Betreff
Änderung im Bereich der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Abgabe einer Optionserklärung
Vorlage
143/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt, dass die Stadt Eschweiler als juristische Person des öffentlichen Rechts § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet. Gleichzeitig beauftragt der Rat die Verwaltung, eine entsprechende schriftliche „Optionserklärung“ bis zum 31. Dezember 2016 gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben.

 

 

 


Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 24. September 2015 über das Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen, welches am 16. Oktober 2015 im Bundesrat die Zustimmung erhalten hat. Das Gesetz sieht in Artikel 12 vor, unter Streichung von § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) in einem neuen § 2 b zu regeln, indem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesfinanzhofes (BFH) insbesondere das Wettbewerbskriterium im nationalen Gesetz präzisiert und die Zusammenarbeit zwischen jPöR (sogenannte Beistandsleistungen) normiert werden.

 

Grundsätzlich werden Tätigkeiten einer jPöR, die dieser im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (z. B. aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt), nicht unternehmerisch ausgeübt. Die entsprechenden Umsätze unterliegen demnach auch nicht der Umsatzsteuer. Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kann sich aber auch bei Hoheitsbetrieben eine Umsatzsteuerpflicht ergeben. Der EuGH hat hierzu entschieden, dass eine Ausübung öffentlicher Gewalt bei Tätigkeiten, die auch von privaten Unternehmern ausgeübt werden, der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auf dem jeweiligen lokalen Sektor ein konkreter oder nur ein potenzieller Wettbewerb zu privaten Unternehmern besteht.

 

Da die Neuregelung mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe operiert, sind zum jetzigen Zeitpunkt interpretatorische Unschärfen kaum zu vermeiden. Größere Klarheit für die Auslegung des neuen § 2 b UStG soll ein angekündigtes BMF-Schreiben bringen, für dessen Erscheinen jedoch aktuell kein genauer Zeitpunkt bekannt ist.

 

Bereits jetzt deuten die Gesetzesmaterialien allerdings klar darauf hin, dass künftig sämtliche auf privatrechtlicher Grundlage ausgeübten Tätigkeiten von vornherein als umsatzsteuerbar angesehen werden, die Steuerbefreiung des § 2 b UStG mithin nur auf Tätigkeiten Anwendung finden kann, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage verrichtet werden.

 

Um den jPöR einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerungssystem zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 22 eine Übergangsregelung normiert und damit den Betroffenen ermöglicht, die bisherige Rechtslage während eines Fünfjahreszeitraums ab Gesetzesbeschluss (Inkrafttreten 01.01.2016) fortzuführen. Bis zum Ende des laufenden Jahres haben die Kommunen die Wahl, ob sie bereits zum 01.01.2017 zur Geltung des neuen § 2 b UStG übergehen oder längstens bis zum 31.12.2020 die bisherige Rechtslage weiterhin in Anspruch nehmen wollen. Im letzteren Fall muss dem zuständigen Finanzamt gegenüber erklärt werden, dass die bisherige Regelung des § 2 Abs. 3 UStG für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01 Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin angewendet werden soll. Die Erklärung ist formlos bis zum 31.12.2016 abzugeben. Der Übergangszeitraum bis 2021 muss allerdings nicht voll ausgeschöpft werden; die „Optionserklärung“ kann - mit Wirkung für den Beginn des Folgejahres - einmalig widerrufen werden.

 

Da sämtliche auf privatrechtlicher Grundlage ausgeführten Leistungen auf die neuen gesetzlichen Anforderungen zu untersuchen sind, schlägt die Verwaltung vor, von der „Optionserklärung“ gegenüber dem Finanzamt Gebrauch zu machen.

 


Für den laufenden Haushalt 2016 ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.