Betreff
Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses
Vorlage
241/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

Zur/zum stellvertretenden Ausschussvorsitzenden wählt der Haupt- und Finanzausschuss das Ratsmitglied

 

 

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Gemäß § 57 Abs. 3 letzter Satz GO NRW wählt der Haupt- und Finanzausschuss aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden. Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses ist gem. § 57 Abs. 3 GO NRW der Bürgermeister.

 

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlsystems (§ 50 Abs. 2 GO NRW).

 


Keine finanziellen Auswirkungen.

 


Keine personellen Auswirkungen.