Betreff
Aufhebung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten auf der Brücke über den Omerbach in Verlängerung des Wirtschaftsweges Gemarkung Eschweiler, Flur 78 Nr. 22; hier: Öffentliche Bekanntmachung der Absicht
Vorlage
246/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die öffentliche Bekanntmachung der Absicht auf Aufhebung der auf der Brücke über den Omerbach (Gemarkung Eschweiler, Flur 77 Nr. 28) in Verlängerung des Wirtschaftsweges Gemarkung Eschweiler, Flur 78 Nr. 22 – „Auf der Weide“ - ruhenden Festsetzungen für die jeweiligen Benutzer wird beschlossen.

 

Die öffentliche Bekanntmachung (Anlage 1) sowie der Lageplan (Anlage 2) sind Bestandteil des Beschlusses.

 


Die Stadt Eschweiler beabsichtigt, die auf der im Zuge des Wirtschaftsweges Gemarkung Eschweiler, Flur 78 Nr. 22 angelegten Brücke über den Omerbach (Gemarkung Eschweiler, Flur 77 Nr. 28) ruhenden Festsetzungen für den derzeit berechtigten Personenkreis durch Erlass einer Satzung gemäß § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GV NW 1956 S. 134/SGV NW 7815) in der derzeit gültigen Fassung aufzuheben und die vorgenannte Brücke zurückzubauen.

 

Die Wegeparzelle Gemarkung Eschweiler, Flur 78 Nr. 22 ist in der Umlegungssache Nothberg – N 78 - aus dem Jahre 1933 entstanden und als Wirtschaftsweg „Auf der Weide“ ausgewiesen. Dieser Weg wird in östlicher Richtung durch eine Brücke, die über den Omerbach (Gemarkung Eschweiler, Flur 77 Nr. 28) führt, mit den Wirtschaftswegen Gemarkung Eschweiler, Flur 77 Nrn. 26 und 27 und Flur 76 Nr. 34 verbunden. In südwestlicher Richtung ist der Weg angebunden an die Wirtschaftswege Gemarkung Eschweiler, Flur 78 Nr. 24 und Flur 78 Nr. 25.

 

Das Brückenbauwerk befindet sich in einem desolaten Zustand und ist nicht mehr verkehrssicher, so dass dessen Abbruch erfolgen muss. In zumutbarer Reichweite zum v. g. Brückenbauwerk befindet sich in nordwestlicher und südöstlicher Richtung jeweils eine weitere Brücke, über die die durch den o. a. Wirtschaftsweg angeschlossenen Flurstücke über das sich hieran anschließende weitere Wirtschaftswegesystem erreicht werden können. Der Abstand zwischen den beiden alternativ nutzbaren Brückenbauwerken beträgt zueinander insgesamt ca. 850 m. Diese Brückenbauwerke wurden zwischenzeitlich mit erheblichem Kostenaufwand (insgesamt rund 145.000,00 €) erneuert.

 

Die derzeit auf der Brücke ruhenden Festsetzungen für die jeweiligen Benutzer können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch Erlass einer Satzung aufgehoben werden.

 

Vor Erlass der Aufhebungssatzung sollte den Beteiligten aus der Umlegungssache N 78 Gelegenheit gegeben werden, sich zu der beabsichtigten Rechtsänderung zu äußern.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, im vorliegenden Fall ein Anhörungsverfahren in Form einer öffentlichen Bekanntmachung (Anlage 1) durchzuführen. Im Rahmen dieses in einem ersten Schritt durchzuführenden Anhörungsverfahrens wird nicht nur den vorgenannten Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sondern sowohl die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Kreisstelle Aachen – als auch die Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung – werden schriftlich um Stellungnahme zu der beabsichtigen Einziehung gebeten. 

 

 


Keine.

 


Keine.