Gemäß § 83 Abs. 2 GO
NRW in Verbindung mit § 9 Ziffer 2 der Haushaltssatzung der Stadt Eschweiler
wird der überplanmäßigen Aufwendung für das Haushaltsjahr 2016 bei
Produkt 063610101 –
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege - ,
Sachkonto 53320100 –
Tagespflege gem. § 23 SGB VIII
Kostenstelle
51000000 - Jugendamt
in Höhe von 247.500,00 € zugestimmt.
Seit dem 01. 08. 2013 hat ein Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr einen einklagbaren Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Anspruchsinhaber ist das Kind, in der Regel vertreten durch seine Eltern. Der Anspruch richtet sich an den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 85, 86 SGB VIII).
Die Betreuungsformen Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege werden für Kinder im Alter unter drei Jahren als gleichrangige Förderangebote angesehen.
Die Kindertagespflege, die im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes Eschweiler qualitativ und quantitativ gut aufgestellt ist, hat durch Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr zum 01.08.2013 an Bedeutung gewonnen.
Im SGB VIII ist für die Kindertagespflege eine „leistungsgerechte Vergütung“ verbindlich festgeschrieben. Unter Bezug auf die Beschlussfassung zur VV 391/14 durch den Jugendhilfeausschuss stellt sich die Höhe der Geldleistungen seit dem 01.08.2015 wie folgt dar:
|
Wochenstunden |
neu |
1 |
über 10 und bis 15 Std.* |
290,00 € |
2 |
über 15 und bis 20 Std. |
390,00 € |
3 |
über 20 und bis 25 Std. |
490,00 € |
4 |
über 25 und bis 30 Std. |
585,00 € |
5 |
über 30 und bis 35 Std. |
685,00 € |
6 |
über 35 und bis 40 Std. |
780,00 € |
7 |
über 40 und bis 45 Std. |
880,00 € |
*nur für kombinierte Betreuung in Kindertageseinrichtung
bzw. Schule und Kindertagespflege.
Auf Grundlage des Beschlusses zur VV 391/14 wurde im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens in der zweiten Jahreshälfte 2015 der Haushaltsansatz 2016 auf 1.403.200,00 € festgesetzt. Hierbei wurde von einer kalkulatorischen Fallzahl von 180 Tagespflegekindern sowie von einer Verlagerung eines kostenintensiven Falles in die Zuständigkeit der StädteRegion ausgegangen.
Rückblickend auf das Haushaltsjahr 2015 wurde auf der Grundlage des Beschlusses zur VV 391/14 der Haushaltsansatz von 1.000.000,00 € in 2014 auf 1.186.000,00 € (anteilig für die Monate August bis Dezember 2015) erhöht. Aufgrund der Fallzahlen- und Belegungsentwicklung mussten aber bereits im Haushaltsjahr 2015 mit Beschluss zu VV 297/15 insgesamt 140.000,00 € überplanmäßig bereitgestellt werden. Somit ergab sich bereits für 2015 eine notwendige Gesamtaufwendung in Höhe von 1.326.000,00 €, obwohl die Erhöhung der Geldleistungen an die Tagespflegepersonen erst zum 01.08.2015 wirksam wurde.
Bei der Berechnung zur VV 391/14 wurde aufgrund von Erfahrungswerten aus Vorjahren von folgenden Stundenbelegungen ausgegangen:
|
Wochenstunden |
Anzahl Kinder Plan VV 391/14 |
1 |
über 10 und bis 15 Std.* |
20 |
2 |
über 15 und bis 20 Std. |
11 |
3 |
über 20 und bis 25 Std. |
28 |
4 |
über 25 und bis 30 Std. |
37 |
5 |
über 30 und bis 35 Std. |
52 |
6 |
über 35 und bis 40 Std. |
11 |
7 |
über 40 und bis 45 Std. |
21 |
Insgesamt 180
Rückblickend stellte sich die tatsächliche durchschnittliche
Stundenbelegung für das Jahr 2015 jedoch wie folgt dar:
|
Wochenstunden |
Anzahl Kinder Stand 2015 Durchschn. |
1 |
über 10 und bis 15 Std.* |
12 |
2 |
über 15 und bis 20 Std. |
10 |
3 |
über 20 und bis 25 Std. |
18 |
4 |
über 25 und bis 30 Std. |
17 |
5 |
über 30 und bis 35 Std. |
71 |
6 |
über 35 und bis 40 Std. |
15 |
7 |
über 40 und bis 45 Std. |
42 |
Insgesamt
185
Beim Vergleich der Tabellen ist zu erkennen, dass eine Verschiebung der
Stundenbelegung von den niedrigeren Stundenbelegungen zu den höheren
Stundenbelegungen zu verzeichnen ist. Gerade im Bereich der „über 30 und bis 35
Std.“ sowie der „über 40 und bis 45 Std.“ ist ein hoher Zuwachs erfolgt. Diese
Tendenz ist auch für das aktuelle Haushaltsjahr 2016 zu verzeichnen.
Unter Berücksichtigung dieser Verschiebung der Stundenbelegung auf die
Höhe der laufenden Geldleistungen (vgl. Punkt 4.1. Richtlinien des Jugendamtes
der Stadt Eschweiler zur Kindertagespflege (RL)) für das komplette Haushaltsjahr
2016 inkl.
-
der
Beiträge für die Anerkennung einer Förderleistung (vgl. Punkt 1.2.3. RL),
-
der
hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung (vgl. Punkt 4.4. RL),
-
der
hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken-
und Pflegeversicherung (vgl. Punkt 4.5. RL),
-
der
Beiträge zu einer Unfallversicherung (vgl. Punkt 4.6. RL) sowie
-
der
Erstattung der nachgewiesenen Eingewöhnungsstunden (vgl. Punkt 5.1. RL)
werden nunmehr für das Haushaltsjahr 2016 Mittel i.H.v. insgesamt
1.650.700,00 € benötigt.
Die Verlagerung des kostenintensiven Falles in die Zuständigkeit der StädteRegion hat dahingehend stattgefunden, dass zwar eine Kostenerstattung durch die StädteRegion erfolgt, die Geldleistung an die Tagespflegepersonen jedoch weiterhin über das Produkt 063610101, Sachkonto 53320100 aus dem hiesigen städtischen Haushalt gezahlt wird. Daher müssen diese Mittel weiter über o.a. Produktsachkonto bereitgestellt werden. Über das Produkt 063610101, Sachkonto 44880000 werden die Erstattungen der StädteRegion ertragswirksam vereinnahmt.
Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
Kostenstelle 51000000 – Jugendamt
Sachkonto 53320100 – Tagespflege gem. § 23 SGB VIII
Haushaltsansatz |
1.403.200,00 Euro |
./. Anordnungen (Buchungsstand August 2016) |
1.137.695,83 Euro |
Noch verfügbar |
265.504,17 Euro |
Absehbarer Bedarf |
513.004,17 Euro |
Noch bereitzustellende Mittel |
247.500,00 Euro |
Die Deckung für die erforderliche Mittelbereitstellung in Höhe von 247.500,00 € auf dem Produkt 063610101, Sachkonto 53320100 wird über folgende Produktsachkonten bereitgestellt:
1.) 063610101 – 44880000 in Höhe von 62.000,00 € (Erstattung von übrigen Bereichen). Über dieses Konto werden u.a. außerplanmäßige Kostenerstattungen von anderen Jugendhilfeträgern vereinnahmt, die zur Deckung des o.a. Mittelbedarfs herangezogen werden können.
2.) 063630101-44821101 in Höhe von 120.900,00 € (Verwaltungskostenpauschale UmA)
3.) 063630101-53310700 in Höhe von 5.600,00 € (Familienhilfe gem. § 31 SGB VIII)
4.) 063630101-45820000 in Höhe von 59.000,00 € (Erträge aus der Herabsetzung von Rückstellungen)
Im Rahmen des Jahresabschlusses 2015 wurden im Bereich des Amtes 51 Rückstellungen gebildet. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um Rückstellungen von Kostenerstattungen an andere Jugendhilfeträger. Grundlage für diese Kostenerstattungen sind die §§ 89 ff. SGB VIII. Die Kostenerstattung hängt von verschiedenen Kriterien ab. In den meisten Fällen ist der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern bzw. eines Elternteils maßgeblich. Sofern zum Beispiel ein maßgeblicher Elternteil in einen anderen Zuständigkeitsbereich umzieht oder auch aufgrund eines richterlichen Beschlusses sich eine Änderung der Personensorge ergibt, ist eine erneute Zuständigkeitsprüfung erforderlich, wodurch sich die Zuständigkeit eines anderen Jugendhilfeträgers ergeben kann. Weder die Zahl der Fälle noch die Höhe der Kostenerstattungen an andere Träger lassen sich somit nicht genau vorhersehen.
Nach aktuellen Erkenntnissen werden die gebildeten Rückstellungen nicht in voller Höhe in Anspruch genommen. Insoweit kann zur Deckung des o.a. Mittelbedarfs der Ertrag aus der Herabsetzung von Rückstellungen i.H.v. 59.000,00 € herangezogen werden (Produkt 063630101, Sachkonto 45820000).
Gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW bedürfen überplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Rates, wenn sie erheblich sind.
Entsprechend den Festsetzungen in § 9 Ziffer 2 der Haushaltssatzung der Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2015 gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 50.000,00 Euro überschreiten.
keine