden, dient aber als Basis für künftige fallweise Nachkalkulationen der Tarifpositionen.

 

Verdienstausfallentschädigung:

 

Die Festlegung der Sätze zum Ersatz des Verdienstausfalls für die freiwilligen Feuerwehrkräfte ist in der Stadt Eschweiler ebenfalls in der Hilfeleistungssatzung erfolgt, obwohl seinerzeit – wie auch jetzt - der StGB NRW hierfür eine eigene Satzung empfiehlt und ein entsprechendes Muster vorgelegt hat. Wegen des engen Sachzusammenhangs kann jedoch die hiesige Vorgehensweise beibehalten werden und es bei nur einer Satzung bleiben.

 

Beim Verdienstausfall werden jedoch maßvolle Verbesserungen für die ehrenamtlichen Feuerwehrkräfte vorgeschlagen:

 

-          Der Regelstundensatz für beruflich selbständige Feuerwehrangehörige wird von bisher 15,-- € auf nunmehr 25,-- € angehoben.

-          Der diesbezügliche Höchstbetrag wird von bisher 30,-- € auf nunmehr 40,-- € angehoben. [1])

-          Private Arbeitgeber erhalten als Verdienstausfallentschädigung für nicht selbständig tätige Feuerwehrangehörige einen Zuschlag von 10 % auf die eigentliche Lohnersatzforderung.[2])

 

Diese Pläne werden von der Freiwilligen Feuerwehr begrüßt und als positive flankierende Maßnahmen zur Mitgliederwerbung und Mitgliederbindung sowie zur Bereitschaft des Ausrückenlassens im Alarmfalle während der Arbeitszeit angesehen. Betrachtet man die Vorschläge des Städte- und Gemeindebundes, der die Festlegung des Regelstundensatzes bis zu 50,-- € und den Höchstbetrag hierfür bis zu 75,-- € für nicht unangemessen hält, so sind die obigen Vorschläge maßvoll. Die Praxis soll zeigen, ob der gewünschte Effekt mit den zunächst empfohlenen Erhöhungen erreicht werden kann.

 

 

Die am 17.07.2013 (Vorlage 214/13) vom Rat beschlossene Satzung über Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eschweiler (Hilfeleistungssatzung) ist aus den vorgenannten Gründen insgesamt neu zu fassen (s. Anlage 2).

 



[1] ) Macht die beruflich selbständige Feuerwehrkraft den Regelstundensatz geltend, ist ein Einzelnachweis über ihren Verdienstausfall nicht erforderlich. Höherer Verdienstausfall muss nachgewiesen werden, etwa durch eine Bescheinigung des Steuerberaters. Ein solcher wird aber lediglich bis zum festgelegten Höchstbetrag anerkannt.

[2] ) § 71 Abs. 3 SGB IX enthält eine Legaldefinition, welche Einrichtungen als öffentliche Arbeitgeber gelten. Alle dort nicht Genannten sind im Umkehrschluss private Arbeitgeber. Für ein im öffentlichen Dienst beschäftigtes Feuerwehrmitglied wird demzufolge kein Lohnersatz gezahlt.


 

Alle Erträge aus Feuerwehrleistungen und Leistungen im vorbeugenden Brandschutz werden bei Produkt 021261501 (Brandschutz / Brandbekämpfung), Konto 43212300 (Gebühren für Hilfeleistungen) gebucht – Ansatz 2016  150.000,-- €, Voranschlag 2017    100.000,-- € (wegen Anpassung an das zu erwartende Ist-Ergebnis in diesem Jahr). Die Neukalkulation der Gebührensätze führt aber, wie in der Gegenüberstellung ausgeführt, trotz Einbeziehung der indirekten Kosten in die Kalkulation durchaus auch zu Senkungen gegenüber der noch geltenden Satzung. Ob deshalb insgesamt Mehrerträge verzeichnet werden können, bleibt abzuwarten. Hinzu kommt, dass dies natürlich auch von Anzahl und Schwere der abrechenbaren Einsätze abhängen wird.

 

Die Verdienstausfallentschädigungen werden im gleichen Produkt bei Sachkonto 54210000 (Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten) gebucht –  Ansatz 2016   112.000,00 €, Voranschlag 2017   114.000,-- €. Die Verdienstausfallentschädigungen können dort in einsatzintensiven Jahren einen Anteil von bis zu 20 Prozent ausmachen. Die Erhöhung der Entschädigungssätze wird demzufolge nur dann Auswirkungen auf die generelle Haushaltentwicklung haben, wenn vergleichsweise viele Einsätze mit längerer Einsatzdauer erforderlich werden. Der Verlauf im kommenden Jahr ist diesbezüglich zu überwachen.

 


 

Der Arbeitsumfang sämtlicher mit der Satzung verbundenen Aufgaben bleibt generell der gleiche, so dass keine personellen Auswirkungen erwartet werden.