Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Seit der Einführung des SGB XII im Jahr 2005 übt das Sozialamt für die StädteRegion Aachen die Aufgabenwahrnehmung der Leistungserbringung per Delegationssatzung u.a. im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung, Übernahme Bestattungskosten, Krankenhilfeabrechnungen etc. aus.
Im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist seit Einführung des Gesetzes ein stetiger Anstieg an Fallzahlen zu verzeichnen. Auch wenn mit der Einführung des Gesetzes der überwiegende Teil der bis 31.12.2004 im BSHG –Leistungsbezug stehenden Menschen, da sie erwerbsfähig waren, ins SGB II und damit in die Zuständigkeit des Jobcenters wanderten, waren dennoch insgesamt 384 Fälle im SGB XII verblieben.
Zum heutigen Zeitpunkt werden insgesamt 847 Fälle mit 921Personen im SGB XII von 7 Sachbearbeitern betreut. Hierin sind aber die Fälle nicht beinhaltet, die edv-mäßig nicht erfassbar sind (z.B. Bestattungskosten, Kurzzeitfälle.. ).
Die nachfolgenden Zahlen weisen den Anstieg im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung aus:
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Bei der Berechnung der Leistungen wird das Einkommen der Hilfesuchenden dem lfd.
sozialhilferechtlichen Bedarf gegenübergestellt.
Hierbei liegt das durchschnittliche Renteneinkommen bei den Leistungsempfängern
im 4. Kapitel bei ca. 550,00 Euro, das Werkstatteinkommen bei durchschnittlichen 150,00 Euro.
Im 3. Kapitel des SGBXII sind überwiegend die Menschen anzufinden, die vorübergehend erwerbsunfähig sind (z.B. Zeitrentner). Ein Teil dieser Menschen erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt, weil die Zeitrente nicht reicht oder kein Einkommen vorhanden ist, aber lt. Rentengutachten die Erwerbsminderung auf Zeit vorliegt und somit kein Leistungsanspruch mehr im SGB II gegeben ist. Auch hier ist ein Anstieg festzustellen:
Jahr |
Fälle |
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01.01.2005 |
23 |
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31.12.2005 |
30 |
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01.01.2010 |
70 |
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31.12.2010 |
85 |
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01.01.2015 |
156 |
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31.12.2015 |
159 |
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01.01.2016 |
146 |
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Im Januar 2016 sind aufgrund der Wohngeldreform die
Fallzahlen in beiden Bereichen kurzfristig gesunken, da der nun vorrangige höhere Wohngeldanspruch zu
einem Ausscheiden aus dem SGB XII in insgesamt 43 Fällen geführt hat.
Die Ausgaben auch im 3. Kapitel haben sich in den letzten Jahren deutlich erhöht.
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Es ist festzustellen, dass der Bereich des SGB X II sowohl in Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch in der Grundsicherung stetig gewachsen ist und zukünftig noch wachsen wird.
Die Ausgaben und Einnahmen werden für die Leistungen nach dem SGB XII aus dem StädteRegionshaushalt vorgenommen und im Rahmen der StädteRegionsumlage mit den Städten und Gemeinden abgerechnet. Insofern wirken sich auch die höheren Ausgaben auf die Ausgabenentwicklung der Städte aus.
Lediglich die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII werden zu 100 % durch den Bund finanziert und der StädteRegion erstattet.
Nach § 6 SGB XII werden bei der Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung der Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen insbesondere Beratung und Unterstützung. Im Jahr 2015 umfassten die Bruttopersonalkosten im SGB XII Bereich ca. 300.820,00 Euro.