Betreff
Zweite Änderung der Eschweiler Straßenverordnung
Vorlage
238/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage beigefügte Zweite Änderung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Eschweiler (Eschweiler Straßenverordnung) wird erlassen.

 


 

Die derzeit geltende „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit  und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Eschweiler“ (Eschweiler Straßenverordnung) wurde vom Rat am 04.02.2009 (Vorlage 371/08) erlassen. Im gleichen Jahr erfolgte durch Ratsbeschluss vom 16.12.2009 (Vorlage 341/09) eine erste Änderung der Verordnung, womit im Wesentlichen das Glasverbot an Weiberfastnacht und Rosenmontag auf dem Marktplatz eingeführt wurde.

 

Wegen einer Missachtung des Glasverbotes an Weiberfastnacht im Marktbereich wurde ein Bußgeld gegen einen Gastwirt erlassen, der es versäumt hatte, Maßnahmen zu ergreifen, dass seine Gäste keine Gläser mit „nach draußen“ nehmen. Der Fall wurde gerichtsanhängig und das Gericht hat empfohlen, in die Straßenverordnung eine explizite Bestimmung aufzunehmen, die Gastwirte und sonstige Geschäftsinhaber innerhalb der festgelegten Glasverbotszonen zum Tätigwerden in solchen Fällen verpflichtet. Dem dient der einzufügende Absatz 3 in § 12 der Verordnung. Die Zuwiderhandlung wird gleichzeitig in der Satzung als bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit definiert.

 

Der Verordnungsentwurf enthält – wie in der Gegenüberstellung näher erläutert – noch zwei geringfügige klarstellende Änderungen.

 

Die Zustimmung zu der in Anlage 2 entsprechend formulierten Änderungen der Straßenverordnung wird von der Verwaltung empfohlen.

 

 

 


  Keine

 


  Keine