Betreff
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung und Verbesserung der Beleuchtung in verschiedenen Straßen in Dürwiß
Vorlage
108/16
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Für den Ersatz des Aufwandes, der für die Durchführung der straßenbaulichen Maßnahmen in den Straßen

 

  • An der Waidmühle - von Grünstraße bis Sebastianusstraße –
  • An der Waidmühle – von Martinstraße bis An der Waidmühle -
  • August-Schmidt-Straße mit abzweigendem Stichweg
  • Breslauer Straße
  • Freiherr-vom-Stein-Straße
  • Knappenweg – von Karl-Arnold-Straße bis Wendehammer –
  • Knappenweg – von Knappenweg bis August-Schmidt-Straße –
  • Römerstraße – von Weisweilerstraße bis Am Hochhaus -  mit abzweigendem Stichweg
  • Römerstraße – von Römerstraße bis Knappenweg -
  • Römerstraße – von Freiherr-vom-Stein-Straße bis Grünstraße –
  • Stresemannstraße

 

entstanden ist, sind Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV.NRW. 610) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zu erheben. Die endgültige Fertigstellung erfolgte am 22.09.2014.          

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Im Zuge der Sanierung der Straßenbeleuchtung wurden die Beleuchtungsanlagen in Dürwiß in den Straßen

 

  • An der Waidmühle - von Grünstraße bis Sebastianusstraße –
  • An der Waidmühle – von Martinstraße bis An der Waidmühle -
  • August-Schmidt-Straße mit abzweigendem Stichweg
  • Breslauer Straße
  • Freiherr-vom-Stein-Straße
  • Knappenweg – von Karl-Arnold-Straße bis Wendehammer –
  • Knappenweg – von Knappenweg bis August-Schmidt-Straße –
  • Römerstraße – von Weisweilerstraße bis Am Hochhaus -  mit abzweigendem Stichweg
  • Römerstraße – von Römerstraße bis Knappenweg -
  • Römerstraße – von Freiherr-vom-Stein-Straße bis Grünstraße -
  • Stresemannstraße

 

erneuert und verbessert.

 

Die vor der Ausbaumaßnahme vorhandene Beleuchtung wurde überwiegend in der ersten Hälfte der 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts errichtet und bestand in der Mehrzahl aus Pilzleuchten. Aufgrund des Alters der Anlage und zum Erreichen der heutigen DIN-Vorgaben wurde die Beleuchtungseinrichtung auf Grundlage der DIN-EN 13201 neu geplant. Die neue Anlage besteht aus TRILUX Lumega 600 Aufsatzleuchten mit Natriumdampf-Hochdrucklampe HST 50 W bzw. HST 70 W. Die Lichtpunkthöhe wurde auf 6 m festgelegt. Damit wurde nun insgesamt eine bessere und DIN-gerechte Ausleuchtung erreicht.

 

Die Erneuerung bzw. Verbesserung der Beleuchtung führt nach den o. a. Ausführungen zu einer Beitragserhebung nach § 8 KAG NRW.

 

Bei den Straßen An der Waidmühle – von Martinstraße bis An der Waidmühle -, August-Schmidt-Straße mit abzweigendem Stichweg, Breslauer Straße, Freiherr-vom-Stein-Straße, Knappenweg – von Karl-Arnold-Straße bis Wendehammer –, Knappenweg – von Knappenweg bis August-Schmidt-Straße –, Römerstraße – von Römerstraße bis Knappenweg – und Römerstraße – von Freiherr-vom-Stein-Straße bis Grünstraße – handelt es sich um Anliegerstraßen.

 

Insofern beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 für die Beleuchtung 60 %.

 

Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand beträgt demnach für die Beleuchtung in den Straßen

 

                                                                                               beitragsfähiger              umlagefähiger

                                                                                              Aufwand                                   Aufwand

                                                                                              --------------------               --------------------

  • An der Waidmühle                                                                                   7.234,60 €                            4.340,76 €

 – von Martinstraße bis An der Waidmühle -

  • August-Schmidt-Straße mit abzweigendem Stichweg                             26.229,06 €                            15.737,44 €
  • Breslauer Straße                                                                                  35.502,82 €                            21.301,70 €
  • Freiherr-vom-Stein-Straße                                                                   15.508,18 €                              9.304,91 €
  • Knappenweg                                                                                        30.301,28 €                            18.180,77 €

– von Karl-Arnold-Straße bis Wendehammer –

  • Knappenweg                                                                                          9.235,97 €                              5.541,59 €

– von Knappenweg bis August-Schmidt-Straße –

  • Römerstraße                                                                                           9.227,71 €                              5.536,63 €

– von Römerstraße bis Knappenweg -

  • Römerstraße                                                                                         43.233,69 €                            25.940,22 €

– von Freiherr-vom-Stein-Straße bis Grünstraße -

 

 

Bei den Straßen  An der Waidmühle - von Grünstraße bis Sebastianusstraße –, Römerstraße – von Weisweilerstraße bis Am Hochhaus -  mit abzweigendem Stichweg und Stresemannstraße handelt es sich um Haupterschließungsstraßen.

 

Insofern beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 für die Beleuchtung 40 %.

 

Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand beträgt demnach für die Beleuchtung in den Straßen

 

                                                                                               beitragsfähiger             umlagefähiger

                                                                                              Aufwand                                   Aufwand

                                                                                              --------------------               --------------------

 

  • An der Waidmühle                                                                                 16.549,59 €                              6.619,84 €

– von Grünstraße bis Sebastianusstraße –

  • Römerstraße                                                                                         24.630,41 €                              9.852,17 €

 – von Weisweilerstraße bis Am Hochhaus –

 mit abzweigendem Stichweg

  • Stresemannstraße                                                                                 47.415,95 €                            18.966,38 €

 

 

 

Der umlagefähige Aufwand ist nach § 4 der vorbezeichneten Satzung auf die im jeweiligen Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke nach der Grundstücksfläche und entsprechend der Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu verteilen.

 

 

Rechtliche Betrachtung:

 

Aufgrund des § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 sind für den Ersatz des Aufwands, der durch die Erneuerung und Verbesserung der zuvor beschriebenen Anlagen entstanden ist, Beiträge zu erheben.

 

Gemäß § 8 Abs. 7 KAG entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Der Beitragspflicht unterliegen die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, deren Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 der v. g. Satzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.


Die zu erhebenden Beiträge werden unter der Produkt-Nr. 125410101, Sachkonto-Nr. 37400302 -Zugang Sonderposten aus KAG-Beiträgen (Gemeindestraßen) - Investitions-Nr. IV00AIB001 gebucht.

Die Festsetzung und Erhebung der KAG-Beiträge ist für das 1. Halbjahr 2016 vorgesehen.


Keine.