Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
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Einleitung
Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Barrierefreiheit öffentlicher
Verkehrsräume lässt sich u.a. aus den folgenden rechtlichen Grundlagen
ableiten:
Grundgesetz
der Bunderepublik Deutschland
„Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden“.
(Art. 3, Abs. 3, Satz 2)
UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
„…den vollen und
gleichen Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderung zu fördern, zu schützen
und zu gewährleisten…“
(Art. 1 Übereinkommen über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen)
Darüber hinaus liefert das Behindertengleichstellungsgesetz
(BGG) eine Definition der Barrierefreiheit:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme
der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere
gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für
behinderte Menschen in der
allgemein üblichen Weise, ohne besondere
Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde
Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“
Während diese rechtlichen Grundlagen noch keinen direkten Bezug zum
Planen und Bauen haben, sind bei der konkreten planerischen und baulichen
Umsetzung der Barrierefreiheit die „Allgemein anerkannten Regeln der Technik“
zu beachten, diese sind u.a. in den DIN-Normen aber auch in weiteren
technischen Regelwerken festgelegt.
Aktuell maßgeblich ist die „DIN
18040-3: Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3 Öffentlicher Verkehrs-
und Freiraum“. Da sich das Normierungsverfahren über einen langen Zeitraum
hinzog boten für den öffentlichen Verkehrsraum bereits zuvor verschiedene
Publikationen Hilfestellung bei der Umsetzung der Barrierefreiheit an. Hier
sind insbesondere die „Hinweise für
barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA2011)“ der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) und schließlich der „Leitfaden 2012-Barrierefreiheit im Straßenraum“ des
Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen zu nennen.
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Grundfunktionen
barrierefreier Räume
Bei der Gestaltung von öffentlichen Räumen sind Barrieren zu vermeiden,
dies ist insbesondere für mobilitätseingeschränkte Menschen wichtig. Barrieren
liegen vor, wenn:
- das eigenständige Bewältigen von Wegen,
- das eigenständige Erreichen von
Gebäuden und Einrichtungen,
- das eigenständige Auffinden, Verstehen
und Verarbeiten von Informationen,
- die eigenständige Nutzung von
Verkehrsmitteln,
- der gefahrlose und angstfreie
Aufenthalt im Straßenraum
nicht ohne Hilfe Dritter möglich ist.
Quelle: FGSV - Hinweise für barrierefreie
Verkehrsanlagen (H BVA 2011)
Deshalb müssen die nachfolgend dargestellten Grundfunktionen bei der
Gestaltung barrierefreier Räume berücksichtigt werden:
Quelle: FGSV - Hinweise für barrierefreie
Verkehrsanlagen (H BVA 2011)
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Planungsprinzip
„Umfassende Barrierefreiheit wird
insbesondere dadurch erreicht, dass das Zwei-Sinne-Prinzip
und das Fuß-Rad-Prinzip in allen
Bereichen als Maßstab Beachtung finden. Dabei ist dem Grundsatz zu folgen „So
wenig wie möglich, so viel wie nötig“.
(Quelle: Leitfaden 2012:
Barrierefreiheit im Straßenraum)
Das Zwei-Sinne-Prinzip beinhaltet, dass bei Ausfall eines Sinnes (z.B.
„Sehen“) weitere wichtige Orientierungsinformationen gegeben werden. Dies sind
Aufmerksamkeits- und Richtungsfelder, die an einer Straßeneinmündung Informationen
über die Lage der Querungsstelle und die Querungsrichtung geben.
Das Fuß-Rad-Prinzip besagt, dass alle Bereiche die zu Fuß erreichbar
sind auch bodengleich (bis max. 3 cm Kante) und ohne fremde Hilfe rollend
erreichbar sein müssen.
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Darstellung
der Ausbaustandards
Der aktuelle Standard sieht die Separation der Querungen für Seh- und
Gehbehinderte vor. Auf diese Weise wird den unterschiedlichen Anforderungen
dieser beiden Gruppen an eine barrierefreie Querung Rechnung getragen.
Der Gehbehinderte erhält eine Nullabsenkung, der Sehbehinderte eine 6 cm
hohe und damit ertastbare Bordsteinkante und zusätzlich ein Richtungsfeld
(Rippenplatte in Gehrichtung verlegt), anhand dessen er die Querungsrichtung
ertasten kann. Vor der Nullabsenkung befindet sich zudem noch ein Sperrfeld
(Rippenplatte parallel zum Bordstein verlegt); hierdurch soll verhindert
werden, dass Sehbehinderte versehentlich in diesem Bereich auf die Fahrbahn
geraten. Darüber hinaus wird stets auch ein Hell-/Dunkel-Kontrast erzeugt, d.h.
neben einem weißen Aufmerksamkeitsfeld wird ein Begleitstreifen in anthrazit
verlegt. Diese Kontraste bieten eine zusätzliche Orientierungshilfe für
Menschen mit einer Einschränkung des Sehvermögens.
An dieser Stelle wird auf die Standarddetails in der Anlage verwiesen,
die in Anlehnung an die Musterskizzen des „Leitfadens 2012-Barrierefreiheit im
Straßenraum“ des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen erstellt
wurden.
Hierbei wurden nur die maßgeblichen Details:
- Querung auf der Geraden
- Querung in der Kurve
- ÖPNV-Haltestelle
dargestellt, da hiermit die wesentlichen Fälle geregelt sind.
Darüber hinaus bietet der o.a. Leitfaden eine Vielzahl weiterer
Musterskizzen zur Gewährung der Barrierefreiheit bei den unterschiedlichsten
Straßenräumen an, auf die im Bedarfsfall zurückgegriffen werden kann.
Bei den Anlagen handelt es sich um Standarddetails, die im Einzelfall an
die spezifischen Randbedingungen (z.B. Geometrie, Topographie, Gestaltung) der
Örtlichkeit angepasst werden müssen.
Diese Anpassungen können die Abmessungen der einzelnen Elemente
betreffen, aber auch insbesondere im Innenstadtbereich oder im Umfeld von
Baudenkmälern die Materialwahl, da hier erhöhte Anforderungen an der Gestaltung
dieser Straßenräume bestehen. In diesen Fällen müssen die unterschiedlichen
Anforderungen gegeneinander abgewogen und eine angemessene Lösung gefunden
werden.
Die Sicherstellung der Barrierefreiheit im Verkehrsraum erfolgt
sukzessive im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen. Gesonderte Maßnahmen zur
Sicherstellung der Barrierefreiheit im Stadtgebiet sind nicht vorgesehen und in
Anbetracht der finanziellen Rahmenbedingungen auch nicht umsetzbar. Infolge
dieser Vorgehensweise ist allerdings ein einheitlicher Ausbaustandard über
einen sehr langen Zeitraum leider nicht realisierbar.
Die zusätzlichen Kosten zur Sicherstellung der Barrierefreiheit werden bei den jeweiligen Straßenbaumaßnahmen veranschlagt.
Die Bearbeitung des Themas „Barrierefreiheit“ erfolgt durch die Mitarbeiter der Abteilung für Straßenraum und Verkehr.