Die als Anlage
beigefügte Zweite Änderung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und
in den Anlagen der Stadt Eschweiler (Eschweiler Straßenverordnung) wird
erlassen.
Die derzeit geltende
„Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung auf den Straßen
und in den Anlagen der Stadt Eschweiler“ (Eschweiler Straßenverordnung) wurde
vom Rat am 04.02.2009 (Vorlage 371/08) erlassen. Im gleichen Jahr erfolgte
durch Ratsbeschluss vom 16.12.2009 (Vorlage 341/09) eine erste Änderung der
Verordnung, womit im Wesentlichen das Glasverbot an Weiberfastnacht und Rosenmontag
auf dem Marktplatz eingeführt wurde.
Wegen einer
Missachtung des Glasverbotes an Weiberfastnacht im Marktbereich wurde ein
Bußgeld gegen einen Gastwirt erlassen, der es versäumt hatte, Maßnahmen zu
ergreifen, dass seine Gäste keine Gläser mit „nach draußen“ nehmen. Der Fall
wurde gerichtsanhängig und das Gericht hat empfohlen, in die Straßenverordnung
eine explizite Bestimmung aufzunehmen, die Gastwirte und sonstige
Geschäftsinhaber innerhalb der festgelegten Glasverbotszonen zum Tätigwerden in
solchen Fällen verpflichtet. Dem dient der einzufügende Absatz 3 in § 12 der
Verordnung. Die Zuwiderhandlung wird gleichzeitig in der Satzung als
bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit definiert.
Der Verordnungsentwurf
enthält – wie in der Gegenüberstellung näher erläutert – noch zwei geringfügige
klarstellende Änderungen.
Die Zustimmung zu
der in Anlage 2 entsprechend formulierten Änderungen der Straßenverordnung wird
von der Verwaltung empfohlen.
Keine
Keine