Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln von
25.04.2016 wurde für die Stadt Eschweiler der Luftreinhalteplan zum 01.05.2016
in Kraft gesetzt. Der Luftreinhalteplan schreibt
die Einrichtung
einer so genannten Umweltzone im Stadtkernbereich, in der ein Verkehrsverbot
für schadstoffintensive Fahrzeuge gilt, und
ein
LKW-Durchfahrtverbot durch die Umweltzone ab 01.06.2016 über Tag (6 bis 22 Uhr
– Lieferverkehr frei) vor.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die umfangreichen Festlegungen
und Erläuterungen im Luftreinhalteplan verwiesen.
Jedweder
regulierende Eingriff in den Straßenverkehr wird – unabhängig von dem oben
genannten formellen Inkrafttreten des Luftreinhalteplanes -
gegenüber den Verkehrsteilnehmern erst mit Bekanntgabe, also im Falle
der Umweltzone mit der Aufstellung der Beschilderung, bindend. Diese konnte
logischerweise aber erst projektiert und bestellt werden, nachdem die
endgültige Fassung des Luftreinhalteplanes vorlag und verfügt war. Die
Vorbereitungen hierfür sind auch tatsächlich unmittelbar nach der
Bekanntmachung des Luftreinhalteplanes durch die Bezirksregierung Köln
eingeleitet worden. Der Umfang hierfür war und ist – wie in den Sitzungen des
Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 23.06.2016 und des Rates am
29.06.2016 erläutert – erheblich. Erschwerend kommt hinzu, dass inzwischen für
ein Gewerk eine Vergabebeschwerde vorliegt, deren Ausgang nicht absehbar ist
und weswegen ein Aufstellzeitpunkt für die Schilder noch nicht genannt werden
kann.
Erst mit Aufstellung
des letzten Schildes kann die Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörden
aufgenommen werden. Neben der Polizei, die den fließenden Verkehr – auch zum
LKW-Durchfahrtverbot - hierauf kontrollieren muss, ist die Stadt hierbei für
die Überwachung im ruhenden Verkehr verantwortlich.
Der
Übertretungstatbestand, um den es beim allgemeinen Verkehrsverbot (nicht jedoch
für das LKW-Durchfahrtverbot) in der Umweltzone geht, ist im
bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog Straßenverkehrsangelegenheiten, Ausgabe
17.11.2016, (sog. Bußgeldkatalog) mit:
„141621: Sie nahmen trotz eines
Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen
270.1, 270.2 mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teil. (§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG; 153 BKat)“
formuliert und
erfasst damit verschiedene einzelne Vergehen, wie z. B. auch das Fehlen oder
die Unleserlichkeit der Plakette.
Die
Regelfallkonstruktion im Bußgeldkatalog lässt bei Fällen, die sich von der
üblichen Begehungsweise unterscheiden, jedoch einen Ermessensspielraum. Die Bußgeldbehörden sind danach nicht nur
berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, objektive oder subjektive
Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weniger
schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen und
somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten.
Für tatsächlich
unzulässig in die Umweltzone hineinfahrende Kfz liegt der Regelfallverstoß vor
und es ist hierfür unweigerlich ein einheitliches Bußgeld von 80,-- € plus
Gebühren (28,50 €) festzusetzen.
Für die übrigen
Tatbestände will die Verwaltung aufgrund der Einschätzung als leichteres
Vergehen zunächst niedrigere Verwarnungsgelder (20,-- € bei der ersten
Übertretung, im Wiederholungsfall 55,-- €) in analoger Anwendung von 56 Abs. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten erheben. Jede weitere Zuwiderhandlung wäre allerdings
bußgeldbewährt, da dann von einer Geringfügigkeit des Vergehens nicht mehr
gesprochen werden kann und damit der Regelfallverstoß vorliegt – mit der
Konsequenz der Erhebung eines Bußgeldes von 80,-- €.
Zusätzlich zu dem
vorher Gesagten ist beabsichtigt, in den ersten zwei Wochen der faktischen
Wirksamkeit der Umweltzone lediglich schriftliche Verwarnungskarten zu
verteilen, denen beim erstmaligen Übertreten kein Verwarnungs- bzw. Bußgeld
folgt. Sobald jedoch diese Phase vorbei ist, werden kostenpflichtige
Verwarnungen und Bußgelder wie vorgeschildert die unausweichliche Folge sein. Auch diese Vorgehensweise ist vom
allgemein geltenden Verfolgungsermessen der Bußgeldbehörden abgedeckt.
Hinzuweisen ist auch
darauf, dass die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, für die die Stadt
Eschweiler als Straßenverkehrsbehörde selbst zuständig ist, arbeitsintensiv
sein wird. Hinsichtlich der individuellen und sehr zahlreichen
Ausnahmetatbestände, die zum Teil auch vom Straßenverkehrsamt bearbeitet werden
müssen, wird auf die Seiten 85 ff. im Luftreinhalteplan (s. Anlage) verwiesen.
Die Erlöse aus Verwarnungs- und Bußgeldern Umweltzone werden gemeinsam mit den Verwarnungs-/Bußgeldern ruhender Verkehr bei Produkt 021220701 Verkehrsangelegenheiten, Konto 45613000 Buß- und Verwarnungsgelder (Voranschlag 2017: 350.000 €) vereinnahmt. Da keinerlei Erfahrungen vorliegen, wie viele Verfahren anfallen und wie hoch demzufolge die Mehrerträge werden, ist eine Ansatzerhöhung gegenüber den Vorjahren zunächst nicht erfolgt. Die Erhebung von Gebühren für die Prüfung und Erteilung der Ausnahmegenehmigungen wird ebenfalls zu Mehrerträgen führen, deren Haushaltsrelevanz aber auch erst noch abgewartet werden muss.
Die Überwachungstätigkeit im Außendienst wird zusätzlich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kommunalen Ordnungsdiensts durchgeführt. Zu der weiteren Verarbeitung der Bußgeldverfahren im Innendienst und für die Bearbeitung der Prüfung und Anerkennung von Ausnahmegenehmigungen wird es nach Einschätzung der Verwaltung einen zusätzlichen Personalbedarf im Ordnungsamt geben, dessen Umfang sich aber auch erst in der Realisierungsphase herausstellen kann.