Betreff
21. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 07.02.1996 zur Satzung der Stadt Eschweiler über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
Vorlage
297/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Die als Anlage 1 beigefügte 21. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 07.02.1996 zur Satzung der Stadt Eschweiler über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage wird beschlossen.

 

Bei der Beschlussfassung lag die Gebührenkalkulation vom 22.11.2016 für den Gebührenhaushalt - Entwässerung und Abwasserbeseitigung - für die Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2017 vor (Anlage 2).


 

Durch die 20. Nachtragssatzung vom 15.12.2015 zur Gebührensatzung vom 07.02.1996 zur Satzung der Stadt Eschweiler über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage wurden die Abwassergebühren ab 01.01.2016 wie folgt festgesetzt:

 

1.1       Schmutzwassergebühr

 

die Schmutzwassergebühr für die an das städt. Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke sowie für Grundstücke, von denen die Abfuhr von Abwasser aus abflusslosen Gruben erfolgt, auf 2,35 € je cbm Frischwasserbezug.

 

1.2       Niederschlagswassergebühr

 

für jeden qm befestigter und bebauter Fläche, von der Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Abwasseranlage gelangen kann, auf 1,55 Euro.

 

2.         Abwassergebühren für 2017

 

Die als Anlage 2 beigefügte Gebührenkalkulation vom 22.11.2016 für die Stadt Eschweiler
– Entwässerung und Abwasserbeseitigung – für das Haushaltsjahr 2017 wurde unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Kosten und Erträge erstellt.

 

Ausweislich der Gebührenkalkulation ist die Kostendeckung gegeben, wenn

 

2.1       die Schmutzwassergebühr für die an das städt. Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke sowie für Grundstücke, von denen die Abfuhr von Abwasser aus abflusslosen Gruben erfolgt, auf 2,33 € je cbm Frischwasserbezug festgesetzt wird,

 

2.2       die Niederschlagswassergebühr für jeden qm befestigter und bebauter Fläche, von der Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Abwasseranlage gelangen kann, auf 1,50 Euro festgesetzt wird.

 

 

Einzelheiten ergeben sich aus der Gebührenkalkulation, insbesondere aber aus den ausführlichen Erläuterungen hierzu (ab Seite 3).

 

Unter Bezugnahme auf die Gebührenkalkulation wird vorgeschlagen, die Gebührensätze ab 01.01.2017,  wie in dieser Kalkulation angegeben, festzusetzen.

 

 

3.         Einfügen von Verweisen auf das LWG NRW / AbwAG NRW

 

Zum 16.07.2016 traten die Neufassung des Landeswassergesetzes NRW und das Nordrhein-Westfälische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in Kraft. Aufgrund dessen ist § 1 Absatz 1 der Gebührensatzung entsprechend anzupassen.


Die Abwasserbeseitigungsgebühren werden bei Sachkonto-Nr. 43211100 - Abwasserbeseitigungsgebühren und ähnliche Entgelte - im Produkt 115380201 - Entwässerung und Abwasserbeseitigung - verbucht.

 


keine Auswirkungen