Betreff
Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses
Vorlage
241/14
Art
Beschlussfassung öffentlich
Zur/zum
stellvertretenden Ausschussvorsitzenden wählt der Haupt- und Finanzausschuss
das Ratsmitglied
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Gemäß § 57 Abs. 3
letzter Satz GO NRW wählt der Haupt- und Finanzausschuss aus seiner Mitte einen
oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden. Vorsitzender des Haupt- und
Finanzausschusses ist gem. § 57 Abs. 3 GO NRW der Bürgermeister.
Die Wahl erfolgt
nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlsystems (§ 50 Abs. 2 GO NRW).
Keine finanziellen Auswirkungen.
Keine personellen
Auswirkungen.