Betreff
Einrichtung einer Umweltzone in Eschweiler; hier: Umsetzung und Überwachung
Vorlage
257/16
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Gemäß Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln von 25.04.2016 wurde für die Stadt Eschweiler der Luftreinhalteplan zum 01.05.2016 in Kraft gesetzt. Der Luftreinhalteplan schreibt

 

die Einrichtung einer so genannten Umweltzone im Stadtkernbereich, in der ein Verkehrsverbot für schadstoffintensive Fahrzeuge gilt, und

 

ein LKW-Durchfahrtverbot durch die Umweltzone ab 01.06.2016 über Tag (6 bis 22 Uhr – Lieferverkehr frei) vor.

 

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die umfangreichen Festlegungen und Erläuterungen im Luftreinhalteplan verwiesen.

 

Jedweder regulierende Eingriff in den Straßenverkehr wird – unabhängig von dem oben genannten formellen Inkrafttreten des Luftreinhalteplanes  -  gegenüber den Verkehrsteilnehmern erst mit Bekanntgabe, also im Falle der Umweltzone mit der Aufstellung der Beschilderung, bindend. Diese konnte logischerweise aber erst projektiert und bestellt werden, nachdem die endgültige Fassung des Luftreinhalteplanes vorlag und verfügt war. Die Vorbereitungen hierfür sind auch tatsächlich unmittelbar nach der Bekanntmachung des Luftreinhalteplanes durch die Bezirksregierung Köln eingeleitet worden. Der Umfang hierfür war und ist – wie in den Sitzungen des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 23.06.2016 und des Rates am 29.06.2016 erläutert – erheblich. Erschwerend kommt hinzu, dass inzwischen für ein Gewerk eine Vergabebeschwerde vorliegt, deren Ausgang nicht absehbar ist und weswegen ein Aufstellzeitpunkt für die Schilder noch nicht genannt werden kann.

 

Erst mit Aufstellung des letzten Schildes kann die Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörden aufgenommen werden. Neben der Polizei, die den fließenden Verkehr – auch zum LKW-Durchfahrtverbot - hierauf kontrollieren muss, ist die Stadt hierbei für die Überwachung im ruhenden Verkehr verantwortlich.

 

Der Übertretungstatbestand, um den es beim allgemeinen Verkehrsverbot (nicht jedoch für das LKW-Durchfahrtverbot) in der Umweltzone geht, ist im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog Straßenverkehrsangelegenheiten, Ausgabe 17.11.2016, (sog. Bußgeldkatalog) mit:

 

„141621: Sie nahmen trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2 mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teil. (§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG; 153 BKat)“

 

formuliert und erfasst damit verschiedene einzelne Vergehen, wie z. B. auch das Fehlen oder die Unleserlichkeit der Plakette.

 

Die Regelfallkonstruktion im Bußgeldkatalog lässt bei Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, jedoch einen Ermessensspielraum. Die Bußgeldbehörden sind danach nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten.

 

Für tatsächlich unzulässig in die Umweltzone hineinfahrende Kfz liegt der Regelfallverstoß vor und es ist hierfür unweigerlich ein einheitliches Bußgeld von 80,-- € plus Gebühren (28,50 €) festzusetzen.

 

Für die übrigen Tatbestände will die Verwaltung aufgrund der Einschätzung als leichteres Vergehen zunächst niedrigere Verwarnungsgelder (20,-- € bei der ersten Übertretung, im Wiederholungsfall 55,-- €) in analoger Anwendung von  56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erheben. Jede weitere Zuwiderhandlung wäre allerdings bußgeldbewährt, da dann von einer Geringfügigkeit des Vergehens nicht mehr gesprochen werden kann und damit der Regelfallverstoß vorliegt – mit der Konsequenz der Erhebung eines Bußgeldes von 80,-- €.

 

Zusätzlich zu dem vorher Gesagten ist beabsichtigt, in den ersten zwei Wochen der faktischen Wirksamkeit der Umweltzone lediglich schriftliche Verwarnungskarten zu verteilen, denen beim erstmaligen Übertreten kein Verwarnungs- bzw. Bußgeld folgt. Sobald jedoch diese Phase vorbei ist, werden kostenpflichtige Verwarnungen und Bußgelder wie vorgeschildert die unausweichliche  Folge sein. Auch diese Vorgehensweise ist vom allgemein geltenden Verfolgungsermessen der Bußgeldbehörden abgedeckt.

 

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, für die die Stadt Eschweiler als Straßenverkehrsbehörde selbst zuständig ist, arbeitsintensiv sein wird. Hinsichtlich der individuellen und sehr zahlreichen Ausnahmetatbestände, die zum Teil auch vom Straßenverkehrsamt bearbeitet werden müssen, wird auf die Seiten 85 ff. im Luftreinhalteplan (s. Anlage) verwiesen.

 


Die Erlöse aus Verwarnungs- und Bußgeldern Umweltzone werden gemeinsam mit den Verwarnungs-/Bußgeldern ruhender Verkehr bei Produkt 021220701 Verkehrsangelegenheiten, Konto  45613000 Buß- und Verwarnungsgelder (Voranschlag 2017:  350.000 €) vereinnahmt. Da keinerlei Erfahrungen vorliegen, wie viele Verfahren anfallen und wie hoch demzufolge die Mehrerträge werden, ist eine Ansatzerhöhung gegenüber den Vorjahren zunächst nicht erfolgt. Die Erhebung von Gebühren für die Prüfung und Erteilung der Ausnahmegenehmigungen wird ebenfalls zu Mehrerträgen führen, deren Haushaltsrelevanz aber auch erst noch abgewartet werden muss.

 


Die Überwachungstätigkeit im Außendienst wird zusätzlich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kommunalen Ordnungsdiensts durchgeführt. Zu der weiteren Verarbeitung der Bußgeldverfahren im Innendienst und für die Bearbeitung der Prüfung und Anerkennung von Ausnahmegenehmigungen wird es nach Einschätzung der Verwaltung einen zusätzlichen Personalbedarf im Ordnungsamt geben, dessen Umfang sich aber auch erst in der Realisierungsphase herausstellen kann.