Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt, dass die Stadt Eschweiler als
juristische Person des öffentlichen Rechts § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)
in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.
Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin
anwendet. Gleichzeitig beauftragt der Rat die Verwaltung, eine entsprechende
schriftliche „Optionserklärung“ bis zum 31. Dezember 2016 gegenüber dem
zuständigen Finanzamt abzugeben.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 24. September 2015 über
das Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen, welches am 16. Oktober 2015 im Bundesrat
die Zustimmung erhalten hat. Das Gesetz sieht in Artikel 12 vor, unter
Streichung von § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Unternehmereigenschaft
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) in einem neuen § 2 b
zu regeln, indem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesfinanzhofes (BFH) insbesondere das Wettbewerbskriterium
im nationalen Gesetz präzisiert und die Zusammenarbeit zwischen jPöR
(sogenannte Beistandsleistungen) normiert werden.
Grundsätzlich werden Tätigkeiten einer jPöR, die dieser im Rahmen der
öffentlichen Gewalt obliegen (z. B. aufgrund eines Gesetzes durch
Verwaltungsakt), nicht unternehmerisch ausgeübt. Die entsprechenden Umsätze
unterliegen demnach auch nicht der Umsatzsteuer. Nach der
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kann sich aber auch bei Hoheitsbetrieben eine
Umsatzsteuerpflicht ergeben. Der EuGH hat hierzu entschieden, dass eine
Ausübung öffentlicher Gewalt bei Tätigkeiten, die auch von privaten
Unternehmern ausgeübt werden, der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob auf dem jeweiligen lokalen Sektor ein konkreter oder nur ein
potenzieller Wettbewerb zu privaten Unternehmern besteht.
Da die Neuregelung mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe
operiert, sind zum jetzigen Zeitpunkt interpretatorische Unschärfen kaum zu
vermeiden. Größere Klarheit für die Auslegung des neuen § 2 b UStG soll ein angekündigtes
BMF-Schreiben bringen, für dessen Erscheinen jedoch aktuell kein genauer
Zeitpunkt bekannt ist.
Bereits jetzt deuten die Gesetzesmaterialien allerdings klar darauf hin,
dass künftig sämtliche auf privatrechtlicher Grundlage ausgeübten Tätigkeiten
von vornherein als umsatzsteuerbar angesehen werden, die Steuerbefreiung des §
2 b UStG mithin nur auf Tätigkeiten Anwendung finden kann, die auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage verrichtet werden.
Um den jPöR einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerungssystem zu
ermöglichen, hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 22 eine Übergangsregelung
normiert und damit den Betroffenen ermöglicht, die bisherige Rechtslage während
eines Fünfjahreszeitraums ab Gesetzesbeschluss (Inkrafttreten 01.01.2016)
fortzuführen. Bis zum Ende des laufenden Jahres haben die Kommunen die Wahl, ob
sie bereits zum 01.01.2017 zur Geltung des neuen § 2 b UStG übergehen oder
längstens bis zum 31.12.2020 die bisherige Rechtslage weiterhin in Anspruch
nehmen wollen. Im letzteren Fall muss dem zuständigen Finanzamt gegenüber
erklärt werden, dass die bisherige Regelung des § 2 Abs. 3 UStG für sämtliche
nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01 Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin
angewendet werden soll. Die Erklärung ist formlos bis zum 31.12.2016 abzugeben.
Der Übergangszeitraum bis 2021 muss allerdings nicht voll ausgeschöpft werden;
die „Optionserklärung“ kann - mit Wirkung für den Beginn des Folgejahres -
einmalig widerrufen werden.
Da sämtliche auf privatrechtlicher Grundlage ausgeführten Leistungen auf
die neuen gesetzlichen Anforderungen zu untersuchen sind, schlägt die
Verwaltung vor, von der „Optionserklärung“ gegenüber dem Finanzamt Gebrauch zu
machen.
Für den laufenden Haushalt 2016 ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.