Betreff
Befreiung von Fahrzeugen mit einer CO²-Emission von unter 100 Gramm pro Kilometer von der Parkgebühr auf öffentlichen Wegen und Plätzen; Antrag der JU Eschweiler und der Ratsfraktion der CDU vom 04.02.2013
Vorlage
035/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Der Antrag der JU und CDU-Ratsfraktion wird mit der in der Sachverhaltsdarstellung aufgeführten Begrenzung angenommen.

Die Parkgebührenordnung der Stadt Eschweiler vom13.11.2001, in der Fassung vom 25.04.2002, wird gemäß Anlage 2 geändert.

 


Mit Schreiben vom 04.03.2013 beantragten die Junge Union und die CDU-Stadtratsfraktion Eschweiler das Thema „Befreiung von Fahrzeugen mit einer CO²-Emission von unter 100 Gramm pro Kilometer von der Parkgebühr auf öffentlichen Wegen und Plätzen“ auf die Tagesordnung der damalig nächsten Ratssitzung zu setzen und entsprechend zu beschließen. Seinerzeit war jedoch eine Entscheidungsreife noch nicht gegeben; vielmehr galt es, notwendige gesetzliche Rahmenbedingungen, die auf Bundesebene angekündigt waren, abzuwarten. Eine entsprechende Zwischeninformation erfolgte mit Vorlage 493/14 in der Ratssitzung am 16.12.2014.

 

Inzwischen wurde am 11.06.2015 das „Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG)“ und am 25.09.2015 die dazugehörige „50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ zur Normierung notwendiger Details hierzu im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 

Durch die genannten Vorschriften wird nunmehr den örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit eröffnet, folgende Vergünstigungen und Ausnahmen für elektrisch betriebene Fahrzeuge einzuführen:

 

-          Parkbevorrechtigungen (Ausnahmen von Parkverboten, Parkgebührenbefreiungen, Einrichtung von exklusiven Parkplätzen, etc.),

-          Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten, 

-          Freigabe von Bussonderstreifen.

 

Es ist zu betonen, dass sich die Ausnahmeregelungen ausschließlich auf E-Fahrzeuge beziehen und somit andere schadstoffarme Fahrzeuge nicht privilegiert wurden. Somit gehen die Forderungen des o.g. Antrages wesentlich weiter als es die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen zulassen.

 

Die Einführung einer entsprechenden Parkerleichterung für Elektromobile in Form der Befreiung selbiger von den Parkgebühren an öffentlichen Wegen und Plätzen für die Dauer von 2 Stunden kann durch die Auslegung der Parkscheibe durch Überwachungskräfte der Abt. Ruhender Verkehr kontrolliert werden. Die betroffenen Fahrzeuge können grundsätzlich entweder durch den Zusatz „E“ im Kennzeichen und / oder durch eine entsprechende Plakette, welche in der neueingefügten Anlage 3a zu § 9a Absatz 4 StVO vorgegeben wird, gekennzeichnet werden.

 

Die Einführung der Privilegierungen müsste mit einer entsprechenden Änderung der Parkgebührenordnung durch den Rat der Stadt Eschweiler einhergehen. Diese müsste um den folgenden Absatz ergänzt werden:

 

Absatz 3)

Fahrzeuge, die unter die Begriffsbestimmung des § 2 des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG) fallen und entsprechend der gültigen Vorschriften gekennzeichnet sind, werden von der Parkgebühr auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Eschweiler befreit. Die Befreiung gilt für eine Dauer von maximal 2 Stunden und ist durch Auslage der Parkscheibe anzuzeigen.

 

Obwohl die Forderungen aus dem o.g. Antrag nicht in vollem Umfang von den gesetzlichen Regelungen gedeckt sind, entspricht seine Intention und die der erlassenen Rechtsvorschriften der hiesigen Zielsetzung, durch die Förderung der Elektromobilität die Etablierung eines nachhaltigen und umweltfreundlicheren Stadtverkehrs voran zu treiben. Unter anderem erscheint die Installierung entsprechender Ausnahmeregelungen bzw. Parkerleichterungen für Elektromobile mit Blick auf die zeitgleich durch die Stadt Eschweiler betriebene Erweiterung des hiesigen Carsharing-Angebotes nur konsequent.

 

Insofern schlägt die Verwaltung vor, die oben beschriebene Parkerleichterung für Fahrzeuge nach § 2 EmoG einzuführen und die Parkgebührenordnung der Stadt Eschweiler entsprechend anzupassen.

 

 

 

 


Die von den oben beschriebenen Ausnahmeregelungen betroffenen Fahrzeuge nach § 2 EmoG stellen derzeit nur einen kleinen Bruchteil der Gesamtzahl zugelassener Fahrzeuge in Deutschland dar. Zwar kann die zukünftige Entwicklung im Bereich der elektrisch betriebenen Fahrzeuge aufgrund der derzeitigen Umbrüche im - insbesondere europäischen und deutschen – Automarkt nicht prognostiziert werden, jedoch ist auch dauerhaft nicht mit einem sprunghaften Anstieg der Zulassungszahlen zu rechnen. Insofern werden derzeit aus der o.g. Regelung keine nennenswerten finanziellen Einbußen im Segment der Parkgebühren erwartet.

 

Darüber hinaus entstehen keine relevanten Kosten durch eine etwaige Beschilderung, da hier das Anbringen entsprechender Aufkleber an den Parkscheinautomaten zunächst als ausreichend betrachtet wird. 


Durch die teilweise Umsetzung des o.g. Antrages entstehen keine personellen Konsequenzen.