1.)
Für den Ersatz des Aufwandes, der für die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn, Gehwege, Parkstreifen, Straßenentwässerung und Beleuchtung in der Karl-Arnold-Straße entstanden ist, sind Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 Kommunalabgabengesetz NRW vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz -KAG – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zu erheben.
2.)
Für den Ersatz des Aufwandes, der für die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn, Gehwege, Parkstreifen, Straßenentwässerung und Beleuchtung in der Römerstraße – von Am Hochhaus bis Freiherr-vom-Stein-Straße – entstanden ist, sind Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 Kommunalabgabengesetz NRW vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz -KAG – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zu erheben.
Die endgültige Fertigstellung
erfolgte am 21.08.2015.
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Die Umgestaltung der Karl-Arnold-Straße und der Römerstraße – von Am Hochhaus bis Freiherr-vom-Stein-Straße - basiert auf dem Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 19.11.2013 (VV 303/13). Da die straßenbauliche Maßnahme im Zusammenhang mit der Sanierung der Kanalisation erfolgte, wurde die hieraus resultierende Kostenersparnis entsprechend berücksichtigt.
1.)
Karl-Arnold-Straße
Für die Karl-Arnold-Straße stellt sich die Maßnahme wie folgt dar:
Vor dem Ausbau waren auf der Fahrbahn in großem Umfang Netzrisse und Absackungen vorhanden, die auf einen nicht mehr ausreichend tragfähigen Untergrund und eine fehlende Frostsicherheit hindeuteten und nur durch eine Erneuerung der Straße behoben werden konnten, da der vorgefundene Aufbau nicht den heutigen Anforderungen der Richtlinien für den standardisierten Oberbau genügte. Die Parkplätze wiesen ebenfalls Schäden in großem Umfang auf. Die Gehweganlagen befanden sich in einem ähnlich schlechten Zustand, die Plattierung wies Absackungen auf oder war teilweise zerbrochen.
Die frühere Beleuchtungsanlage bestand seit der ersten Hälfte der 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts. Das Alter der Anlage machte einen Austausch der Masten, Leuchten und der Verkabelung notwendig zur Gewährleistung eines betriebssicheren Zustands. Die vorhandenen Mastabstände und Leuchtenbestückungen waren nicht geeignet den heutigen technischen Anforderungen an eine Straßenraumbeleuchtung zu genügen und erfüllten nicht die Anforderungen der DIN EN 13201 - Straßenbeleuchtung.
Nach Durchführung der Straßenbaumaßnahmen verfügt die Erschließungsanlage insgesamt über einen frostsicheren Aufbau gemäß dem Stand der Technik.
Im Bereich der Fahrbahn wurden 3,5 cm Splittmastixasphalt SMA 8 S auf 5 cm Asphaltbinder AC 16 BS, 12 cm bituminöser Tragschicht AC 22 TN und 42 cm Frostschutzschicht 0/56 verbaut. Darüber hinaus erfolgte in Abschnitten mit mangelhaftem Tragverhalten ein Bodenaustausch in einer Stärke von 20 cm.
Die Parkflächen wurden aus 8 cm Betonsteinpflaster 15/20/8 (anthrazit), 4 cm Brechsand–Splitt-Gemisch, 15 cm Dränbetontragschicht und 23 cm Frostschutzschicht hergestellt. Die Gehwege und Zufahrten wurden in 8 cm Betonplatten A 300 auf 4 cm Brechsand-Splitt-Gemisch, 15 cm Dränbetontragschicht und 13 cm Frostschutzschicht befestigt.
Als neue Straßenbeleuchtung kam die durch den Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss bemusterte Standardleuchte „Lumega“ der Fa. Trilux zum Einsatz. Es
wurden insgesamt 12 neue Leuchten mit einer Lichtpunkthöhe von jeweils 6,0 m
errichtet.
Die Oberflächenentwässerung der neu hergestellten Straße erfolgt über
die entsprechenden Querneigungen zu den beidseitig der Fahrbahn angeordneten
Entwässerungsrinnen, in denen das Niederschlagswasser den Straßenabläufen
zugeführt wird.
Durch die beschriebene Maßnahme wurde die Karl-Arnold-Straße insgesamt erneuert und verbessert, woraus sich die Erhebung eines Beitrages nach § 8 KAG rechtfertigt.
Die Erschließungsanlage „Karl-Arnold-Straße“ ist entsprechend der Definitionen in § 3 Abs. 6 der o. a. KAG-Beitragssatzung und unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsverhältnisse und Verkehrsführung als Haupterschließungsstraße einzustufen.
Insofern beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 2 der o. a. KAG-Beitragssatzung für die
1. Fahrbahn 40 %
2. Parkstreifen 60 %
3. Gehwege 60 %
4. Straßenentwässerung 40 %
5. Beleuchtung 40 %.
Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand beträgt demnach für die
beitragsfähiger umlagefähiger
Aufwand Aufwand
-------------------- --------------------
1. Fahrbahn 251.040,07 € 40% 100.416,03 €
2. Parkstreifen 38.333,29 € 60% 22.999,98 €
3. Gehwege 291.332,85 € 60% 174.799,71 €
4. Straßenentwässerung 114.997,97 € 40% 45.999,19 €
5. Beleuchtung 47.929,20 € 40% 19.171,68 €
743.633,38 € 363.386,59 €
2.) Römerstraße - von Am Hochhaus bis
Freiherr-vom-Stein-Straße -
Für die Römerstraße - von Am Hochhaus bis Freiherr-vom-Stein-Straße - stellt sich die Maßnahme wie folgt dar:
Vor dem Ausbau waren auf der Fahrbahn in großem Umfang Netzrisse und Absackungen vorhanden, die auf einen nicht mehr ausreichend tragfähigen Untergrund und eine fehlende Frostsicherheit hindeuteten und nur durch eine Erneuerung der Straße behoben werden konnten, da der vorgefundene Aufbau nicht den heutigen Anforderungen den Richtlinien für den standardisierten Oberbau genügen. Die Parkplätze wiesen ebenfalls Schäden in großem Umfang auf. Die Gehweganlagen befanden sich in einem ähnlich schlechten Zustand, die Plattierung wies Absackungen auf oder war teilweise zerbrochen.
Die frühere Beleuchtungsanlage bestand seit der ersten Hälfte der 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts. Das Alter der Anlage machte einen Austausch der Masten, Leuchten und der Verkabelung notwendig zur Gewährleistung eines betriebssicheren Zustands. Die vorhandenen Mastabstände und Leuchtenbestückungen waren nicht geeignet den heutigen technischen Anforderungen an eine Straßenraumbeleuchtung zu genügen und erfüllten nicht die Anforderungen der DIN EN 13201 - Straßenbeleuchtung.
Nach Durchführung der Straßenbaumaßnahmen verfügt die Erschließungsanlage insgesamt über einen frostsicheren Aufbau gemäß dem Stand der Technik.
Im Bereich der Fahrbahn wurden 3,5 cm Splittmastixasphalt SMA 8 S auf 5 cm Asphaltbinder AC 16 BS, 12 cm bituminöser Tragschicht AC 22 TN und 42 cm Frostschutzschicht 0/56 verbaut. Darüber hinaus erfolgte in Abschnitten mit mangelhaftem Tragverhalten ein Bodenaustausch in einer Stärke von 20 cm.
Die Parkflächen wurden aus 8 cm Betonsteinpflaster 15/20/8 (anthrazit), 4 cm Brechsand–Splitt-Gemisch, 15 cm Dränbetontragschicht und 23 cm Frostschutzschicht hergestellt. Die Gehwege und Zufahrten wurden in 8 cm Betonplatten A 300 auf 4 cm Brechsand-Splitt-Gemisch, 15 cm Dränbetontragschicht und 13 cm Frostschutzschicht befestigt.
Als neue Straßenbeleuchtung kam die durch den Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss bemusterte Standardleuchte „Lumega“ der Fa. Trilux zum Einsatz. Es
wurden insgesamt 4 neue Leuchten mit einer Lichtpunkthöhe von jeweils 6,0 m
errichtet.
Die Oberflächenentwässerung der neu hergestellten Straße erfolgt über
die entsprechenden Querneigungen zu den beidseitig der Fahrbahn angeordneten
Entwässerungsrinnen, in denen das Niederschlagswasser den Straßenabläufen
zugeführt wird.
Durch die beschriebene Maßnahme wurde die Römerstraße – von Am Hochhaus bis Freiherr-vom-Stein-Straße - insgesamt erneuert und verbessert, woraus sich die Erhebung eines Beitrages nach § 8 KAG rechtfertigt.
Die Erschließungsanlage „Römerstraße – von Am Hochhaus bis Freiherr-vom-Stein-Straße -“ ist entsprechend der Definitionen in § 3 Abs. 6 der o. a. KAG-Beitragssatzung und unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsverhältnisse und Verkehrsführung als Haupterschließungsstraße einzustufen.
Insofern beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 2 der o. a. KAG-Beitragssatzung für die
1. Fahrbahn 40 %
2. Parkstreifen 60 %
3. Gehwege 60 %
4. Straßenentwässerung 40 %
5. Beleuchtung 40 %.
Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand beträgt demnach für die
beitragsfähiger umlagefähiger
Aufwand Aufwand
-------------------- --------------------
1. Fahrbahn 101.276,60 € 40% 40.510,64 €
2. Parkstreifen 37.717,08 € 60% 22.630,25 €
3. Gehwege 105.617,43 € 60% 63.370,46 €
4. Straßenentwässerung 38.525,36 € 40% 15.410,15 €
5. Beleuchtung 13.421,40 € 40% 5.368,56 €
296.557,87 € 147.290,06 €
Für die o. a. Anlagen (Nr. 1 – 2) gilt, dass der umlagefähige Aufwand nach § 4 der vorbezeichneten Satzung auf die im jeweiligen Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke nach der Grundstücksfläche und entsprechend der Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu verteilen ist.
Rechtliche Betrachtung:
Aufgrund des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 sind für den Ersatz des Aufwandes, der durch die Erneuerung und Verbesserung der zuvor beschriebenen Anlagen entstanden ist, Beiträge zu erheben.
Gemäß § 8 Abs. 7 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Der Beitragspflicht unterliegen die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, deren Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 der v. g. KAG-Beitragssatzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Die zu erhebenden Beiträge werden unter der Produkt-Nr. 125410101, Sachkonto-Nr. 37400302 -Zugang Sonderposten aus KAG-Beiträgen (Gemeindestraßen) – Investitionsnummer IV10AIB033 gebucht.
Die Festsetzung und Erhebung der KAG-Beiträge ist für das 1. Halbjahr 2016 vorgesehen.
Keine.