Betreff
Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im vorbeugenden Brandschutz in der Stadt Eschweiler
Vorlage
342/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 2 der Vorlage beigefügte „Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im vorbeugenden Brandschutz in der Stadt Eschweiler“ wird beschlossen.

 


In seiner Sitzung am 19.01.2006 hat der Rat der Stadt Eschweiler aufgrund des damals geltenden Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung für das Land Nordrhein-Westfalen (FSHG) eine Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Durchführung von Brandschauen und sonstigen brandschutztechnischen Leistungen in der Stadt Eschweiler beschlossen (Vorlage 347/05).

 

Am 01.01.2016 ist dieses Gesetz durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistungen und den Katastrophenschutz (BHKG) abgelöst worden. Damit hat sich für die o.a. Satzung sowohl die Ermächtigungsgrundlage geändert, wie auch Änderungen im Gesetz gegenüber den Vorgängervorschriften die Anpassung einzelner Satzungsregelungen erforderlich machen. Schließlich geht es auch darum, die damals festgelegten Leistungssätze den heutigen Verhältnissen anzupassen.

 

Die Verwaltung schlägt eine komplette Neufassung und eine neue Bezeichnung der Satzung vor. Die Änderungen sind in der Gegenüberstellung in Anlage 1 aufgeführt. Der von der Verwaltung vorgeschlagene neue Satzungstext ergibt sich aus Anlage 2.

 

Die Beschlussfassung noch in diesem Jahr ist erforderlich, um ggf. rechtliche Nachteile wegen des Wegfalls der bisherigen gesetzlichen Grundlage zu vermeiden.

 


  Alle Erträge aus Feuerwehr- und brandschutztechnischen Leistungen werden bei Produkt 021261501 (Brandschutz / Brandbekämpfung), Konto 43212300 (Gebühren für Hilfeleistungen) gebucht – Ansatz 2016  150.000,-- €, Voranschlag 2017    100.000,-- € wegen Anpassung an das Ist-Ergebnis. Die Erhöhung der Leistungssätze lässt zwar Mehrerträge erwarten. Da die brandschutztechnischen Leistungen nur einen geringen Anteil an den Gesamterträgen haben, sind Haushaltsauswirkungen allenfalls marginal.

 


  keine