Betreff
Änderung Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung
Vorlage
347/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der als Anlage I beigefügten Neufassung der Richtlinien der Stadt Eschweiler zur Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung wird zugestimmt. 

 

Die am 15.12.2015 beschlossenen und am 13.12.2016 geänderten Richtlinien treten zum 01.01.2017 in Kraft.

 

Da es sich bei den Zuschüssen um freiwillige Leistungen der Stadt Eschweiler handelt, steht die Umsetzung der Richtlinien insgesamt unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Haushaltssatzung einschließlich der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes.

 

 


 

Auf der Grundlage der VV 363/15 „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Kulturförderung“ wurden am 15.12.2015 die neuen Richtlinien durch den Rat der Stadt Eschweiler beschlossen und sind zum 01.01.2016 in Kraft getreten.

 

Aufgrund eines Förderantrags vom „Vocalensemble“ der evangelischen Kirchengemeinde, wurde die Verwaltung darauf aufmerksam, dass die Richtlinien im Bereich der Ziffer 8 „Projektförderung“ keine genauen Vorgaben in Bezug auf Ziffer 9 „Antragsverfahren und Fristen“ sowie Ziffer 10 „Bewilligungsverfahren und Verwendungs-nachweis“ vorgeben.

 

Um hierzu eindeutige Regelungen zu haben, sind folgende Änderungen nötig:

 

1.) in Ziffer 9.4

Hier wird die Festlegung der Antragsfrist der Projektförderung auf den 01.05. eines Jahres vorgeschlagen, um eine mögliche Förderung im kommenden Jahr erhalten zu können. Eine Maximalförderung wird für eine Projektförderung nicht vorgegeben. Somit ist es erforderlich, mögliche Fördermittel in die Haushaltsplanberatungen mit einzubringen.

 

2.) in Ziffer 10.1 und Ziffer 10.5

Des Weiteren sind die Anwendungsbereiche unter den Ziffern 10.1 (Bewilligungsverfahren und Verwendungsnachweis) um die Ziffer 8 „Projektförderung“ ergänzt worden. Somit wird festgelegt, dass der Kulturausschuss immer über Förderanträge zur Projektförderung zu entscheiden hat. Zudem wird der Zuschussnehmer dazu verpflichtet, bis zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres einen Verwendungsnachweis einzureichen.

Unter Ziffer 10.5 (im letzten Absatz) wurde für den Ausnahmetatbestand, wann ein Verwendungsnachweis entbehrlich ist, Ziffer 7 entfernt, da sich die für den unter Ziffer 7 geregelten Anwendungsbereich der Investitionen eine Fertigstellung bei Antragstellung durch die Vorgabe unter Ziffer 9.4 (Beantragungsfrist bis zum 1.5. des Vorjahres) faktisch ausschließt.

 

3.) in Ziffer 11:

In Ziffer 11 – Mitteilungspflichten des Antragsstellers sowie Rücknahme der Bewilligung – wurden die Antragsteller nach Ziffer 8 ebenfalls bei 11.1 berücksichtigt.

 

Als Anlage I ist eine komplette Neufassung der Richtlinien beigefügt. Alle Änderungen und Neuerungen ab Ziffer 8 der „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung“ sind in der beigefügten Synopse (Anlage II) ersichtlich.

 

 


Da es sich bei den Zuschüssen um freiwillige Leistungen der Stadt Eschweiler handelt, steht die Umsetzung der Richtlinien insgesamt unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Haushaltssatzung einschließlich der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes.

 


Keine personellen Auswirkungen